Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Christian Kuhn, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Adalbert S*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung einer unvertretbaren Handlung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichte vom 21. Juli 1992, GZ 46 R 341/92-15, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 12.Februar 1992, GZ 3 E 13886/91-3, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verhängte über den Verpflichteten im Zug einer Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S und drohte ihm unter Bestimmung einer Frist von drei Wochen für die Vornahme der Handlung die Verhängung einer Geldstrafe von 30.000 S an.
Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Diese Bestimmung ist mit den sich aus § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO ergebenden, hier nicht in Betracht kommenden Besonderheiten gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 140/90, 3 Ob 40/91, 3 Ob 30/92 ua; zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva).
Hier hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Da die im Gesetz vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen solche im Sinn des vorangehenden Abs 1 sind (3 Ob 61/90; 3 Ob 140/90; 3 Ob 40/91).
Anmerkung
E31021European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00087.92.1014.000Dokumentnummer
JJT_19921014_OGH0002_0030OB00087_9200000_000