TE OGH 1992/10/13 10ObS242/92

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Fendrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Univ.Prof.Dr.Konrad G*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 1992, GZ 8 Rs 3/92-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24.Oktober 1991, GZ 32 Cgs 147/91-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 603,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes bei Gemeinschaftsveranstaltungen ist, daß die Teilnahme an diesen Ausfluß der Erwerbstätigkeit ist. Entscheidend ist, daß sich der Arbeitnehmer häufig dem Unternehmer gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlt, vielfach zwingt ihn aber auch die Kollegialität zur Anwesenheit. Tätigkeiten, zu denen sich der Versicherte nicht mehr verpflichtet fühlen kann, sind aber auch im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr geschützt (Tomandl in Tomandl System, 5. ErgLfg 286).

Daß nicht alle von der Rechtsprechung für das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsausfluges aufgestellten Kriterien gegeben sind, bedeutet noch keinen Versicherungsausschluß. So wird etwa bei finanziell schwächeren Unternehmen der Kostenzuschuß nicht entscheidend ins Gewicht fallen (SSV-NF 5/8). Es kommt vor allem darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind (SSV-NF 5/11). Im vorliegenden Fall überwiegen die betrieblichen Zwecke der Veranstaltung eindeutig, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat. Dienstbesprechungen während eines eintägigen Betriebsausfluges mögen durchaus ungewöhnlich sein, doch bringen sie den dienstlichen Charakter der Veranstaltung noch deutlicher zum Ausdruck. Zweck des Ausfluges war nach den Feststellungen auch die Stärkung des Teamgeistes der Institutsmitglieder durch geselliges Zusammensein, wozu auch das gemeinsame Schifahren gehörte, ohne daß ein sportlicher Wettkampf mit Spitzenleistungen und Siegerehrung geplant war (wie im Fall der noch nicht veröffentlichten Entscheidung 10 Ob S 170/92).

Für die Qualifikation als Betriebsausflug sprechen aber mehrere Umstände: die Veranstaltung und Organisation durch den Kläger als Institutsvorstand, die Durchführung an einem Arbeitstag und ohne Urlaubnahme (die Teilnahme galt als Dienst), die Meldung an die akademische Behörde, die Teilnahme sämtlicher Institutsmitglieder und das Motiv der Stärkung des Teamgeistes. Sieht man die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit als Betriebsauflug, fiel aber auch das gemeinsame Schifahren nicht aus dem unfallversicherungsgeschützten Bereich (vgl. Brackmann, Handbuch der SV 72. Nachtrag 482 r).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG.

Anmerkung

E30347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00242.92.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19921013_OGH0002_010OBS00242_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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