TE OGH 1992/10/15 12Os102/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärers Mag.Held als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag.Franz F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, erster Fall, StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Beschwerdegericht vom 8.Juli 1992, AZ 43 Bl 97/92 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 8.Juli 1992, AZ 43 Bl 97/92 (ON 10 in U 39/92 des Bezirksgerichtes Werfen), womit die vom Privatbeteiligten Kalman R***** gegen die Einstellung des Verfahrens gegen Mag.Franz F***** wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 und 4 erstem Fall StGB gemäß § 451 Abs. 2 StPO erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 481 StPO.

Text

Gründe:

Am 20.Juli 1991 kam es in Tenneck, Gemeindegebiet Werfen, anläßlich einer Schlauchbootfahrt auf der Salzach zu einer schweren Verletzung (Fraktur der Halswirbelsäule verbunden mit Querschnittslähmung) des Kalman R*****, der als Teilnehmer an dieser Fahrt bei einem Kopfsprung aus dem Boot auf einem Stein aufgeschlagen war. Der Sportlehrer Mag.Franz F***** wurde als für diese Fahrt verantwortlich von der Gendarmerie beim Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Werfen angezeigt.

Diese Anzeige wurde am 24.September 1991 unter BAZ 334/91 gemäß § 90 StPO zurückgelegt.

Am 25.März 1992 beantragte der Verletzte beim Bezirksanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens gemäß § 363 (Z 1 iVm § 38 Abs. 3) StPO gegen Mag.Franz F*****, schloß sich diesem Strafverfahren als Privatbeteiligter mit einem vorläufigen Schadensbetrag von 10.000 S an und stellte verschiedene Anträge zur Begründung seines Anspruches (ON 3 in U 39/92 des Bezirksgerichtes Werfen). Am 7.April 1992 beantragte nunmehr der Bezirksanwalt die "formlose Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 363 StPO", die Vernehmung des Mag.Franz F***** als Beschuldigten zum Anzeigesachverhalt und die Einholung einer Strafregisterauskunft. Dem nach Erledigung dieser Anträge gestellten Antrag des Bezirksanwaltes auf Vernehmung mehrerer Zeugen im Rechtshilfeweg zum Anzeigesachverhalt unter Vorhalt der Verantwortung des Beschuldigten entsprach das Bezirksgericht Werfen nicht mehr. Mit Beschluß vom 14.Mai 1992 wurde vielmehr das Verfahren gegen Mag.Franz F***** wegen des Verdachtes des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 erstem Fall StGB gemäß § 451 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Bezirksanwalt verzichtete am 2.Juni 1992 auf weitere Rechtsmittel gegen diesen Beschluß, der Privatbeteiligte erhob hingegen durch seinen Vertreter fristgerecht die Beschwerde, in welcher er beantragte, dem Erstgericht die Fortführung des Verfahrens, insbesondere die Einvernahme der angebotenen Zeugen einschließlich des Privatbeteiligten aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Beschwerdegericht vom 8. Juli 1992, 43 Bl 97/92, wurde diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen die Verfahrenseinstellung nach einem Verfolgungsantrag des öffentlichen Anklägers nur diesem als in einem Prozeßrechtsverhältnis stehend ein Beschwerderecht zukomme.

Diese Entscheidung steht, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde ausführt, mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Gemäß § 481 StPO steht gegen Entscheidungen des Bezirksgerichtes, insofern sie der Berufung nicht unterliegen, den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz zu. Im Gegensatz zum Gerichtshofverfahren ist damit den Beteiligten für jeden Fall, in dem das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausschließt, das Beschwerderecht eingeräumt. Das Verfolgungsrecht des durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung Verletzten wird im bezirksgerichtlichen Verfahren infolge der Sondervorschrift des § 449 StPO auch nicht auf jene Weise eingeschränkt, wie dies § 49 Abs. 2 StPO für das Verfahren vor dem Gerichtshof vorsieht. Die Formlosigkeit des bezirksgerichtlichen Verfahrens läßt den Privatbeteiligten eine Stellung einnehmen, die der des Privatanklägers sehr ähnelt, ohne allerdings ganz an sie heranzureichen (Lohsing-Serini4S 177). Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Privatbeteiligte im bezirksgerichtlichen Verfahren zum Kreis jener "Beteiligten" zählt, denen durch den § 481 StPO ein Beschwerderecht eingeräumt ist. Entgegen der vom Landesgericht Salzburg als Beschwerdegericht ausgedrückten Meinung steht mithin das Beschwerderecht im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht nur den Parteien im engeren Sinn zu (Lohsing-Serini4, aaO, S 531), sondern allen ein rechtlich anerkanntes Interesse verfolgenden Beteiligten.

Dies gilt nicht nur (vgl RZ 1991/81 = JBl 1992/469, wie dort allein aktuell) für den Fall, daß der Privatbeteiligte als Subsidiarankläger auftritt. Im weitgehend formfreien bezirksgerichtlichen Verfahren erlangt der Privatbeteiligte durch einfaches Verlangen nach gesetzlicher Bestrafung des Beschuldigten wegen eines bestimmten Vorfalls die Stellung des Subsidiaranklägers (SSt 16/42). Das im § 481 StPO den Beteiligten im Strafverfahren eingeräumte Beschwerderecht kann dem Privatbeteiligten nicht deshalb verweigert werden, weil er zwar erklärte, sich dem Verfahren anzuschließen und Anträge zur Begründung seines Anspruches (§ 47 Abs. 1 und 2 Z 1 StPO), noch nicht aber den ausdrücklichen Antrag auf gesetzliche Bestrafung gestellt hat. In diesem Fall läge es in der Hand des öffentlichen Anklägers, durch Rechtsmittelverzicht gegen eine Verfahrenseinstellung vor diesem Antrag des Privatbeteiligten dessen weiteren Verfolgungsrechte zu frustrieren, wenn er im gegebenen Fall selbst die Straftat nicht mehr weiter verfolgen will.

Die Beschwerde des Privatbeteiligten Kalman R***** gegen die Einstellung des Verfahrens gegen Mag.Franz F***** wäre daher vom Landesgericht Salzburg als Beschwerdegericht sachlich zu erledigen gewesen.

Da sich aber die Unterlassung einer solchen sachlichen Entscheidung nicht zum Nachteil des Verdächtigen ausgewirkt hat, konnte es mit der Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.

Anmerkung

E32029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00102.9200006.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19921015_OGH0002_0120OS00102_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten