Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Fendrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Othmar Sch*****, vertreten durch Dr.Martin Hahn, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Wien), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshofes nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Mai 1992, GZ 33 Rs 59/92-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.Jänner 1992, GZ 3 Cgs 320/90-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/5, 2/96, 3/86 und 3/140 uva) entsprechende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Voraussetzungen einer Neufeststellung der Rente nach § 183 ASVG ist richtig. Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Versicherungsträger mit dem angefochtenen Bescheid über einen mit einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, also über einen vom Kläger in seinem Antrag vom 8.10.1990 ausdrücklich so bezeichneten "Verschlimmerungsantrag" nach § 183 ASVG, nicht aber über einen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen nach § 101 ASVG entschieden hat - gegen einen die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ablehnenden Bescheid wäre eine Klage übrigens nicht zulässig (SSV-NF 3/76) - ist richtig (§ 48 ASGG).
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E30357European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00258.92.1013.000Dokumentnummer
JJT_19921013_OGH0002_010OBS00258_9200000_000