Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Erhard Hackl, Dr.Karl Hatak, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei ***** W***** KG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Berger, Dr.Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 135.004,80 samt Anhang, infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17. Juni 1992, GZ 2 R 36/92-29, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19.November 1991, GZ 12 Cg 161/90-23, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Bezahlung des Betrages von S 225.213,78 sA ab.
Dieses Urteil bekämpfte die klagende Partei, soweit der Betrag von S 135.004,80 sA abgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes im Umfang der Anfechtung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Es sprach weiters aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist.
Der dennoch von der beklagten Partei erhobene Rekurs ist zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Erfolgt ein solcher Ausspruch nicht, ist auch ein außerordentlicher Rekurs unzulässig (RZ 1992/18; 4 Ob 25, 1015/92 ua). Dies muß umsomehr dann gelten, wenn die Parteien auf diese Rechtslage noch ausdrücklich hingewiesen wurden.
Anmerkung
E30687European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00605.92.1007.000Dokumentnummer
JJT_19921007_OGH0002_0010OB00605_9200000_000