TE Vwgh Beschluss 2006/2/15 2006/08/0014

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §415;
BKUVG §129;
BKUVG §8;
VwGG §46 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/08/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über den Antrag des Dr. L in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. April 2005, Zl. SV(SanR)-411156/5-2005-Bb/Gu, betreffend Formalversicherung in der Krankenversicherung gemäß B-KUVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 2 VwGG stattgegeben.

Begründung

Mit dem vom Antragsteller vorgelegten Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Jänner 2006, Zl. BMSG-320371/0002- II/A/3/2005, wurde die Berufung des Antragstellers gegen den oben genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich insoweit zurückgewiesen, als sie sich auf die Feststellung einer Formalversicherung (in der Zeit vom 4. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2004 in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG) bezieht. Begründend wird dazu ausgeführt, dass gemäß §§ 129 B-KUVG und 415 ASVG die Berufung an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gegen den Bescheid des Landeshauptmannes in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG nur dann zustehe, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden sei. Demnach sei die Berufung an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in Bezug auf die Formalversicherung gemäß § 8 B-KUVG nicht vorgesehen. Der vom Antragsteller mit Berufung an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich habe diesbezüglich jedoch keine bzw. eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Der Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wurde dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen am 10. Jänner 2006 zugestellt. Mit dem am 24. Jänner 2006 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den eingangs genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. April 2005, "soweit mit ihm ausgesprochen wird, dass in Bezug auf mich in der Zeit vom 4.10.1999 bis 31.12.2004 eine Formalversicherung nach dem (§ 8) B-KUVG (in der Krankenversicherung) gegeben war". Für den Fall der Stattgebung dieses Antrags erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig (§ 46 Abs. 3 VwGG) und begründet:

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Da es sich bei der Formalversicherung um keine Angelegenheit der Versicherungspflicht oder der Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung handelt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2004, Zl. 2003/08/0164), erweist sich die im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich enthaltene Rechtsmittelbelehrung insoweit als unrichtig, als darin das Recht der Berufung eingeräumt wurde, sodass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung erfüllt sind und dem Wiedereinsetzungsantrag daher stattzugeben war.

Wien, am 15. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080014.X00

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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