TE OGH 1992/10/13 10ObS138/92

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Mag.Georg Reichl (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef B*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner und Dr.Walter Müller, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage (Rückforderung), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.März 1992, GZ 13 Rs 125/91-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2.Juli 1991, GZ 14 Cgs 36/91-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Der Rekurswerber steht auf dem Standpunkt, auch die pauschale Einkommensanrechnung nach § 140 Abs 5 BSVG setze voraus, daß die Flächen im Sinne einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Nutzung) bearbeitet werden. Im gegenständlichen Fall sei aber eine landwirtschaftliche Nutzung in keiner Weise gegeben, sondern das Mähen der Naßwiesenflächen habe ausschließlich landschaftspflegerischen Charakter: das abgemähte Gras werde nicht genutzt, sondern verrotte. Die zugepachteten Flächen könnten daher den Einheitswert nicht erhöhen und nicht zu einer höheren Anrechnung nach § 140 Abs 5 BSVG führen.

Dem steht entgegen, daß sich die Feststellung des Einheitswertes (zB § 23 Abs 2 und 3 BSVG) nach dem Bewertungsgesetz richtet, weshalb davon auszugehen ist, daß der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im § 140 Abs 5 BSVG nicht anders als im BewG verstanden wird (vgl SSV-NF 4/44, in welcher Entscheidung dargelegt wurde, daß unter einem landwirtschaftlichen Betrieb auch ein einzelnes Grundstück zu verstehen ist). Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt aber dann vor, wenn überhaupt ein Einheitswert (von mindestens 2000 S) für die landwirtschaftliche Liegenschaft festgestellt wird (OLG Wien SSV 19/17; 24/77; SVSlg 35.770; MGA BSVG 24.ErgLfg 368/1). Der Rekurswerber läßt aber auch außer acht, daß ihm von der Landesnaturschutzbehörde für die Pflege der gegenständlichen "ökologisch wertvollen" Grundstücke aus Mitteln der Agrar- und Naturschutzförderung jährlich ein Betrag von 7000 S als "Pflegeausgleich für ökologisch wertvolle Flächen" gewährt wurde. Damit erzielte er Einkünfte aus den zugepachteten Flächen, wenngleich er diese im eigentlichen Sinn nicht landwirtschaftlich bewirtschaftete (nutzte). Wegen der Sonderbestimmung des § 140 Abs 5 BSVG sind diese Einkünfte jedoch nicht im Sinne des § 140 Abs 3 BSVG heranzuziehen: durch die Anordnung der Pauschalanrechnung wird eine davon abweichende Einkommensermittlung in Einzelfällen ausgeschlossen.

Im übrigen führt der Rekurswerber gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur mangelnden Spruchreife der Sache keine Argumente ins Treffen.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm §§ 2 Abs 1, 77 Abs 1 Z 2 ASGG.

Anmerkung

E30295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00138.92.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19921013_OGH0002_010OBS00138_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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