Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr. Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois V*****, ***** vertreten durch Dr.Monika Schiestl, Rechtsanwältin in Zell am See, wider die beklagte Partei Dr.Herwig G*****, und den Nebenintervenienten Dr.Simon B*****, ***** wegen S 60.000,- sA und wegen Feststellung (Streitwert S 60.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5.August 1992, GZ 4 R 121/92-14, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ein Schadenersatzansprüche auslösendes schuldhaftes Fehlverhalten des beklagten Rechtsanwaltes kann nicht darin liegen, daß er den Kläger zur Ergreifung des aussichtslosen Rechtsmittels nicht geradezu überredete; für den Entschluß des Klägers, letzlich kein Rechtsmittel zu ergreifen, ist der Rechtsanwalt nicht verantwortlich (8 Ob 659/85; 7 Ob 555/88); der Löschung der Weiderechte im Grundbuch kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Der Rechtsanwalt muß den Mandanten sogar über eine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung aufklären (EvBl 1972/124 ua). Was unter "sonstige Umstände" gemeint ist, kann nicht über den Einzelfall hinaus umschrieben werden.
Anmerkung
E31099European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01607.92.1014.000Dokumentnummer
JJT_19921014_OGH0002_0030OB01607_9200000_000