TE OGH 1992/10/21 9ObA253/92

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtsache der klagenden Partei M***** Z*****, Angestellte, *****, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Bankhaus ***** AG, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (S 100.000,-- sA), infolge Revision der gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 1992, GZ 7 Ra 10/92-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 1991, GZ 23 Cga 127/90-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094,-- (darin S 849,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat die Frage, ob die Klägerin am 31. Oktober 1990 ihr Dienstverhältnis zum 30. November 1990 selbst aufkündigte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Revisionswerberin, ihre diesbezügliche Erklärung sei unbestimmt und zweifelhaft gewesen und sie habe darauf vertrauen dürfen, daß der Vorstandsdirektor der Beklagten doch noch einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen werde, ist entgegenzuhalten, daß sie damit nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht.

Rechtliche Beurteilung

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ersuchte die Klägerin am 31. Oktober 1990 den Vorstandsdirektor der Beklagten um eine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit Wirkung zum 30. November 1990. Auf die Erklärung des Vorstandsdirektors, eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses komme schon deshalb nicht in Betracht, da er nicht daran interessiert sei, Abfertigungsbeträge zu zahlen, erwiderte die Klägerin, daß sie "jedenfalls zum 30. November 1990 aufhöre". Diese Erklärung wiederholte sie am nächstfolgenden Werktag auch gegenüber dem Abteilungsdirektor indem sie sich ohne Vorbehalt und Bedingung dahin äußerte, daß "der 30. November 1990 ihr letzter Arbeitstag sei". Die Klägerin schulte ab 2. November 1990 eine Ersatzkraft ein und nahm am 6. November 1990 einen Postensuchtag in Anspruch. Als sie am 9. November 1990 durch den Vorstandsdirektor der Beklagten nochmals darauf verwiesen wurde, daß eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht in Betracht komme, blieb sie dabei, daß sie zum 30. November 1990 aus dem Unternehmen der Beklagten ausscheide. Ihre Erklärung wurde am 15. November 1990 anläßlich einer Vorstandssitzung als Kündigung zur Kenntnis genommen und die Klägerin mit dem selben Tag dienstfrei gestellt.

Bei diesem Sachverhalt kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das gesamte Erklärungsverhalten der Klägerin ihre eindeutige Absicht erkennen ließ, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist (§ 20 Abs 4 AngG) zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden zu wollen. Die Worte "Kündigung" oder "kündigen" muß eine Kündigungserklärung nicht enthalten (vgl. Martinek- M.Schwarz-W.Schwarz AngG7, § 20 Erl 9; Arb 10.243, 9.919, 9.142 uva). Darauf, daß sich die Klägerin in der Folge Hoffnungen machte, die Beklagte werde doch noch einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen, kommt es nicht an, da die von ihr gewünschte einvernehmliche Abänderung der Lösungsart nicht erfolgte.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00253.92.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19921021_OGH0002_009OBA00253_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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