TE OGH 1992/10/8 8Ob1632/92

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A***** S*****, vertreten durch den bestellten Sachwalter A***** S*****, dieser vertreten Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei A***** K*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Vertragsaufhebung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4.August 1992, GZ 1 R 165/92-15, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Z 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil es nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Sicherung der in einer Löschungsklage geltend gemachten Ansprüche keiner einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 6 EO bedarf; der Löschungskläger kann nämlich gleichzeitig mit der Klage oder später eine Streitanmerkung nach § 61 Abs 1 GBG verlangen, die den Charakter einer einstweiligen Verfügung in sich trägt (Heller-Berger-Stix I 46) und ohnedies das zur Sicherung dieser Ansprüche zweckdienliche Mittel darstellt, das das Gericht nach §§ 382 und 392 Abs 2 EO nach seinem Ermessen und in der Regel ohne Beschränkung auf die Anträge der Partei auszuwählen hat (3 Ob 520/84; RZ 1988, 136 ua).

Der Kläger hat sein Klagebegehren auf Aufhebung des Übergabsvertrages und Einwilligung in die Wiedereinverleibung seines Eigentumsrechts ua auf mangelnde Geschäftsfähigkeit bei Abschluß des Übergabsvertrages, Drohung und Irreführung gestützt; alle diese Gründe berechtigen zur Bewilligung der Streitanmerkung, weil es für deren Bewilligung nur erforderlich ist, daß der Kläger in einem bücherlichen Recht verletzt wurde. Nicht nötig ist, daß die Löschungsklage auf die ursprüngliche Nichtigkeit eines Rechtstitels gestützt wird; es genügt die Anfechtung wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem die bekämpfte Einverleibung beruht (Beseitigung ex tunc; EvBl 1988/122; SZ 43/75; 58/71).

Selbst wenn dem Klagebegehren nur wegen eines Grundes, auf den die Löschungsklage nicht gestützt werden könnte, weil die Gültigkeit der Eintragung selbst nicht bestritten wird (hier Anfechtung wegen groben Undanks, die nur zur Auflösung ex nunc führen kann, SZ 26/135), stattgegeben werden sollte, hat dies gemäß § 61 Abs 2 GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. Die nachfolgenden Eintragungen sind auf Ansuchen gemäß § 65 Abs 2 GBG zu löschen, weil das Grundbuchsgericht nur formal zu prüfen hat, ob ein klagsstattgebendes Urteil vorliegt und nicht, aus welchem Grund dieses ergangen ist.

Anmerkung

E30171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01632.92.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19921008_OGH0002_0080OB01632_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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