TE OGH 1992/10/8 8Ob1637/92

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Anton W***** und 2) Christine W*****, vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Robert L*****, vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 134.500,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29.Juni 1992, GZ 1 R 26/92-42, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil eine Verletzung der Prozeßleitungspflicht nur dann den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bildet, wenn der Richter bei Vernachlässigung der ihm nach § 182 ZPO obliegenden Pflichten von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ausgegangen ist, nicht auf die für die Entscheidung erheblichen Angaben und das erforderliche Beweisanbieten gedrungen hat und dem Urteil deshalb Feststellungsmängel anhaften (JBl 1990, 802). Ansonst - wie im vorliegenden Fall - stellt die Unterlassung der pflichtgemäßen Anleitung einen Verfahrensmangel dar. Angebliche Mängel des Verfahrens 1. Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können aber im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (ÖBA 1990, 640). Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sind sohin nicht gegeben.

Anmerkung

E30261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01637.92.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19921008_OGH0002_0080OB01637_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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