TE OGH 1992/10/20 4Ob1609/92

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich H*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.Albine H*****, 2. G*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 80.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8.Juli 1992, GZ 18 R 400/92-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht Zinghers steht nicht nur in unüberbrückbarem Gegensatz zum Wortlaut des § 12 Abs 3 MRG und dessen Entstehungsgeschichte; sie ist auch deshalb verfehlt, weil der Eintritt des Unternehmenserwerbers nicht den "Beginn des Dauerschuldverhältnisses" (Zingher, ÖJZ 1982, 118), sondern eine Vertragsübernahme bedeutet. Ist aber die Aufrechterhaltung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar, dann steht dem Vermieter ohnehin das Recht zur Auflösung des Vertrages (oder auf Kündigung nach § 30 MRG) zu.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß gegen § 12 Abs 3 MRG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (SZ 57/191; MietSlg. 37.277/47); das fehlende Ablehnungsrecht bedeutet keinen neuen Aspekt für diese Beurteilung, da möglichen Nachteilen des Vermieters im Einzelfall der Vorteil, daß Unternehmen erhalten bleiben, gegenübersteht.

Anmerkung

E30866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01609.92.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19921020_OGH0002_0040OB01609_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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