TE OGH 1992/10/15 3Nd3/92

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionsssache der betreibenden Partei Cassina S.p.A., 1, Via L. Busnelli, I-20036 Meda/Milano, Italien, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Dolmen s.r.l., Via delle Industrie n. 87, I-30020 Marcon, Venezia, Italien, wegen Erwirkung der Rechnungslegung, infolge Antrages der betreibenden Partei auf Bestimmung eines inländischen Exekutionsgerichtes den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der betreibenden Partei, nach § 28 JN für diese Exekutionssache ein inländisches Exekutionsgericht zu bestimmen, welches als örtlich zuständig zu gelten hat, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei und die verpflichtete Partei haben ihren Sitz in Italien.

Auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Steyr vom 24.Juli 1992, GZ 3 Cg 85/90-27, ist die verpflichtete Partei unter anderem schuldig, der betreibenden Partei über bestimmte Verkäufe einer Imitation des R*****-Stuhles unter Anschluß der Eingangs- und Ausgangsfakturen Rechnung zu legen und diese Rechnungslegung durch einen Buchsachverständigen überprüfen zu lassen.

Die betreibende Partei beantragte beim Titelgericht, ihr die Exekution zur Erwirkung der Rechnungslegung zu bewilligen und, weil "der Besitz der verpflichteten Partei im Ausland gelegen ist", ein Exekutionsgericht durch Ordination zu bestimmen.

Das Kreisgericht Steyr legt die Akten dem Obersten Gerichtshof nach § 28 Abs 1 JN vor, ohne über den Antrag auf Bewilligung der Exekution entschieden zu haben.

Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 Abs 1 JN fehlen jedoch:

Rechtliche Beurteilung

Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der Jurisdiktionsnorm oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat,

wenn

1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder

2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder zumutbar wäre.

Die im § 28 Abs 1 Z 1 JN angeführte Voraussetzung kommt hier nicht in Betracht. Eine Ordination wäre daher nur möglich, wenn eine Exekutionsführung in Italien nicht möglich oder unzumutbar wäre. Dafür ergeben sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die betreibende Partei hat auch unter einem um die Erteilung einer Amtsbestätigung ersucht, daß das Urteil vom 24.(Mai, richtig) Juli 1992, GZ 3 Cg 85/90-27, in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist, weil sie diese Bestätigung nach dem italienisch-österreichischen Vollstreckungsübereinkommen (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten BGBl 1974/521) benötige.

Es steht nicht fest, daß auf Grund des Titels nicht auch im Heimatstaat beider Parteien die Rechtsdurchsetzung möglich und zumutbar wäre. Da nach der eigenen Behauptung der betreibenden Partei im Inland kein "Besitz" der verpflichteten Partei vorhanden ist, ist ein Erfolg der Exekutionsführung im Inland ohnedies fraglich. Es ist daher nicht erkennbar, warum nicht der Versuch der Durchsetzung (auch) des Rechnungslegungsanspruches in Italien unternommen werden sollte.

Es ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob weitere Voraussetzungen fehlen, ob insbesondere eine Ordination schon möglich ist, bevor die Exekution bewilligt wurde (vgl 3 Nd 1/92).

Anmerkung

E33174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030ND00003.92.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19921015_OGH0002_0030ND00003_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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