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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §201 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der EK in W, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Juli 2005, Zl. RV/0927-W/05, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf endgültige Festsetzung der Einkommensteuer 1996 bis 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides sowie den weiteren Beschwerdebeilagen kann Folgendes entnommen werden:
Am 23. Jänner 2004 erließ das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999, wobei die Bescheide für die Jahre 1996 und 1999 mit Bescheiden vom 26. Jänner 2004 gemäß § 293 BAO berichtigt wurden.
Am 27. Jänner 2004 erließ das Finanzamt unter Berufung auf § 232 BAO eine als "Bescheid-Sicherstellungsauftrag" überschriebene Erledigung, mit welcher gegenüber der Beschwerdeführerin die Sicherstellung der - im Bescheidspruch nach Abgabenart und Jahr aufgelisteten - Abgabenansprüche angeordnet wurde. Die im Formular zum Sicherstellungsauftrag vorgesehene Rubrik der voraussichtlichen Höhe des sichergestellten Abgabenanspruchs wurde vom Finanzamt im Sicherstellungsauftrag vom 27. Jänner 2004 in der Weise ausgefüllt, dass bei der Einkommensteuer der Jahre 1996 und 1999 jeweils der im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Abgabenbetrag eingesetzt wurde, während bei der Einkommensteuer 1997 und 1998 nicht der im jeweiligen Einkommensteuerbescheid festgesetzte Abgabenbetrag, sondern lediglich der im Spruch des Einkommensteuerbescheides angeführte Nachforderungsbetrag eingetragen wurde. Über die gegen den Sicherstellungsauftrag von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen erging eine Berufungsentscheidung, gegen welche eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2005/13/0041, anhängig ist.
Mit gesonderten Anträgen vom 22., 23., 24. und 25. November 2004 begehrte die Beschwerdeführerin vom Finanzamt die "endgültige Festsetzung der Einkommensteuer" für die Jahre 1996 bis 1999 mit der Begründung, dass die Einkommensteuer für diese Jahre im Sicherstellungsauftrag vom 27. Jänner 2004 nur in "voraussichtlicher Höhe festgesetzt" worden sei.
Mit Bescheid vom 26. April 2005 wies das Finanzamt diese Anträge der Beschwerdeführerin "auf endgültige Einkommensteuerfestsetzung" für die Jahre 1996 bis 1999 als unzulässig mit der Begründung zurück, dass die Festsetzungsbescheide der betroffenen Abgaben nicht vorläufig ergangen seien.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit dem Vorbringen, der Sicherstellungsauftrag vom 27. Jänner 2004 habe die festgesetzte Einkommensteuer jeweils vorläufig abgeändert und damit die früheren Einkommensteuerbescheide aufgehoben, was ihr das Recht auf endgültige Festsetzung einräume. Die Zusammenfassung der Erledigung ihrer Anträge in einem Bescheid verletzte auch die Bestimmung des § 201 Abs. 4 BAO.
Diese Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes sei kein Abgabenbescheid und setze keine Einkommensteuer fest, sondern weise bloß unzulässige Anträge der Beschwerdeführerin zurück, führte die belangte Behörde begründend aus. Der von der Beschwerdeführerin angesprochene Sicherstellungsauftrag begründe lediglich einen Exekutionstitel für das Sicherungsverfahren, sei aber kein Abgabenbescheid und habe auch nicht die Wirkung, Abgabenbescheide abzuändern.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin trägt vor, aus der Benennung der Erledigung des Finanzamtes vom 27. Jänner 2004 als "Bescheid - Sicherstellungsauftrag" einerseits und aus der Differenz der dort genannten Abgabenbeträge zu den in den Einkommensteuerbescheiden festgesetzten Beträgen andererseits gehe hervor, dass durch die Erledigung des Finanzamtes vom 27. Jänner 2004 die Einkommensteuerbescheide der betroffenen Jahre aufgehoben und die Abgaben in einer voraussichtlichen Höhe neu festgesetzt worden seien, was im Zusammenhang mit der zeitlichen Nähe der jeweiligen Erlassung der in Rede stehenden Bescheide das von ihr gestellte Begehren als berechtigt erscheinen lasse.
Davon kann keine Rede sein. Die Rechtsnatur der Erledigung des Finanzamtes vom 27. Jänner 2004 als Sicherstellungsauftrag war nach dem Inhalt dieses Bescheides unzweifelhaft klargestellt und die Annahme einer Eignung eines Sicherstellungsauftrages zur Aufhebung oder Abänderung von Abgabenbescheiden ist rechtlich verfehlt. Die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zurückgewiesenen Anträge der Beschwerdeführerin auf "Neufestsetzung" der Einkommensteuer waren nicht nur nicht, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, "berechtigt", sie waren vielmehr, was die Abgabenbehörden zutreffend erkannt haben, aus dem Grunde entschiedener Sache verfahrensrechtlich nicht einmal zulässig.
Unter Hinweis auf eine am 2. Dezember 2004 erstattete Berufungsergänzung wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mit dem in der angesprochenen Berufungsergänzung vorgetragenen Verjährungseinwand hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998 auseinander gesetzt zu haben.
Dieser Einwand geht völlig fehl. Mit dem Hinweis auf eine am 2. Dezember 2004 erstattete Berufungsergänzung lässt die Beschwerdeführerin erkennen, in dem mit der notorischen Vielzahl ihrer Anträge (siehe die Ausführungen im hg. Beschluss vom 24. November 2004, 2004/13/0064 bis 0066 und 0068) errichteten Verfahrenslabyrinth augenscheinlich nunmehr selbst die Orientierung verloren zu haben, weil eine am 2. Dezember 2004 erstattete Berufungsergänzung in einem Rechtsmittelverfahren gegen einen am 26. April 2005 erlassenen Bescheid des Finanzamtes nicht gut vorstellbar ist. Dass die Frage einer Verjährung der Abgabenansprüche bei der Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides über die Zurückweisung unzulässiger Anträge nicht zu prüfen war, versteht sich von selbst.
Mit Rücksicht auf die Rechtsnatur des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides als eines verfahrensrechtlichen Bescheides über die Zurückweisung unzulässiger Anträge liegt auch der einen Verstoß der Bescheiderlassung gegen die Bestimmung des § 201 Abs. 4 BAO geltend machende Beschwerdeeinwand daneben, weil diese Bestimmung nur für Abgabenbescheide gilt, ein solcher im Beschwerdefall aber nicht vorliegt.
Von der geltend gemachten Verletzung der behördlichen Ermittlungspflicht kann auch nicht die Rede sein, weil es für die Zurückweisung unzulässiger Anträge keiner Ermittlungen bedurfte. Dass die Beschwerdeführerin das Ergehen vorläufig erlassener Abgabenbescheide ohnehin nicht behauptet habe, wie sie in der Beschwerdeschrift auch noch betont, bestätigt nur die zutreffende Sichtweise der Abgabenbehörden von der Unzulässigkeit ihrer Antragstellung. Jene Ausführungen hingegen, mit welchen die Beschwerdeführerin den Sicherstellungsauftrag als rechtswidrig darstellen will, verlieren den Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides aus den Augen.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof, weil die Rechtsfrage besonders einfach war, in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Wien, am 15. Februar 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005130133.X00Im RIS seit
22.03.2006