TE OGH 1992/10/14 3Ob79/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Raiffeisenkasse P***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die verpflichtete Partei Johann S*****, wegen S 50.000,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 10.Juli 1992, GZ 22 R 308/92-25, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Abtenau vom 22.April 1992, GZ E 59/92-21, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte die zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 50.000,-- samt Zinsen und Prozeßkosten bewilligte Fahrnisexekution unter Verwendung des E-Form 158 wegen voraussichtlicher Ergebnislosigkeit gemäß § 39 Abs. 1 Z 8 EO ein, weil kein die Kosten der Exekution übersteigender Ertrag zu erwarten sei. Dabei wurden die zur Begründung im Formular vorgesehenen Worte "voraussichtlicher Erlös: ......." sowie "Kosten: ......" irrtümlich nicht ausgefüllt, sondern durchgestrichen. Infolge eines unter anderem auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO (fehlende Begründung) gestützten Rekurses der betreibenden Partei verbesserte das Erstgericht seinen Beschluß durch Einfügung der entsprechend der Aktenlage einen Kostenüberhang ergebenden Beträge.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs der betreibenden Partei wegen Wegfalls der Beschwer (des ursprünglichen Begründungsmangels) zurück. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO, § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dessen ungeachtet von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung des in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes zweiter Instanz gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO (§ 78 EO) auch im Exekutionsverfahren § 54 Abs. 2 JN maßgeblich, wonach Nebenforderungen (Zinsen, Kosten und dergleichen) unberücksichtigt bleiben (SZ 57/43; RZ 1986/41 ua für die Rechtslage vor der WGN 1989 jeweils mit Ablehnung von im Schrifttum geäußerten Gegenmeinungen; Jus extra 1990/548 für die Rechtslage nach der WGN 1989; 3 Ob 61/90; 3 Ob 1090, 1091/90 ua). Solange daher - wie im vorliegenden Fall - ein S 50.000,-- nicht übersteigender Kapitalbetrag betrieben wird und Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung ist, bleiben die mitbetriebenen Prozeßkosten und Zinsen vom Kapital bei der "Bewertung" des Entscheidungsgegenstandes außer Betracht. Aus der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung des erkennenden Senates 3 Ob 28/85 = RZ 1986/41 ist, wie bereits oben dargelegt wurde, für den Rechtsstandpunkt des Revisionsrekurses nichts zu gewinnen; auch dort wurden nicht etwa die abschließend festgestellten Prozeßkosten dem betriebenen Kapital zugezählt.

Das unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen, sodaß die darin aufgeworfene exekutionsrechtliche Rechtsfrage (Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Z 8 EO bei Einschränkung um die bisher aufgeworfenen Exekutionskosten) nicht zu klären ist.

Anmerkung

E31019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00079.92.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19921014_OGH0002_0030OB00079_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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