TE OGH 1992/10/13 10ObS234/92

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (Arbeitgeber) und Werner Fendrich (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eva A*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr.Wolf D.Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädterstraße 80, 1081 Wien, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hinterbliebenenleistungen aus der Unfallversicherung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Juni 1992, GZ 13 Rs 27/92-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.November 1991, GZ 24 Cgs 108/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes bei Gemeinschaftsveranstaltungen ist, daß die Teilnahme an diesen Ausfluß der Erwerbstätigkeit ist. Entscheidend ist, daß sich der Arbeitnehmer häufig dem Unternehmer gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlt, vielfach zwingt ihn aber auch die Kollegialität zur Anwesenheit. Tätigkeiten, zu denen sich der Versicherte nicht mehr verpflichtet fühlen kann, sind aber auch im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr geschützt (Tomandl in Tomandl System, 5.ErgLfg 286). Unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele von Betriebsausflügen ist zweifellos sportliche Betätigung in einem bestimmten Rahmen vom Versicherungsschutz umfaßt. Dieser Rahmen wird jedoch überschritten, wenn mit der Betätigung eine nicht unbeträchtliche Gefahr verbunden ist, die das übliche Risiko, das mit derartigen Veranstaltungen verbunden ist, wesentlich übersteigt. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, daß ein Dienstnehmer von der Verpflichtung ausgeht, an solchen Unternehmungen mitzuwirken. Die Grenze wird dort zu ziehen sein, wo unter Berücksichtigung des Kreises der am Betriebsausflug teilnehmenden Personen, insbesondere auch des Inhaltes ihrer beruflichen Tätigkeit und der bei ihnen allenfalls berufsbedingt bestehenden besonderen Voraussetzungen für die Ausübung einer bestimmten sportlichen Tätigkeit der Rahmen des üblichen überschritten wird. Während etwa dann, wenn die Teilnehmer an der Gemeinschaftsveranstaltung, bedingt durch ihre Berufsausübung, besondere Voraussetzungen für die Ausübung einer bestimmten im allgemeinen nicht ungefährlichen Sportart mitbringen, unterstellt werden kann, daß der Dienstgeber und die Kollegen von der Erwartung ausgehen, daß sich der Einzelne im Rahmen des Betriebsausfluges an einer solchen Tätigkeit beteiligt, ist der Fall anders zu beurteilen, wenn die Gruppe nicht in dieser Weise trainiert ist.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Betriebsausflug einer Abteilung der OÖ Landesregierung. Im Hinblick darauf, daß es sich um Personen handelte, die vor allem Bürotätigkeit verrichten, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Versicherte verpflichtet fühlen mußte, an der nicht ungefährlichen Raftingfahrt - schon die Ausrüstung, die die Teilnehmer erhielten weist auf das erhöhte Risiko dieser Unternehmung hin - verpflichtet fühlen mußte. Dies zeigen im übrigen auch die Feststellungen. Zu Unrecht erhebt die Revision den Vorwurf, das Berufungsgericht sei ohne entsprechende Tatsachengrundlage davon ausgegangen, daß sich nur 7 der 11 Teilnehmer an dem Betriebsausflug der Abteilung zur Raftingfahrt entschlossen. Das Erstgericht hat vielmehr eine ausdrückliche Feststellung in diesem Sinn getroffen; dies stimmt auch mit dem Inhalt der Ausschreibung der Veranstaltung überein. Der Leiter der Abteilung beteiligte sich an der Raftingfahrt nicht und auch 3 andere Teilnehmer machten nicht mit. Es wäre daher auch dem Versicherten möglich gewesen, die Wildwasserfahrt abzulehnen und sich der anderen Gruppe anzuschließen, ohne daß er annehmen mußte, damit gegen an ihn gestellte Erwartungen zu verstoßen. Hat er aber unter diesen Umständen an der Unternehmung teilgenommen, die mit einem höheren als dem üblichen Risiko dieser Gemeinschaftsveranstaltung verbunden war, so war diese Teilnahme nicht von dem Versicherungsschutz umfaßt, der für den Betriebsausflug an sich bestand. Der für den Schutz der Unfallversicherung erforderliche ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung lag während der Raftingfahrt nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E30340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00234.92.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19921013_OGH0002_010OBS00234_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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