TE OGH 1992/10/21 9ObA243/92

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Gabriele Jarosch in der Arbeitsrechtssache des Klägers Eckart-Klaus K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwalt *****, wegen brutto S 269.191,17 und netto S 16.070,64 sowie Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert im Rechtsmittelverfahren S 279.850,91), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 1992, GZ 5 Ra 130/92-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 1992, GZ 44 Cga 59/91-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 12.247,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 2.041,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen per Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen der Beklagten wird folgendes entgegengehalten:

Die von den Vorinstanzen festgestellte "Schwarzgeldpraxis", die beim Eintritt des Klägers in das beklagte Unternehmen bereits bestanden hatte, wurde von der Geschäftsleitung in Wien nicht nur geduldet, sie "kam" sogar "von dort". Diese Praxis bestand darin, daß technische Geräte auf Rechnung der Beklagten (pro forma als eigene Wirtschaftsgüter) angeschafft, in der Folge aber an (private) Dritte verkauft wurden, die den Kaufpreis in eine Schwarzgeldkassa der Beklagten zahlten, aus der Arbeitslöhne (und andere Ausgaben) "schwarz" geleistet wurden. Nachdem der Kläger mit dieser Praxis bekanntgemacht worden war, hat er begonnen, ein "Schwarzgeldkassabuch" zu führen, aus dem sich nachvollziehen läßt, von wem das Geld kam und wofür es verwendet wurde. Mit Hilfe dieser Aufzeichnungen konnte der Kläger das Schicksal eines Großteils jener Geräte, deren angebliches Verschwinden ihn von der Beklagten angelastet wurde, aufklären. Andere dieser Geräte, die von der Beklagten nicht "pro forma" (zur Erzielung von Schwarzgelderlösen) angeschafft worden waren, waren beim Ausscheiden des Klägers noch vorhanden. Was schließlich die restlichen Geräte anbelangt, für deren Abhandenkommen der Kläger verantwortlich sein soll, steht nicht fest, ob sie tatsächlich jemals in der Verfügungsmacht des Klägers standen, weil die Inventur, aus der sich der angebliche Bestand der Geräte ergibt, nach dem Ausscheiden des Klägers ohne seine Beiziehung durchgeführt wurde.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, hätte der Kläger den Beweis, daß er ohne sein Verschulden nicht imstande sei, die ihm anvertrauten Gegenstände wieder abzuliefern, nur bei solchen Gegenständen erbringen müsse, die ihm tatsächlich anvertraut worden waren (Arb 5720, 10.648). Den Umfang der anvertrauten Gegenstände hatte aber die Beklagte, deren bisherige Geschäftsleitung für die von ihr mitgetragene "Schwarzgeldpraxis" verantwortlich war, beweisen müssen. An dieser Beweislastverteilung könnte auch der Umstand, daß der Kläger als Leiter der Geschäftsstelle der Beklagten in Innsbruck allenfalls leitender Angestellter war, nichts ändern.

Daß der Kläger die von der früheren Geschäftsleitung gebilligte oder sogar gewünschte "Schwarzgeldpraxis" unter der neuen Geschäftsleitung fortgesetzt hätte, wurde nicht festgestellt. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß eine Untreue oder Vertrauensunwürdigkeit des Klägers im Sinne des § 27 Z 1 AngG nicht hervorgekommen ist, ist daher zutreffend.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E32126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00243.92.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19921021_OGH0002_009OBA00243_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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