Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** H*****, vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Dr.F***** K*****, vertreten durch Dr.Christian Puswald, Rechtsanwalt in St.Veit/Glan, und 2. Dr.C***** K*****, vertreten durch Dr.Wilfried Piesch und Dr.Georg Willenig, Rechtsanwälte in Villach, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15.Juni 1992, GZ 6 R 292/91-21, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei und die von ihr nachgetragenen persönlich verfaßten Eingaben vom 5. und 15.9.1992 werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO bzw Verbrauchs des Rechtsmittelrechts zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO); die Schlüssigkeit einer Klage kann immer nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; wurde die Schlüssigkeit der Klage wie hier im Sinn der ständigen Rechtsprechung verneint und konnte die Revisionswerberin auch in der außerordentlichen Revision keinen Verstoß gegen die Denkgesetze aufzeigen und nicht schlüssig darlegen, wie sich der geltend gemachte Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergeben könnte, liegt keine vom Obersten Gerichtshof überprüfbare Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor (vgl 4 Ob 1009/88; 1 Ob 666/90; 6 Ob 1550/91; 5 Ob 52/91). Der behauptete, künftig möglicherweise entstehende Schaden ist jedenfalls bereits durch Handlungen vor dem ersten Einschreiten der Beklagten verursacht worden (nämlich durch den Vertrag vom 13.8.1981, mit dem sich die Klägerin mit der Errichtung von Eigentumswohnungen über dem Superädifikat einverstanden erklärte, spätestens aber mit deren tatsächlicher Errichtung [2 Ob 561/91]), sodaß deren angeblich mangelhafte Beratung hiefür nicht kausal gewesen sein kann.
Anmerkung
E30200European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01625.92.1008.000Dokumentnummer
JJT_19921008_OGH0002_0080OB01625_9200000_000