Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Richter des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef T*****, O*****; Bundesrepublik Deutschland; 2.) Sigmar G*****, O***** Bundesrepublik Deutschland;
3.) Gebrüder L***** GmbH & Co KG, O*****Bundesrepublik Deutschland, alle vertreten durch Dr.Johannes Waldbauer und andere Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Hans B*****, vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung des Anspruches auf Erfindernennung (Streitwert: 2,000.000 S) und Feststellung des Anspruches auf Erteilung eines europäischen Patentes (Streitwert: 1,000.000 S) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11.April 1992, GZ 1 R 70/92-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.Dezember 1991, GZ 10 Cg 324/91-4, aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 54.441 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 9.073,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die vom Beklagten als Anmelder am 2.1.1990 beim Europäischen Patentamt unter der Nr. 90100005.9 eingereichte europäische Patentanmeldung für ein "Verfahren und (eine) Vorrichtung zur Herstellung von Holzlamellen aus Schnittholz" nannte den Beklagten als Erfinder und benannte insgesamt 14 Vertragsstaaten, darunter auch Österreich, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wurde. Die europäische Patentanmeldung des Beklagten ist am 4.7.1990 unter der Veröffentlichungsnummer 376 918 im Europäischen Patentblatt 90/27 veröffentlicht worden.
Mit der Behauptung, daß nicht der Beklagte, sondern der Erst- und der Zweitkläger die Miterfinder der in der europäischen Patentanmeldung des Beklagten beschriebenen Erfindung seien und sowohl der Erstkläger als auch der Zweitkläger - dieser auf Grund des deutschen Arbeitnehmer-ErfinderG - ihren Anspruch aus der Erfindung der Drittklägerin abgetreten hätten, begehren
1. der Erst- und der Zweitkläger gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß nicht er, sondern sie beide in der europäischen Patentanmeldung als Erfinder zu nennen seien;
2. die Drittklägerin die Feststellung, daß der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patentes aus der europäischen Patentanmeldung ihr zustehe.
Die Zuständigkeit des von den Klägern am 31.10.1991 angerufenen Erstgerichtes ergebe sich aus Art 2 des Protokolls über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes (Anerkennungsprotokoll) BGBl 1979/350.
Der Beklagte erhebt demgegenüber die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes.
Das Erstgericht erklärte das Verfahren ab (einschließlich) der Klagezustellung für nichtig und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Gemäß § 57 PatG obliege (ua) die Erteilung von Patenten und die Entscheidung über die Nennung als Erfinder im Sinne des § 20 PatG nicht den ordentlichen Gerichten, sondern dem Patentamt, also einer dem Gericht im Sinne des Art 1 Abs 2 des Anerkennungsprotokolls gleichgestellten Behörde.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die vorliegende Streitigkeit über den materiellrechtlichen Anspruch des Rechtsnachfolgers der Erfinder auf das europäische Patent und über den Anspruch der Miterfinder auf Erfindernennung sei eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN, welche nur dann den ordentlichen Gerichten entzogen wäre, wenn die Entscheidung kraft eindeutiger gesetzlicher Regelung einer Verwaltungsbehörde zustünde. Das sei zwar gemäß § 57 Abs 1 PatG bei einem nationalen Patent der Fall, weil danach dem Österreichischen Patentamt (ua) die Aberkennung eines Patentes gemäß § 49 PatG, im Patenterteilungsverfahren auch im Wege eines Einspruches gemäß § 102 Abs 2 Z 3 (richtig: Z 6) PatG, und die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20 PatG) obliege. Bei einer europäischen Patentanmeldung sei eine entsprechende Entscheidungsbefugnis des Europäischen Patentamtes im EPÜ nicht vorgesehen; Art 61 Abs 1 EPÜ verweise vielmehr auf eine "rechtskräftige Entscheidung", mit welcher der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes einer anderen Person als dem Anmelder zugesprochen wurde. Desgleichen lasse sich aus der Regel 18 Abs 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ entnehmen, daß auch der Streit über den Anspruch auf Erfindernennung nicht vor dem Europäischen Patentamt, sondern "nach allgemeinen Regeln" auszutragen sei. Gegenstand des Anerkennungsprotokolls - zu welchem der von Österreich erklärte Vorbehalt inzwischen gemäß Art 167 Abs 3 EPÜ durch Zeitablauf unwirksam geworden sei - sei aber nur der erstgenannte Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes könne das Österreichische Patentamt den Gerichten gemäß Art 1 Abs 2 des Anerkennungsprotokolls nicht von vornherein gleichgestellt werden, sondern nur dann, wenn das österreichische Recht eine solche Gleichstellung ausdrücklich vorsehe. Das sei aber selbst dann nicht der Fall, wenn § 24 PatV-EG zur Anknüpfung herangezogen werde. § 57 Abs 1 PatG und der Rechtsbehelf des Einspruches nach § 102 Abs 2 Z 6 PatG bezögen sich nur auf ein bestimmtes nationales Patentverfahren vor dem Österreichischen Patentamt, nicht aber auf eine europäische Patentanmeldung. Auch für den vom Erst- und vom Zweitkläger geltend gemachten Anspruch auf Erfindernennung könnte eine Entscheidungsbefugnis des Österreichischen Patentamtes nur im Wege des § 24 PatV-EG bestehen. Sie sei aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Österreichische Patentamt - wie hier - mit dem Patentverfahren nicht einmal als Einreichungsstelle im Sinne des § 2 PatV-EG befaßt wurde. Auch § 20 PatG beziehe sich, wie sich aus den in Abs 5 genannten Fristen ergebe, ausschließlich auf nationale Patentverfahren. Im übrigen müsse § 24 PatV-EG überhaupt einschränkend ausgelegt werden, weil hiezu in den Erl Bem zur RV nur auf § 77 PatG verwiesen werde. Die Anführung der wohl verhältnismäßig unwichtigen Frage der Vertretung vor dem Patentamt spreche dafür, daß es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen habe, über die Bestimmung des § 24 PatV-EG eine entscheidende Erweiterung der Zuständigkeit des Österreichischen Patentamtes einzuführen. Für die geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche sei demnach mangels Übertragung der Entscheidungsbefugnis an eine Verwaltungsbehörde der Rechtsweg zulässig.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, hilfsweise auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Kläger beantragen, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sind zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend sind. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch im Sinne des § 1 JN geltend gemacht wird, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rz 101; SZ 58/156; JBl 1988, 594; MR 1991, 66; MR 1992, 154 ua). Hat aber der Gesetzgeber die Entscheidungsbefugnis einer Verwaltungsbehörde übertragen, dann scheidet die Zuständigkeit der Gerichte aus. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist also nur gegeben, wenn es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch handelt und die Entscheidung darüber nicht durch Gesetz an eine andere Behörde verwiesen wurde (SZ 51/161; JBl 1985, 240; JBl 1987, 791 ua).
Das EPÜ BGBl 1979/350 ist Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Der Erst- und der Zweitkläger machen den ihnen als Miterfinder gegenüber dem Beklagten als Anmelder eines europäischen Patentes gemäß Art 62 EPÜ zustehenden Anspruch auf Erfindernennung geltend. Dieser Anspruch ist Teil des Erfinderpersönlichkeitsrechtes (Singer, EPÜ Rz 1 zu Art 62), welches in verschiedenen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten - so auch in Österreich (§ 20 PatG; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 109) - als Teil des Persönlichkeitsrechtes gilt. Die Drittklägerin als Rechtsnachfolgerin der Miterfinder (Erst- und Zweitkläger) verfolgt mit ihrem Feststellungsbegehren den ihr gemäß Art 60 Abs 1 EPÜ zustehenden materiellrechtlichen Anspruch auf das vom Beklagten angemeldete europäische Patent, also eine privatrechtliche Position, die gegen jeden Dritten verbindlich einwirkt (Cronauer, Das Recht auf das Patent im EPÜ 61 f). Nach dem Inhalt der Klage werden daher privatrechtliche Ansprüche im Sinne des § 1 JN geltend gemacht, über die grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Dennoch hat der österreichische Gesetzgeber in seinem nationalen Patentrecht (§ 57 Abs 1 PatG) die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20 PatG) und über die Aberkennung bereits erteilter Patente (§ 49 Abs 1 Z 1 PatG) sowie - im Zuge eines Patenterteilungsverfahrens nach öffentlicher Bekanntmachung der Patentanmeldung - die Entscheidung über einen auf die begründete Behauptung, daß der Anmelder keinen Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4 Abs 1, §§ 6 und 7 PatG) habe (§ 102 Abs 2 Z 6 PatG), gestützten Einspruch dem Österreichischen Patentamt, also einer Verwaltungsbehörde (Schönherr aaO Rz 604.1), übertragen. Wenngleich im österreichischen Patentrecht der Begriff "Recht auf das Patent" im Sinne einer materiellen Patentberechtigung nicht vorkommt und der Anspruch auf Patenterteilung als ein an das Patentamt gerichteter, dem öffentlichen Recht zugehöriger verfahrensrechtlicher Anspruch interpretiert wird (Cronauer aaO 66 f mwN; Schönherr aaO Rz 650.1; VfSlg 8564), ist die materielle Patentberechtigung doch in § 5 Abs 1 PatG angesprochen und mit den Bestimmungen über die Aberkennung (nunmehr § 49 PatG) "eine neue patentrechtliche Klage zum Schutz der Urheberschaft und des ihr im Sinne des § 5 gleichgestellten Zustandes eingeführt" worden, die "auf einem absoluten Anspruch gegen jeden Patentbesitzer beruht" (RV PatG 1897, 1420 BlgAH 11.Sess, abgedruckt in Friedl-Schönherr-Thaler, Patent- und Markenrecht, 71). Daß diese Erwägungen auch auf die durch § 102 Abs 2 Z 6 PatG (eingeführt durch die PatG-Nov 1925 BGBl 219 als Z 3) eröffnete Einspruchsmöglichkeit vor der Patenterteilung zutreffen, liegt auf der Hand. Der gleichfalls durch die PatG-Nov 1925 eingeführte § 50 (nunmehr § 20) PatG über den Anspruch des Urhebers einer Erfindung auf Nennung als Erfinder beruht darauf, daß es ein Gebot der Billigkeit sei, "dem Urheber der Erfindung den dem Persönlichkeitsrecht entsprechenden Anspruch zu sichern, seine Erfinderschaft anerkannt zu sehen und auch vor der Öffentlichkeit als Erfinder genannt zu werden". Dem Erfinder sollte also "vor allem aus ideellen Gründen das Recht, seine Erfinderschaft öffentlich für sich zu reklamieren, auch dann gewahrt werden, wenn er selbst keinen Patentschutz in Anspruch nimmt" (RV BG BGBl 1925/219 = PBl 1925, 94, abgedruckt in Friedl-Schönherr-Thaler aaO 24).
Daraus folgt aber, daß der österreichische Gesetzgeber für die in Rede stehenden rein privatrechtlichen Ansprüche in bezug auf ein österreichisches Patent bewußt und ausdrücklich die Entscheidungskompetenz dem Österreichischen Patentamt zugewiesen hat. Daher ist in die Prüfung der Frage einzugehen, ob gleiches auch auf Streitigkeiten über die Erfindernennung und den materiellrechtlichen Anspruch auf die in einer europäischen Patentanmeldung beschriebene Erfindung zutrifft:
Das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patentes ist dadurch gekennzeichnet, daß das Europäische Patentamt weder die Richtigkeit der Erfindernennung (Regel 17 Abs 2 der AusführungsO zum EPÜ, welches gemäß Art 164 Abs 1 EPÜ Bestandteil des Übereinkommens ist), noch die materielle Berechtigung des Patentanmelders prüft. Gemäß Art 60 Abs 3 EPÜ gilt vielmehr im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen. Damit sollte das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren vor der zeitlich und sachlich unter Umständen sehr aufwendigen Suche und Bestimmung des wahren Berechtigten befreit werden (Cronauer aaO 43 f). Zufolge der Fiktion des Art 60 Abs 3 EPÜ obliegt es dem nach Art 60 Abs 1 EPÜ materiell Berechtigten, seine Rechte über Art 61 EPÜ geltend zu machen (Singer aaO Rz 7 zu Art 60). Art 61 EPÜ nimmt Bezug auf die Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte und regelt die verfahrensmäßigen Auswirkungen von Streitigkeiten über die europäische Patentberechtigung vor der Patenterteilung. Danach kann derjenige, dem durch eine rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes zugesprochen worden ist, die vom ursprünglichen Anmelder eingereichte europäische Patentanmeldung alternativ als eigene weiterverfolgen (Abs 1 lit a), zurückweisen lassen (Abs 1 lit c) oder eine neue Anmeldung einreichen (Abs 1 lit b). Um Art 61 EPÜ rankt sich, wie Regel 13 bis 16 AusführungsO zum EPÜ und das in Art 61 EPÜ gleichfalls angesprochene, gemäß Art 164 Abs 1 EPÜ einen Bestandteil des Übereinkommens bildende Anerkennungsprotokoll zeigen, ein kompliziertes Verfahrensgerüst. Dieser gesetzgeberische Aufwand ist eine Folge der Entscheidung der vertragschließenden Staaten, das europäische Patenterteilungsverfahren zur Entlastung des Europäischen Patentamtes von Streitigkeiten über Fragen der materiellen Patentberechtigung freizuhalten und Entscheidungen darüber den zuständigen nationalen Spruchkörpern zu überlassen (Cronauer aaO 155 f). Dabei muß die nationale Entscheidung nicht wörtlich mit der Formulierung des Art 61 Abs 1 EPÜ - wonach der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes einer in Art 60 Abs 1 EPÜ genannten Person, die nicht der Anmelder ist, "zugesprochen" worden sein soll - übereinstimmen; aus ihr muß sich aber auf jeden Fall eindeutig ergeben, daß der Kläger (Antragsteller) der nach Art 60 Abs 1 EPÜ Berechtigte ist (Singer aaO Rz 3 zu Art 61).
Wenngleich eine dem Art 61 EPÜ entsprechende Regelung für die Durchsetzung des materiellrechtlichen Anspruches auf Erfindernennung fehlt, so geht doch aus Regel 18 Abs 2 AusführungsO zum EPÜ hervor, daß hier gleichfalls die Entscheidung den nationalen Spruchkörpern überlassen wurde. Reicht nämlich ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung ein, aus der hervorgeht, daß der Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen, so wird er auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift als Erfinder vermerkt (Singer aaO Rz 7 zu Art 81).
Wie schon erwähnt, dient das Anerkennungsprotokoll der Verwirklichung der in Art 61 EPÜ festgelegten materiellrechtlichen Ansprüche auf das europäische Patent; es regelt insbesondere die Zuständigkeit der nationalen Spruchkörper (in Abschnitt I) und die Anerkennung ihrer Entscheidungen (in Abschnitt II; Singer aaO 843). Österreich hat zwar von der in Art 167 Abs 1 lit d EPÜ eröffneten Möglichkeit des Vorbehaltes, daß das Anerkennungsprotokoll für diesen Vertragsstaat nicht verbindlich sein soll, als einziger Vertragsstaat Gebrauch gemacht, doch war dieser Vorbehalt gemäß Art 167 Abs 3 EPÜ nur für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an wirksam und konnte nicht verlängert werden; er ist daher am 7.10.1987 abgelaufen, so daß seither auch das Anerkennungsprotokoll der österreichischen Rechtsordnung angehört (Singer aaO Rz 3 zu Art 167). Es findet auf Klagen Anwendung, mit denen der nach Art 60 Abs 1 EPÜ Berechtigte gegen den Anmelder den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes geltend macht, wobei aber die nähere inhaltliche Ausgestaltung der das Erfinderprinzip in Art 60 Abs 1 EPÜ schützenden Klage der nationalen Gesetzgebung überlassen ist (Stauder im Münchner Gemeinschaftskommentar zum EPÜ, 6. Lieferung - Anerkennungsprotokoll Rz 1 und 6 zu Art 1). Die praktische Realisierung der materiellen europäischen Patentberechtigung im Anwendungsbereich vor der Erteilung eines europäischen Patentes vollzieht sich demnach im Zusammenspiel dreier verschiedener Regelungsbereiche: Aus dem EPÜ selbst ergeben sich zum einen die materielle europäische Patentberechtigung, wie sie in Art 60 Abs 1 normiert ist, und zum anderen die verfahrensrechtlichen Auswirkungen auf die europäische Patentanmeldung und den in ihr verkörperten "Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes", wie sie in Art 61 Abs 1 lit a bis c und in Regel 13 bis 16 AusführungsO zum EPÜ enthalten sind. Das Bindeglied zwischen diesen beiden Elementen, nämlich die methodische Realisierung der Patentberechtigung nach Art 60 Abs 1 EPÜ zur Auslösung der in Art 61 Abs 1 EPÜ verfahrensrechtlich bereitgestellten Rechtsfolgen, erfährt seine inhaltliche Ausgestaltung auf nationalrechtlicher Ebene. Im Rahmen dieses dritten Regelungsbereiches beschränkt sich das EPÜ auf eine Festlegung der internationalen Zuständigkeit und auf eine gewisse inhaltliche Vorskizzierung des Entscheidungstenors; im übrigen sind allein die nationalen Bestimmungen maßgeblich (Cronauer aaO 159). In diesem Zusammenhang stellt jedenfalls Art 1 Abs 2 Anerkennungsprotokoll den Gerichten jene Behörden gleich, die nach dem nationalen Recht eines Vertragstaates für die Entscheidung über die in Abs 1 genannten Klagen zuständig sind. Zwar ist auch vorgesehen, daß die Vertragstaaten dem Europäischen Patentamt die Behörden mitteilen, denen eine solche Zuständigkeit zugewiesen ist, doch wird durch die im vorliegenden Fall fehlende Mitteilung Österreichs die Anerkennungsfähigkeit von Entscheidungen dieser Behörde - hier: des Österreichischen Patentamtes - nicht angetastet. Bei gegebenen Anlaß haben das Europäische Patentamt und die Gerichte der anderen Vertragstaaten zB bei Prüfung der Rechtshängigkeit nach Art 6 Anerkennungsprotokoll die Zuständigkeit der Behörde zu prüfen (Stauder aaO Rz 27 zu Art 1).
Cronauer (aaO 160 ff) verweist darauf, daß für Österreich zwar in Ermangelung besonderer, auf Art 61 EPÜ bezogener Vorschriften an sich der Rückgriff auf die innerstaatlich ausgerichteten Bestimmungen eröffnet ist. Danach sei es aber fraglich, ob ein zuständiges österreichisches Rechtsprechungsorgan den "Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes" einem Intervenierenden auch nur sinngemäß "zusprechen" kann, wenn sich nach dem österreichischen Patentrecht die materielle Patentberechtigung im zeitlichen Anwendungsbereich vor der Erteilung eines Patentes allein als Einspruchsrecht verwirklichen lasse; darüber hinaus sei dieses Einspruchsrecht zeitlich an die Bekanntmachung der bereits sachlich geprüften Anmeldung gebunden, was weder in Art 61 EPÜ tatbestandlich erwähnt noch im Übereinkommen überhaupt normiert werde. Das letztgenannte Bedenken fällt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ins Gewicht, weil die europäische Patentanmeldung des Beklagten bereits - wenn auch vor der Durchführung eines Prüfungsverfahrens - gemäß Art 93 EPÜ veröffentlicht worden ist, so daß jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Einspruchsmöglichkeit gemäß § 102 Abs 2 Z 6 PatG und die Antragsmöglichkeit gemäß § 20 Abs 5 PatG bestanden haben; daß die viermonatige Frist des § 102 Abs 1 PatG und die Jahresfrist des § 20 Abs 5 lit a PatG zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen waren, kann den Klägern für sich allein die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht eröffnen. Gewichtiger ist wohl der Einwand, daß gemäß § 106 PatG der Beschluß des Patentamtes im Falle des Obsiegens des Einspruchswerbers auf Zurückweisung der Anmeldung lautet. Hier erkennt jedoch Cronauer (aaO 162) selbst, daß der Inhalt der in Art 61 EPÜ vorausgesetzten gerichtlichen (oder gegebenenfalls behördlichen) Entscheidung nicht wörtlich vorgeschrieben, sondern nur sinngemäß umschrieben ist; es kann demnach gar nicht zweifelhaft sein, daß sich auch aus einem Zurückweisungsbeschluß des Österreichischen Patentamtes gemäß § 106 PatG eindeutig ergibt, daß der Einspruchswerber der nach Art 60 Abs 1 EPÜ Berechtigte ist.
Im übrigen trifft zwar zu, daß der österreichische Gesetzgeber keine ausdrücklich auf Art 61 EPÜ bezogene Vorschriften erlassen hat; er wollte aber mit dem PatV-EG BGBl 1979/52 insgesamt jene Wahlmöglichkeiten treffen, die das EPÜ und PCT dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich einräumen, ergänzende Regelungen zur Erleichterung der Übernahme der Materie in die österreichische Rechtsordnung treffen, die Tätigkeit des Österreichischen Patentamtes im Rahmen der beiden internationalen Verträge auf dem Gebiet des Patentwesens regeln und durch Verfassungsbestimmungen die Genehmigung von Vertragsbestimmungen auf einfachgesetzlicher Basis ermöglichen (RV PatV-EG 870 BlgNR 14. GP 7). Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Österreichischen Patentamtes sieht § 23 Abs 1 PatV-EG vor, daß sich die Zuständigkeit für Erledigungen bei europäischen und internationalen Patentanmeldungen sowie bei europäischen Patenten nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des PatG richtet, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders verfügt wird. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich als Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen des PatG vorgesehen (RV aaO 14). Daraus folgt aber, daß sowohl für Klagen gemäß Art 61 Abs 1 EPÜ in Verbindung mit dem Anerkennungsprotokoll als auch für Ansprüche auf Erfindernennung gemäß Art 62 EPÜ in Verbindung mit Regel 18 Abs 2 AusführungsO zum EPÜ im Zuge des Verfahrens über eine europäische Patentanmeldung jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung gemäß § 23 Abs 1 PatV-EG sinngemäß die §§ 20, 57 Abs 1 und § 102 Abs 2 Z 6 PatG anzuwenden sind, also das Österreichische Patentamt zur Entscheidung berufen ist.
Da somit die Entscheidung über die Klageansprüche durch Gesetz an eine Verwaltungsbehörde verwiesen und damit den ordentlichen Gerichten entzogen ist, war der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und § 52 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E30823European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00073.92.1020.000Dokumentnummer
JJT_19921020_OGH0002_0040OB00073_9200000_000