Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Ivo P*****, Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Hubert S***** Gesellschaft mbH & Co KG, und 2. Hubert S***** Gesellschaft mbH, beide ***** beide vertreten durch Dr.Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 100.165,68 s.A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 27.Juli 1992, GZ 3 R 131/92-30, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems/D. vom 14.Mai 1992, GZ 6 Cg 44/90-24, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die Anträge der Klägerin (ON 17 und 23), den bestellten Sachverständigen Andreas N***** wegen Säumigkeit nach § 354 Abs.2 ZPO zu entheben, ab. Vor Ergehen dieses Beschlusses war das angeforderte Gutachten bereits erstattet worden (ON 20).
Das Rekursgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung den von der Klägerin gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, daß dieser gemäß § 366 Abs.1 ZPO nicht gesondert anfechtbar sei. Es erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig und daher zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist § 366 Abs.1 ZPO so auszulegen, daß Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger bestellt bzw. enthoben wird, ebenso wie Anträge, mit denen eine derartige Enthebung abgewiesen worden ist, nicht gesondert anfechtbar sind, weil es sich dabei um integrierende Teile des Beweisbeschlusses handelt (vgl. 5 Ob 574, 577/77, RZ 1982/5; RZ 1990/43, zuletzt 6 Ob 547, 548/89). Im übrigen fiel mit dem Einlangen des Sachverständigengutachtens auch die Beschwer der Klägerin weg (vgl. 3 Ob 527, 528/87).
Anmerkung
E30437European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00619.92.1015.000Dokumentnummer
JJT_19921015_OGH0002_0070OB00619_9200000_000