Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hadler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard C***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.März 1992, GZ 12 a Vr 11857/88-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil (das auch unangefochten gebliebene Freisprüche wegen eines weiteren Betrugsfaktums und wegen betrügerischer Krida enthält) wurde Gerhard C***** (A I., II. und III.) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB sowie (B I. und II.) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und Abs. 3, letzter Fall, 161 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des (allein) in Beschwerde gezogenen Schuldspruchs (A I. und III.) hat der Angeklagte in Wien und anderen Orten Österreichs mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich bzw. die Firma Walter G***** GesmbH bzw. Möbel-T***** HandelsGesmbH unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu vermögensschädigenden Handlungen (mit einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Schaden) verleitet, nämlich
(zu A I.) Angestellte nachgenannter Bankinstitute durch die Vorgabe, ein redlicher und zahlungsfähiger Kreditnehmer zu sein, indem er teils unter falschen (ersichtlich gemeint: fremden), teils erfundenen Namen Kreditansuchen stellte und jeweils selbst verfertigte Gehalts- bzw. Lohnbestätigungen vorlegte, somit unter Benützung falscher Urkunden, zur Auszahlung von Kreditbeträgen, und zwar
1. in der Zeit vom 14.Mai 1986 bis zum 11.Februar 1987 Angestellte des Bankhauses D***** & Co. AG in sieben Fällen unter den im Urteilsspruch angeführten Namen zur Auszahlung von Kreditbeträgen in der Höhe von jeweils 150.000 S, Schaden insgesamt daher 1,050.000 S,
2. in der Zeit vom (richtig:) 12.Juni (s. ON 77/III) bis 6.Dezember 1988 Angestellte der M***** Bank N***** in vier Fällen unter den im Urteilstenor angeführten Namen zur Auszahlung von Kreditbeträgen in der Höhe von einmal 250.000 S und dreimal je 150.000 S, Schaden insgesamt daher 700.000 S;
(zu A III.) in der Zeit von Anfang Jänner bis 23.November (ersichtlich gemeint: Jänner) 1989 durch die Vorgabe, die Firma Möbel-T***** HandelsGesmbH benötige (nur) eine Kapitaleinlage von 1,5 Millionen S und weitere 800.000 S, um schuldenfrei zu sein, wobei er verschwieg, daß das Unternehmen mit mindestens 4,5 Millionen S überschuldet war,
1. Felizitas S***** zur Zahlung von 1,5 Millionen S und
2. Dieter P***** zur Zahlung von 800.000 S, Schaden insgesamt daher 2,300.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft ausdrücklich nur diese Punkte des Schuldspruchs wegen des Verbrechens des schweren Betruges mit einer auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In der Mängelrüge (Z 5) behauptet die Beschwerde zunächst ganz allgemein, der Ausspuch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen sei unvollständig und es seien für diesen Schuldspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben. Im besonderen wirft sie dem Erstgericht in Ansehung der Betrugsfakten zum Nachteil des Bankhauses D***** & Co. AG sowie der M***** Bank N***** vor, es stütze die Annahme, der Angeklagte habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß die von ihm aufgenommenen Kredite möglicherweise nicht zurückgezahlt werden könnten, und sohin mit bedingtem (Schädigungs-) Vorsatz gehandelt, auf eine Sollens-Anforderung, nämlich auf das "Rechnen-müssen" (mit seiner sofortigen Verhaftung wegen seiner Vorstrafen und seines Auftretens unter falschem Namen), ohne zum Ausdruck zu bringen, ob der Angeklagte dieser Sollens-Anforderung gerecht geworden ist, indem er seine Verhaftung ernstlich für möglich hielt und sich mit deren Folgen abfand. Ferner sei die (unerörtert gebliebene) Schlußfolgerung des Erstgerichtes, die Verhaftung an sich könnte die Rückzahlung der Kredite beeinträchtigen, ebensowenig denkrichtig wie die der Lebenserfahrung widersprechende Überlegung, die Inanspruchnahme von Krediten durch einen Vorbestraften unter Verwendung falscher Namen sei ein Indiz für den bedingten Schädigungsvorsatz und führe im Fall des Bekanntwerdens der Umstände zu dessen Verhaftung. Die Rückzahlung erschlichener Kredite indiziere vielmehr das Fehlen der Schädigungs"absicht" bei Inanspruchnahme der Kredite. In diesem Zusammenhang übergehe das Erstgericht mit Stillschweigen nicht nur die Tatsache, daß der Angeklagte seit 1982 zumindest 13 weitere Kredite unter falschem Namen erschlichen und zur Gänze zurückgezahlt habe, sondern auch die Zeugenaussage des informierten Vertreters der M***** Bank N***** (Elisabeth R*****), wonach der Angeklagte alle Kredite laut A I.2. tilgungsplanmäßig bedient hat.
Mit diesem Vorbringen wird indes ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan. Denn der Beschwerdeführer greift nur eine der mehreren vom Schöffengericht für die Begründung des (zumindest) bedingten Schädigungsvorsatzes herangezogenen Prämissen (nämlich die Tatsache, daß der Angeklagte unter den gegebenen Umständen mit seiner sofortigen Verhaftung rechnen mußte) aus dem Zusammenhang heraus und verneint im Wege einer isolierten Betrachtungsweise deren Tragfähigkeit. Er übergeht dabei jedoch, daß die Tatrichter in Wahrheit den (bedingten) Schädigungsvorsatz "darüber hinaus" (vgl. US 17) auf mehrere, sich aus den Verfahrensergebnissen, vor allem auch aus der Verantwortung des Angeklagten ergebende Indizien gestützt haben (US 10-11 und 13 iVm US 17-18), nämlich auf
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ca. 3 Millionen S offene persönliche Schulden des Angeklagten aus den Vorkonkursen,
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seine fehlende Kreditfähigkeit bei den Banken,
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seine mangelnde Fähigkeit, schwierige finanzielle Situationen zu meistern,
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sein Auftreten als Kreditnehmer unter Falschnamen,
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seine monatlichen Entnahmen im Betrag von 30.000 S bis 40.000 S aus einer Kapitalgesellschaft, die von Anfang an mit zu geringem Eigenkapital ausgestattet war, ohne kaufmännische Führung in die Verschuldung und letztlich in die Zahlungsunfähigkeit geriet,
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die monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen für die unter falschem Namen aufgenommenen Kredite in eben dieser Höhe, zusätzlich zu weiteren nicht urteilsgegenständlichen Kreditaufnahmen, und
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den übermäßigen persönlichen Aufwand des Angeklagten, der nur durch neue, immer höhere Kreditaufnahmen (nach der "Loch-auf : Loch-zu-Methode") abgedeckt werden konnte.
Damit hat das Erstgericht die relevierte Feststellung über den bedingten Schädigungsvorsatz aber zureichend (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) ohne Verstoß gegen Denkgesetze und im Einklang mit der Aktenlage begründet. Entgegen der Beschwerdebehauptung hat es durch den allgemeinen Hinweis, "der Angeklagte hatte noch Rückzahlungsraten für andere hier nicht angeklagte Kredite zu leisten" (US 18, 2.Absatz), keineswegs mit Stillschweigen übergangen, daß der Beschwerdeführer weitere Kredite unter falschem Namen erschlichen und zur Gänze zurückgezahlt hat. Ebensowenig hat es unberücksichtigt gelassen, daß er die Kredite "bei der M***** Bank N***** tilgungsplanmäßig bedient hat". Vielmehr hat es die Tatsache, "daß C***** teilweise Rückzahlungen leistete", (im Zusammenhang gesehen) ersichtlich auch auf diese Kredite bezogen und deren rechtliche Bedeutung hinreichend erörtert.
Nicht zielführend ist auch der weitere Einwand in der Mängelrüge, die erstgerichtlichen Urteilsannahmen, der Angeklagte habe bei den Verhandlungen mit S***** und P***** gewußt, daß die Überschuldung der Möbel-T***** GesmbH weit höher als bei 2,3 Millionen S lag (US 14) und daß die Überschuldung der genannten Kapitalgesellschaft Anfang 1989 rund 4,5 Millionen S betrug (US 11 und 15), entbehrten jeglicher Begründung, weshalb dem Angeklagten mangels Kenntnis des Schuldenstandes kein Täuschungsvorsatz unterstellt werden könne.
Wenngleich das Schöffengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht ausdrücklich erörtert hat, worauf es die in Rede stehenden Konstatierungen im einzelnen stützt, läßt sich die Begründung für die Feststellung über das Wissen des Angeklagten um den ungefähren Schuldenstand der genannten Firma (vor und bei den Beteiligungsverhandlungen mit S***** und P*****) und damit für seinen Täuschungsvorsatz zwanglos und mit zureichender Deutlichkeit (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) aus einer Gesamtschau der - mit dem Urteilsspruch (US 3-5) in untrennbarem Zusammenhang stehenden - durch die Verfahrensergebnisse gedeckten (s. insb. die Bekundungen des Zeugen Walter G***** S 174 ff/IV und die Verantwortung des Angeklagten S 287/I, 89 ff, 94, 97 und 178/IV sowie das Gutachten S 285/III) Urteilsgründe (US 10-13) entnehmen: Nach den Urteilsannahmen des Erstgerichtes war der Angeklagte nämlich bis zu seiner Festnahme (am 13. April 1989) de facto-Geschäftsführer der Gesellschaft, an dessen Weisungen sich der (im Handelsregister eingetragene) Gesellschafter (und Treuhänder) Walter G***** zu halten hatte. Um den Finanzbedarf einerseits für die von Haus aus mit zu geringem Kapital ausgestattete Handelsgesellschaft, andererseits für seinen persönlichen aufwendigen Lebensstil zu decken, verfiel er unter anderem auf die Idee, in der Zeit vom 14.Mai 1986 bis 10.August 1988 unter falschen Namen beim Bankhaus D***** & Co.AG sowie bei der M***** Bank N***** Kredite in der Gesamthöhe von 1,75 Millionen S aufzunehmen, die um die Jahreswende 1988/1989 (obgleich sie teilweise ordnungsgemäß zurückgezahlt worden waren) zum weitaus überwiegenden Teil noch offen waren (vgl. S 417 und 693/II sowie 194/IV). Dazu kam neben dem kaufmännischen Unvermögen des Angeklagten und dem Fehlen eines geordneten Rechnungssystems im Jahre 1987 noch der von der Möbel-T***** HandelsGesmbH finanziell nicht verkraftbare Übersiedlungsaufwand von ca. 2,5 Millionen S. Als ihn der Buchhalter Hubert K***** auf die Konkursreife des Unternehmens aufmerksam machte, veranlaßte er diesen, eine unrichtige Bilanz zu erstellen.
Um all diese vorgenannten Umstände wußte der Beschwerdeführer vor und bei den mit S***** und P***** Anfang Jänner 1989 geführten Vertragsverhandlungen und er war zu dieser Zeit auch schon in Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft. Indem sich das Schöffengericht darauf - und überdies auch auf die Vorgabe des Angeklagten, der von Dieter P***** angestrebte Betrag von 800.000 S werde zur Auszahlung des (bisherigen) Geschäftsführers G***** benötigt - bezog, haftet dem Urteil (auch insoweit) der behauptete formelle Begründungsmangel nicht an.
Unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO versucht der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegte Feststellung seines Schädigungsvorsatzes bei Aufnahme der Kredite beim Bankhaus D***** & Co.AG sowie bei der M***** Bank N***** (sinngemäß) dadurch zu wecken, daß er auf die (sich aus den Urteilsannahmen ergebende) untrennbare Verknüpfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mit jenen der Möbel-T***** GesmbH hinweist. Aus diesem Umstand sowie aus der Tatsache seiner (zu Recht erfolgten) Verurteilung wegen fahrlässiger Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der genannten Kapitalgesellschaft folgert er (sachlich Z 10), daß nichts anderes bei der Finanzierungskomponente des Unternehmens (durch die urteilsgegenständlichen Kredite) zu gelten habe, zumal es den Erfahrungssatz nicht gebe, daß ein einschlägig Vorbestrafter, der Kredite unter falschen Namen in Anspruch nimmt, bei Bekanntwerden der Umstände zwingend und umgehend verhaftet wird, gleichgültig, ob die Kredite bedient werden oder nicht.
Mit diesem Vorbringen übergeht der Nichtigkeitswerber aber - wie bereits oben zur Mängelrüge dargelegt wurde - alle jene (weiteren) aus den Beweisergebnissen unbedenklich gewonnenen Prämissen der Tatrichter, die (ungeachtet seiner unbekämpft gebliebenen Verurteilung wegen Vergehens der fahrlässigen Krida) den (zumindest bedingten) Schädigungsvorsatz des Angeklagten in Ansehung der betrügerischen Kreditaufnahmen bei den genannten Bankinstituten zu tragen und plausibel zu stützen vermögen. In Wahrheit unternimmt er auf diese Weise lediglich den gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Versuch, die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung des Schöffensenates zu bekämpfen und auch wegen dieser Kreditaufnahmen seine Verurteilung bloß wegen fahrlässiger Krida zu erreichen, ohne damit jedoch Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur gegen die dem Schuldspruch wegen Betruges zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen zum Schädigungsvorsatz zu wecken.
Soweit diese Beschwerdeeinwände der Sache nach auch als Subsumtionsrüge (Z 10) aufgefaßt werden könnten, halten sie nicht - wie dies bei Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist - am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt fest. Die Rüge entbehrt daher einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder reklamiert den Freispruch des Angeklagten vom Betrugsvorwurf zum Nachteil der Felizitas S***** und des Dieter P*****, weil es - schon nach den erstgerichtlichen Feststellungen - zur Erfüllung des Tatbestandes des Betruges am Täuschungsvorsatz fehle; denn die Konstatierung, daß der Angeklagte wider besseres Wissen Tatsachen vorgab, schließe nicht in sich, daß er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dadurch bei S***** und P***** eine unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit zu bewirken.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bringen bereits die in der Rechtsmittelschrift (S 305/IV) wiedergegebenen Feststellungen in Verbindung mit den weiteren Konstatierungen auf US 15 und 20 unmißverständlich zum Ausdruck, daß es dem Angeklagten (nicht bloß bedingt vorsätzlich, sondern) geradezu von vorneherein darauf ankam, seine an der Firmenbeteiligung interessierten Verhandlungspartner durch unrichtige Angaben über den wahren Schuldenstand der Handelsgesellschaft (erfolgreich) in Irrtum zu führen (zu täuschen) und dadurch zur Hingabe von 2,3 Millionen S zu veranlassen.
Auch mit dem weiteren Einwand, die Feststellung, wonach der Angeklagte wußte, daß S***** und P***** von unrichtigen Vorstellungen und Voraussetzungen ausgingen, die durch seine (des Angeklagten) Darstellungsweise hervorgerufen worden waren, betreffe ein "späteres Stadium", nachdem nämlich bei ihnen die unrichtige Tatsachenfeststellung bereits Platz gegriffen hatte, wird die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Denn das Schöffengericht stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte habe bei den Kontaktgesprächen mit S***** und P***** gewußt, daß die Überschuldung der Möbel T***** GesmbH weit höher lag, und habe diesen vorgemacht, mit einem Betrag von 2,3 Millionen S könnten sämtliche Verbindlichkeiten beglichen werden. Dies veranlaßte S***** und P*****, diesen Betrag (2,3 Millionen S) zu zahlen (US 14). Hätten die Genannten den wahren Sachverhalt gekannt, hätten sie den Betrag von 2,3 Millionen S nicht hingegen (US 15). So gesehen stellt sich aber die Frage, auf Grund welcher Umstände den Angeklagten eine Aufklärungspflicht getroffen hätte, gar nicht mehr.
Indem die Rechtsrüge diese wesentlichen Urteilskonstatierungen vernachlässigt und den - wie zur Mängelrüge bereits ausgeführt wurde - auf zureichend begründeten Urteilsfeststellungen beruhenden Täuschungsvorsatz des Angeklagten negiert, ist sie nicht den Prozeßgesetzen gemäß ausgeführt.
In Ausführung der Subsumtionsrüge (Z 10) endlich vermeint der Angeklagte unter ausdrücklicher Verweisung auf sein Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO, er wäre bezüglich des "Betrages von 800.000 S für Zwischenfinanzierung" (Urteilsfaktum A III. 2.) rechtens (nur) wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB zu verurteilen gewesen.
Dabei geht er (abermals) nicht vom Urteilssachverhalt aus. Denn abgesehen davon, daß - wie die Beschwerde gar nicht releviert oder in Zweifel zieht - zwischen Betrug und fahrlässiger Krida echte Konkurrenz möglich ist (Leukauf-Steininger Komm.3 RN 87 zu § 146 und RN 66 zu § 159), negiert der Angeklagte die (auch) diesen Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen (US 4-5, 14-15 und 20), wonach er mit dem Vorsatz, sich bzw. die Firma Möbel-T***** GesmbH unrechtmäßig zu bereichern, S***** und P***** vorsätzlich über die wahren Verbindlichkeiten der Firma Möbel-T***** GesmbH, insbesondere über die gar nicht existente Forderung des Walter G***** von 800.000 S an die genannte Firma als Gegenleistung für sein Ausscheiden als Geschäftsführer getäuscht, sie dadurch zur Hingabe von 800.000 S verleitet und die damit verbundene Vermögensschädigung des P***** zumindest ernstlich bedacht und sich damit abgefunden hat. Auch insoweit ist somit der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E30034European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00090.9200007.1015.000Dokumentnummer
JJT_19921015_OGH0002_0150OS00090_9200007_000