Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber und Dr.Kropfitsch in der zu 39 C 1465/91s beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Volksfürsorge Jupiter, Allgemeine Versicherungs-AG, 1010 Wien, Stubenbastei 2, vertreten durch Dr.Werner Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Zürich Kosmos, Versicherungs-AG, Schwarzenbergplatz 15, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 9.599,-- sA, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird das Bezirksgericht für ZRS Graz zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei macht geltend, daß sie als Haftpflichtversicherer des unfallsbeteiligten PKWs St 500.891 Ersatzansprüche des Geschädigten habe befriedigen müssen. Sie verlange die Hälfte davon, das sind S 9.599,-- sA von der beklagten Partei als Haftpflichtversicherer des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges ersetzt. Der Unfall habe sich in Graz zugetragen. Den Versicherungsnehmer der beklagten Partei treffe ein Mitverschulden von 50 %, weil er den Vorrang der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei verletzt habe.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei den Unfall infolge Unaufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit allein verschuldet habe.
Im Zuge des Verfahrens stellte die klagende Partei den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht für ZRS Graz zu delegieren, weil sich der Unfall im Sprengel dieses Gerichtes ereignet habe und die für die Entscheidung wesentliche Zeugin Gabriele Hofbauer in der näheren Umgebung von Graz wohne. Die beklagte Partei sprach sich nicht gegen die beantragte Delegierung aus. Das Vorlagegericht hält die Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt, weil die Übertragung der Rechtssache vom zuständigen Gericht an das Bezirksgericht für ZRS Graz im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt: Der Unfallsort ist Graz, die von den Parteien geführten Zeugen wohnen im Sprengel des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, die Vornahme eines Ortsaugenscheines könnte erforderlich werden, weil die Unfallsdarstellungen der Parteien widersprüchlich sind. All diese Umstände lassen erkennen, daß das Verfahren vor dem Bezirksgericht für ZRS Graz voraussichtlich rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden kann, als vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
Anmerkung
E30759European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020ND00017.92.1007.000Dokumentnummer
JJT_19921007_OGH0002_0020ND00017_9200000_000