TE OGH 1992/10/13 5Ob1585/92

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Jelinek und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftsache des mj.Helmut M*****, geboren am *****, vertreten durch das Stadtjugendamt Innsbruck, wegen Unterhaltes infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Roman M*****, vertreten durch Dr.Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 31.Juli 1992, GZ 2 b R 111/92-51, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters des mj.Helmut M***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht ermittelte die Unterhaltsbemessungsgrundlage aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in der Zeit vom 1.12.1991 bis 31.5.1992 abzüglich der in dieser Zeit vom Unterhaltspflichtigen im Exekutionsweg einbehaltenen Kreditraten. Es gab dem Unterhaltsantrag mit S 2.450,- pro Monat statt und wies das Mehrbegehren von S 650,- pro Monat ab.

Während der abweisende Teil des erstgerichtlichen Beschlusses rechtskräftig wurde, erhob der unterhaltspflichtige Vater gegen den stattgebenden Teil mit der zutreffenden Begründung Rekurs, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage seien sowohl das Weihnachts- als auch das Urlaubsgeld eingeflossen. Bei Ermittlung des monatlichen Durchschnittseinkommens müsse aber berücksichtigt werden, daß diese Beträge jeweils für ein Jahr - und nicht nur für 6 Monate - ausbezahlt worden seien.

Das Rekursgericht ermittelte daraufhin die Bemessungsgrundlage derart, daß es Weihnachts- und Urlaubsgeld jeweils als Jahreseinkünfte behandelte, hingegen die für Kreditrückzahlungen geleisteten Raten nicht aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage ausschied. Es blieb daher im Ergebnis bei einer annähernd gleichen Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Nach ständiger Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht im außerstreitigen Verfahren die materiellrechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen zu prüfen, gleichgültig, welche Anfechtungsgründe der Rechtsmittelwerber geltend machte (vgl EFSlg 37.247). Die Rechtskraft des abweisenden Teils der erstgerichtlichen Entscheidung bedeutet nur, daß das Rekursgericht dem Vater keine höhere Unterhaltsleistung mehr auferlegen durfte, als es das Erstgericht getan hatte. Die vom Erstgericht für die Stattgebung bzw. Abweisung des Unterhaltsbegehrens angeführten Gründe sind jedoch nicht der Rechtskraft fähig. Es hat daher beim erstgerichtlichen Unterhaltszuspruch zu verbleiben, wenn dieser im Ergebnis - wenn auch aus anderen Gründen - richtig ist.

Keiner weiteren Begründung bedarf es, daß ein seinerzeit aufgenommener Kredit zum Ankauf eines berufsbedingt benötigten Fahrzeuges (für die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Musikverlages in den Jahren 1981 bis 1983) auf das Ausmaß der Unterhaltspflicht im Jahre 1992 nicht mehr von Einfluß sein kann.

Anmerkung

E30635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01585.92.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19921013_OGH0002_0050OB01585_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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