TE OGH 1992/10/21 13Os94/92

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Oktober 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schützenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Leo Gert O***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Leo Gert O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Februar 1992, GZ 9 c Vr 9.741/91-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Leo Gert O***** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und nach dem § 128 Abs. 2 StGB (Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren) zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, wobei das Erstgericht irrtümlich davon ausging, daß der "Strafrahmen vorliegend (wegen § 39 StGB) bis zu 7 1/2 Jahren reicht" (S 295).

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Leo Gert O***** am 15.September 1991 in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Gesamtwert dem Lodenyk F***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar den PKW Mercedes Benz 250 D, Baujahr 1990, Kennzeichen YP-83-NR (NL) im Wert von ca 450.000 S, sowie die im Kofferraum des PKW befindlichen Gegenstände im Wert von ca 100.000 S, und zwar einen Laptop-Computer Marke COMPACT mit Drucker, zwei dazugehörige Ladegeräte, eine Videokamera Marke PANASONIC in grauem Kunststoffkoffer, einen klappbaren Militärspaten, einen Autofeuerlöscher, ein Paar graue Schuhe Größe 43 sowie eine Fernbedienung für die PKW-Alarmanlage.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner, daß der PKW mit einer Telefonanlage ausgestattet war (S 275, 279).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Mit der Verantwortung des Angeklagten, der in Ansehung des PKW behauptete, nur mit Gebrauchsvorsatz (§ 136 StGB) gehandelt zu haben, hat sich das Schöffengericht ausführlich auseinandergesetzt und es hat denkfolgerichtig und lebensnah begründet (S 283, 285, 289), warum es auch insoweit (und nicht bloß - entsprechend dem Geständnis des Beschwerdeführers - hinsichtlich der im PKW verwahrten Gegenstände) Diebstahlsvorsatz angenommen hat. Dabei war es aber im Sinne einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, die Verantwortung des Angeklagten im Detail zu erörtern, zumal es ohnedies auch auf die - vom Mitangeklagten Klaus O***** unterstützte - Behauptung des Beschwerdeführers eingegangen ist, daß er zu einer Verwertung des Fahrzeuges gar nicht imstande gewesen wäre (S 283).

In Ansehung des festgestellten Diebstahlsvorsatzes liegt auch weder die behauptete Undeutlichkeit noch der geltend gemachte innere Widerspruch (Z 5) vor, weil das Erstgericht mit der Formulierung, daß der Angeklagte den Entschluß gefaßt hatte, den PKW "in irgendeiner Form zu Geld zu machen oder für sich zu gebrauchen" (S 277), im Zusammenhang mit der weiteren Konstatierung, daß er nur wegen der nicht mehr beherrschbaren Alarmanlage "von einer weiteren längerfristigen Benützung (des PKW) wie ein Eigentümer" Abstand nahm (S 285), deutlich genug und ohne sich selbst zu widersprechen zum Ausdruck gebracht hat, daß es von einem auf einen längeren, eigentümerähnlichen Gebrauch (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 136 RN 9) gerichteten Vorsatz des Angeklagten ausgegangen ist.

Auch die - als ein Argument für den Zueignungsvorsatz herangezogene - Feststellung einer angespannten finanziellen Situation des Angeklagten ist zureichend begründet, folgt doch diese schon aus der unbestrittenen Tatsache, daß der Angeklagte seinen Lebensunterhalt aus einer Notstandshilfe von 4.000 S monatlich bestreiten muß.

Den Ausspruch über den 500.000 S insgesamt übersteigenden Wert der Diebsbeute (§ 128 Abs. 2 StGB), nämlich des PKW mit 450.000 S und der übrigen Gegenstände mit 100.000 S, begründete das Erstgericht mit den auf den Angaben des Geschädigten beruhenden polizeilichen Erhebungen (S 269, 281 iVm S 47, 125). Diese Wertangaben sind - insbesondere was den PKW Mercedes Benz 250 D, Baujahr 1990, mit Autotelefon, betrifft - nach allgemeiner Erfahrung keineswegs zu hoch geschätzt (§ 99 StPO), weshalb sie dem Urteil ohne weiteres zugrunde gelegt werden konnten, zumal der Beschwerdeführer keine erörterungsbedürftigen (Z 5) Umstände vorzubringen vermochte, die die Annahme einer Unzuverlässigkeit der Wertermittlung rechtfertigen könnten.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen vermag der Oberste Gerichtshof nach Überprüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten nicht zu teilen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich, mit der der Angeklagte die rechtliche Beurteilung seiner Tat in Ansehung des PKW nur nach dem § 136 Abs. 1 StGB und im übrigen - inhaltlich - nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB anstrebt, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil der Beschwerdeführer darin die (übrigens keineswegs nur mit den verba legalia umschriebenen) Feststellungen des Ersturteils zum Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz (S 265, 275, 277, 279, 283, 285, 289, 291) übergeht und somit nicht den geforderten Vergleich von Urteilssachverhalt und dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E30422

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00094.9200006.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19921021_OGH0002_0130OS00094_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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