TE OGH 1992/10/14 3Ob1608/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa N*****, vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Raiffeisenkasse L***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Dobrauz, Rechtsanwalt in Graz, und den ihr beigetretenen Nebenintervenienten Dr.Teja K*****, ***** wegen Löschung des Pfandrechtes (Streitwert S 500.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22.Juni 1992, GZ 5 R 13/92-80, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 511 Abs 1 ZPO waren die Vorinstanzen bei der weiteren Behandlung und Entscheidung des Rechtsstreites an die rechtliche Beurteilung gebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Beschluß zugrunde gelegt hat. Aber auch der Oberste Gerichtshof ist iSd § 511 Abs 1 ZPO an seine eigene Entscheidung gebunden, es wäre denn, daß sich der zu beurteilende Sachverhalt oder die Rechtslage zwischenzeitig geändert hätten (SZ 24/139; SZ 28/80; JBl 1956, 449;

EFSlg 41.812 uva) allenfalls in der Zwischenzeit eine abweichende Entscheidung eines verstärkten Senates ergangen wäre (JBl 1956, 449;

vgl aber EvBl 1982/92), was hier nicht der Fall ist. Die Frage des gutgläubigen Erwerbes des Pfandrechtes durch die beklagte Kreditunternehmung war im ersten Rechtsgang abschließend beurteilt worden und kann nun nicht erneut aufgerollt werden. Daran ändert auch die Weiterentwicklung der Rechtsprechung (SZ 63/73 ua) nichts.

Die Frage, woraus der mit der Beurteilung des Geisteszustandes eines Menschen zu einem Jahre zurückliegenden Zeitpunkt beauftragte Sachverständige seinen Befund gewinnt, der sich stets nur aus anderen Beweisergebnissen (etwa den Aussagen der Zeugen) ermitteln läßt, und die darauf gegründeten Urteilsfeststellungen gehören dem Bereich der Beweiswürdigung an, die jeder Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.

Anmerkung

E31100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01608.92.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19921014_OGH0002_0030OB01608_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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