TE OGH 1992/10/13 5Ob1576/92 (5Ob1577/92)

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Jelinek und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Christian B*****, vertreten durch seine Mutter Renate B*****, ebendort, diese vertreten durch Dr.Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St.Pölten, infolge außerordentlicher Rekurse der Mutter und des Vaters Dipl.Ing.Reinhard B*****, Techniker, *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 3.Juni 1992, GZ R 385,386/92-53, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Rekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

a) Zum Revisionsrekurs des Vaters:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters des Minderjährigen beschränkt sich auf die Behauptung, er sehe einen Zusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der Verpflichtung der Mutter hinsichtlich der Besuchsrechtsregelung und der ihm auferlegten höheren Unterhaltszahlung. Er erhebe das Rechtsmittel, um sich nicht einmal den Vorwurf machen zu müssen, etwas versäumt zu haben, beispielsweise den Einspruch gegen einen Beschluß. Damit wird nicht einmal eine konkrete Beschwer des Rechtsmittelwerbers durch den angefochtenen Beschluß aufgezeigt, geschweige denn eine erhebliche Rechtsfrage, die allein die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen könnte.

b) Zum Revisionsrekurs der Mutter:

Der Mutter der Minderjährigen wurde für den Fall zukünftiger Vereitelung des Besuchsrechtes des Vaters die Verhängung einer Ordnungsstrafe von S 1.000,- angedroht. Dabei handelt es sich nur um eine Belehrung und Warnung vor den Ungehorsamsfolgen, nicht aber um eine selbständiger Anfechtung zugängliche Verfügung (MGA-AußStrG2 § 19/E 4; 6 Ob 782,783/83).

Anmerkung

E30632

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01576.92.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19921013_OGH0002_0050OB01576_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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