TE OGH 1992/10/13 5Ob1586/92 (5Ob1587/92)

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Jelinek und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** M***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Reinisch, Rechtsanwalt in Bad Radkersburg, wider die beklagte Partei Dr.Christina S*****, Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ***** wegen S 104.535,-- sA, infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 11.August 1992, GZ 4 b R 28, 29/92-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies einen Antrag der Beklagten vom 15.April 1992 auf "Aussetzung des Verfahrens" ab und ihren neuen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 17.Juni 1992 zurück. Das Verfahren sei mit Eintritt der Rechtskraft des Versäumungsurteiles vom 8.März 1990 beendet.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Beklagten gegen die Verweigerung einer "Aussetzung des Verfahrens" zurück, weil die Beklagte immer wieder die Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO mißachte, wonach schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen. Der Rekurs sei deshalb ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Dem Rekurs gegen die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe gab das Rekursgericht unter Hinweis auf die bindende Vorentscheidung über die Verweigerung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, daß ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei.

Am vierzehnten Tag nach der Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes kam die Zahnarztassistentin Margret P***** zum Erstgericht und bestand trotz Belehrung unter Vorlage der beglaubigten Fotokopie einer ihr von der Beklagten erteilten Spezialvollmacht, auch beim Erstgericht für sie Erklärungen abzugeben und ihre Rechte wahrzunehmen, darauf, daß ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die rekursgerichtliche Entscheidung zu Protokoll genommen werde. Dieser Beschluß sei unrichtig. Die Beklagte verlange die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die "Aussetzung des Gerichtsverfahrens".

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Soweit es sich gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Verfahrenshilfeantrag richtet, besteht zwar keine Anwaltspflicht; auch können Rekurse selbst bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden (§ 72 Abs 3 ZPO). Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist jedoch der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig, wenn dieses über die Verfahrenshilfe entschieden hat. Alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände sind einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (EvBl. 1985/30 uva).

Im übrigen besteht im Verfahren vor den Gerichtshöfen und im Rechtsmittelverfahren in Streitsachen absolute Anwaltspflicht und nur bei Bezirksgerichten können Rekurse von Parteien, welche nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll gegeben werden, wenn nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten war (§ 520 Abs 1 ZPO und § 27 Abs 1 ZPO). Der dennoch von der Bevollmächtigten, die nicht Rechtsanwalt ist, zu Protokoll gegebene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist schon deshalb unzulässig. In Fällen, in denen der Partei aus früherem Einschreiten diese Formvorschrift bekannt sein muß, sie aber eindeutig die Verbesserungsmöglichkeiten der §§ 84 und 85 ZPO mißbraucht, kommt auch der Versuch einer Verbesserung nicht in Betracht (JBl. 1965, 475; EvBl. 1971/139 uva, zuletzt etwa 3 Ob 571/90; 3 Ob 110-112/91; 7 Ob 502/92). Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher ohne Rücksicht darauf, ob eine erhebliche Rechtsfrage in Betracht käme, unzulässig und zurückzuweisen.

Anmerkung

E30636

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01586.92.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19921013_OGH0002_0050OB01586_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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