TE OGH 1992/10/14 3Ob84/92(3Ob85/92)

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gemeinde N*****, vertreten durch Dr.Friedrich Jöllinger, Rechtsanwalt in Leoben, wider die verpflichtete Partei Adolf P*****, vertreten durch Dr.Diethard Kallab, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Räumung, infolge "außerordentlicher" Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes I.) vom 4.August 1992, GZ R 621/92-41, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 9.Juli 1992, GZ 9 C 579/90w-38, abgeändert wurde, II.) vom 31.August 1992, GZ R 667/92-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 26. August 1992, GZ 9 C 579/90w-43, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem zu I. genannten Beschluß wies das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Antrag des Verpflichteten auf Aufschiebung der Räumungsexekution bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die außerordentliche Revision ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "ao" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig. Nach § 502 Abs. 3 Z 2 ZPO, gilt zwar § 502 Abs. 2 (Revisionsunzulässigkeit bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes) für unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten nicht, wenn dabei ua über eine Räumung entschieden wird. Eine gleichartige Bestimmung fehlt aber schon für das Rekursverfahren im Prozeß (3 Ob 1534/90 ua), sodaß auch im Wege des § 78 EO im Exekutionsverfahren für eine sinngemäße Anwendung keine Grundlage besteht. Das Rekursgericht faßte zutreffend einen Bewertungsausspruch gemäß §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 ZPO, der zur Beurteilung gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO (§ 78 EO) führt. Auf die Sachargumente des Revisionsrekurses und ihre Qualifikation im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO ist daher nicht einzugehen.

Mit dem zu II. genannten Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem dieses dem Verpflichteten einen Räumungsaufschub nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 30.000,-- bewilligte. Der dagegen vom Verpflichteten erhobene "ao" Revisionsrekurs ist schon gemäß § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO (volle Bestätigung) jedenfalls unzulässig.

Die unzulässigen Rechtsmittel des Verpflichteten sind daher zurückzuweisen. Im übrigen fehlt nach der Zurückweisung der außerordentlichen Revision (3 Ob 1584/92 vom 26.August 1992) jede Beschwer.

Anmerkung

E31009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00084.92.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19921014_OGH0002_0030OB00084_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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