Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Fendrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dragoljub M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Heribert Schar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßaußer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Mai 1992, GZ 5 Rs 54/92-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.Jänner 1992, GZ 44 Cgs 134/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens wie bereits in der Berufung die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, führt er inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) eine Rechtsrüge aus (10 Ob S 340/90, 10 Ob S 15/91, 10 Ob S 33/91, 10 Ob S 315/91, 10 Ob S 165/92). Diese Ausführungen sind zulässig, aber nicht berechtigt (§ 48 ASGG). Sind die Anforderungen in Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der sozialgerichtlichen Senate bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden -, dann bedarf es solcher Feststellungen nicht (SSV-NF 2/109 u.a.).
Es begründet auch keinen Mangel des Berufungsverfahrens, daß das Berufungsgericht nicht von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung durchführte (SSV-NF 5/9, 5/137 mwN).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der noch nicht 55 Jahre alte Kläger die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach dem für ihn mangels Berufsschutzes maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Zwar ist das medizinische Leistungskalkül von Amts wegen vollständig zu erheben und es bedarf keines Vorbringens des Klägers bezüglich konkreter Einschränkungen (SSV-NF 5/62), doch bestehen nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine Anhaltspunkte für länger andauernde leidensbedingte Krankenstände oder für zusätzliche vom Kläger einzuhaltende Arbeitspausen. Damit im Zusammenhang stehende Fragen der Stoffsammlung und der Beweiswürdigung können aber nicht den Gegenstand der Revision bilden. Der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel sind nicht gegeben (vgl. 10 Ob S 100/92 u.a.).
Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß das Verweisungsfeld für gemindert erwerbsfähige Hilfsarbeiter mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist und daß daher die konkrete Arbeitsmarktsituation, insbesondere die Frage, ob der Versicherte tatsächlich einen Dienstposten finden werde, ohne Bedeutung ist (SSV-NF 4/140 mwN u.a.).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Anmerkung
E30349European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00245.92.1013.000Dokumentnummer
JJT_19921013_OGH0002_010OBS00245_9200000_000