Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Niederreiter und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef Schummel, ohne Beschäftigung, Hasenhof 2, 8430 Leibnitz, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 106.365,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Mai 1992, GZ 14 R 47/92-191, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. November 1991, GZ 33 Cg 703/87-184, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, die Frage, ob die Notstandshilfe im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sei (der Kläger machte Verdienstentgangsansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend), sei diskussionswürdig.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, die Notstandshilfe sei nicht als Vorteil anzurechnen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 43/130; ZVR 1982/29; ZVR 1985/10 ua).
In der Revision wird lediglich geltend gemacht, die Notstandshilfe wäre zu berücksichtigen.
Da das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgte, und kein Anlaß besteht, von dieser abzugehen, ist die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung, weil er darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.
Anmerkung
E30644European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00045.92.1014.000Dokumentnummer
JJT_19921014_OGH0002_0020OB00045_9200000_000