TE OGH 1992/10/20 4Ob92/92

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "St***** Verlagsanstalt, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) K*****-Verlag Gesellschaft mbH & Co KG; 2.) K*****-Verlag Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 480.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 24.Juli 1992, GZ 6 R 106/92-8 , womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 13. März 1992, GZ 10 Cg 33/92-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 20.225,70 S bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten 3.370,95 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 1, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Die Beklagten haben die Wettbewerbswidrigkeit des von der Klägerin beanstandeten Eigeninserates in der Steiermark-Ausgabe der Tageszeitung der Erstbeklagten vom 23.9.1991 nicht in Abrede gestellt und ihren Antrag auf Abweisung des Sicherungsbegehrens ausschließlich mit dem Mangel ihrer Passivlegitimation sowie dem Wegfall der Wiederholungsgefahr begründet.

Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag der Klägerin schon deshalb abgewiesen, weil es an Hand der konkreten Umstände des vorliegenden Falles das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr verneinte. Es ist bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgegangen. Ob es ausgeschlossen oder doch höchst unwahrscheinlich ist, daß in der Zeitung der Erstbeklagten in Zukunft abermals ein Eigeninserat mit dem beanstandeten Inhalt erscheinen wird, ist danach keine erhebliche Rechtsfrage, weil die Beurteilung, ob dem Verhalten des Störers gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen gesetzwidrigen Handlungen Abstand zu nehmen (SZ 51/87; ÖBl 1985, 43 uva), immer von den Besonderheiten des einzelnen Falles abhängt (ÖBl 1985, 129 mwN; SZ 60/187; 4 Ob 73/88; 4 Ob 91/88; 4 Ob 176/89; 4 Ob 33/91; 4 Ob 78, 79/91 ua). Die Klägerin zeigt in ihrem Revisionsrekurs, in welchem sie nur hervorhebt, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles eine Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes keinesfalls ausgeschlossen, sondern sogar eher wahrscheinlich ist, keinen Gesichtspunkt auf, den das Rekursgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes außer acht gelassen hätte.

Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 2 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528a ZPO).

Die Beklagten haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen; die Klägerin hat ihnen daher gemäß §§ 78, 402 Abs 2 EO; §§ 41, 50 ZPO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift zu ersetzen.

Anmerkung

E30824

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00092.92.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19921020_OGH0002_0040OB00092_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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