TE OGH 1992/10/21 9ObA252/92

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Gabriele Jarosch in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** B*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagten Parteien 1.) *****GmbH, St.Pölten, *****

2.) H***** B*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt*****, wegen 1,000.000 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.März 1992, GZ 31 Ra 9/92-35, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.April 1991, GZ 16 Cga 548/90-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) den Beschluß gefaßt:

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2.) Zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter der erstbeklagten Partei. Im Oktober 1989 erfuhr der Kläger, daß die beklagten Parteien die Durchführung eines Hotelprojektes in Kreta planen und nach einem erfahrenen Mitarbeiter suchen. Er wandte sich an den Zweitbeklagten, der ihm eine Stelle als Hotelmanager in Griechenland anbot. In weiteren Gesprächen wurde vereinbart, daß der Kläger für die erstbeklagte Partei als Hotelmanager für ein Hotel in Kreta tätig sein solle. Das Jahresgehalt sollte 500.000 S brutto betragen. Zum Beweis seiner "Ernsthaftigkeit" sollte der Kläger ein Kaution von 1,000.000 S leisten, die zu treuen Handen in Form eines Sparbuches bei einer Bank in Österreich zu erlegen war. Für den Fall der beiderseitigen Zufriedenheit mit der Tätigkeit des Klägers wurde die Möglichkeit vorgesehen, diesen Betrag in eine 5 %-ige Beteiligung am Hotelprojekt umzuwandeln. Dem Kläger wurde zugesichert, daß für den Fall des Nichtzustandekommens der Finanzierung die Treuhandvereinbarung mit 15.1.1990 erlöschen sollte. Es wurde noch vereinbart, daß der Kläger den Betrag von 1,000.000 S bis zum Ablauf der Sommersaison 1990 einer griechischen Gesellschaft, die damals noch Eigentümerin des Hotels war, als unverzinsliches Darlehen zur Verfügung stellen sollte. Für den Fall, daß nach einer Saison eine Beteiligung des Klägers an dem Projekt nicht zustande kommen sollte, wurde die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages bis 31.12.1990 vereinbart.

Beide beklagten Parteien übernahmen die Verpflichtung zur Rückzahlung. Mit Schreiben vom 17.11.1989 bestätigte der Zweitbeklagte diese Vereinbarungen und wies neuerlich auf die Haftung für die Rückzahlungsverpflichtung hin. Am 27.11.1989 erlegte der Kläger das Realisat eines Sparbuches in der Höhe von 1,000.000 S unwiderruflich auf das Konto der erstbeklagten Partei. Am 8.1.1990 fuhr der Kläger nach Kreta, um dort die Vorbereitungsarbeiten für die Inbetriebnahme des Hotels durchzuführen. Der Zweitbeklagte stellte ihm jedoch keinerlei Geldmittel zur Verfügung, so daß der Kläger nicht in der Lage war, Zahlungen an die Professionisten zu leisten. Der Zweitbeklagte führte in dieser Zeit Verhandlungen mit den griechischen Aktionären der Eigentümergesellschaft, die jedoch nicht zum Erfolg führten. Letztlich wurden der Kläger und seine Mitarbeiter aus dem Hotel gewiesen, wobei jeder unter Aufsicht nur seine Privatgegenstände mitnehmen durfte. Das Zimmer des Zweitbeklagten, der zu diesem Zeitpunkt gerade in Wien war, durfte weder der Kläger noch einer seiner Mitarbeiter betreten. Mit Telefax vom 12.2.1990 erklärte der Zweitbeklagte, der Kläger sei zwar Hotelmanager gewesen, jedoch den Anforderungen nicht gerecht geworden. Mit einem weiteren Telefax vom 13.2.1990 sprach der Zweitbeklagte die "Suspendierung" des Klägers aus und bestellte für den Kläger einen Vertreter. In der Folge erhielt der Kläger eine Mitteilung des Zweitbeklagten, daß er sich in der ersten Märzwoche den Betrag von 1,000.000 S abholen könne. Zum vereinbarten Termin fand sich der Kläger bei dem ihm bezeichneten Bankinstitut ein. Der Beklagte verweigerte jedoch ohne Begründung die für die Auszahlung erforderliche Unterschriftsleistung, sodaß die Auszahlung an den Kläger nicht erfolgte. Es steht nicht fest, ob der Zweitbeklagte eine Photoausrüstung oder sonstige Geräte nach Kreta brachte und welchen Wert eine solche allenfalls hatte. Die beklagten Parteien haben keine Aufwendungen für Schulungen oder Kurse für den Kläger geleistet. Es wurde diesem auch kein Spezialwissen vermittelt. Der Kläger hat in Kreta nie ein Restaurant betrieben.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 1,000.000 S sA. Die Voraussetzungen für die Rückzahlung seien erfüllt, weil die beklagten Parteien den Nachweis der Finanzierung des Projektes nicht erbracht haben. Sie haben ihm die Stelle eines Hotelmanagers nicht verschaffen können und ihn grundlos entlassen.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klage. Es habe niemals ein Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen bestanden; im Vordergrund sei vielmehr die Beteiligung des Klägers an dem Projekt gestanden, wofür dieser eine Einlage von 1,000.000 S angeboten habe. Der Kläger sei nicht im Rahmen eines Dienstvertrages, sondern auf eigenes Risiko im Jänner 1990 nach Kreta gefahren. Er habe sich jedoch als Hotelmanager ungeeignet erwiesen, so daß die beklagten Parteien die weitere Zusammenarbeit abgelehnt haben. Den beklagten Parteien stünden auch mehrere Gegenforderungen zu, die aufrechnungsweise eingewendet wurden. Der Kläger habe eine Photoausrüstung des Zweitbeklagten im Wert von 1,200.000 S sowie Telefax-Geräte, zwei Schreibmaschinen und Diktiergeräte in Verwahrung gehabt; er habe jedoch die Eigentümer des Hotels in Griechenland in die Lage versetzt, sich der Geräte zu bemächtigen, wodurch dem Zweitbeklagten ein Schaden in der Höhe des Wertes dieser Gegenstände entstanden sei. Für die vom Kläger geplante Eröffnung eines Restaurants in Kreta hätten die beklagten Parteien Beratungstätigkeiten erbracht, für die ihnen ein Betrag von 1,200.000 S inkl USt zustehe. Darüber hinaus habe der Kläger zufolge seiner Beteiligung den Verlust des Hotelprojektes mitzutragen. Der auf ihn entfallende Anteil betrage 516.000 S.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung zu Recht, die eingewendeten Gegenforderungen hingegen nicht zu Recht bestehen und gab dem Begehren des Klägers statt; lediglich ein Teil des Zinsenbegehrens wurde (unangefochten) abgewiesen. Da die Finanzierung des Hotelprojektes endgültig gescheitert sei, seien die Voraussetzungen für die Ausfolgung des vom Kläger erlegten Betrages erfüllt; die Fälligkeit sei mit 15.1.1990 eingetreten. Beide beklagten Parteien seien zur Rückzahlung verpflichtet, weil sie die Haftung hiefür übernommen hätten. Die Gegenforderungen seien nicht erwiesen worden. Weder haben die beklagten Parteien nachgewiesen, daß der Kläger den Hoteleigentümern den Zugriff auf eine wertvolle Photoausrüstung des Zweitbeklagten ermöglicht habe, noch daß sie für den Kläger Beratungstätigkeiten erbracht haben. Da der Kläger an dem Hotelprojekt nicht beteiligt gewesen sei, scheide auch eine Forderung der beklagten Parteien aus dem Rechtsgrund der Verlustbeteiligung aus.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge. Auf das vorliegende Rechtsverhältnis sei österreichisches Recht anzuwenden, weil alle Vereinbarungen in Österreich getroffen worden seien und der Betrag auch bei einem österreichischen Bankinstitut hinterlegt worden sei. Auf Grund der getroffenen Vereinbarungen seien die beklagten Parteien zur Rückzahlung verpflichtet. Die Berücksichtigung von Neuerungen, die in der Berufung vorgebracht wurden, lehnte das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 482 ZPO und § 63 Abs 1 ASGG ab.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revision der beklagten Parteien wurde an die klagende Partei am 3.8.1992 zugestellt. Im Hinblick darauf, daß gemäß § 39 Abs 4 ASGG die Bestimmungen über die Gerichtsferien (§§ 222 bis 225 ZPO) in Arbeits- und Sozialrechtssachen keine Anwendung finden, endete die Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung 4 Wochen ab dem Tag der Zustellung. Die am 22.9.1992 erstattete Revisionsbeantwortung ist daher verspätet und war zurückzuweisen.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 63 Abs 1 ASGG ist § 482 ZPO (Neuerungsverbot im Berufungsverfahren) in Arbeitsrechtssachen nur dann nicht anzuwenden, wenn es sich um das Vorbringen einer Partei handelt, die bisher in keiner Lage des Verfahrens durch eine qualifizierte Person vertreten war. Da die beklagten Parteien im Verfahren vor dem Erstgericht (zumindest zeitweise) durch einen Rechtsanwalt vertreten waren, kommt die Ausnahmebestimmung nicht zum Tragen. Das Berufungsgericht hat daher das in der Berufung neu erstattete Vorbringen zu Recht unbeachtet gelassen.

Die in der Revision gerügten Mängel betreffen, soweit damit Feststellungsmängel geltend gemacht wurden, Fragen, die ohne Einfluß auf die Entscheidung sind. Weder ist es von Bedeutung, in wessen Auftrag der Rechtsanwalt tätig wurde, der - die später nicht unterfertigte - Vereinbarung der Parteien formulierte, noch ist es wesentlich, ob der Betrag von 1,000.000 S auf das Konto oder ein Subkonto der beklagten Parteien erlegt wurde. Wenn einerseits festgestellt wurde, daß der vom Kläger erlegte Betrag zurückzuzahlen war, wenn die Finanzierung des Projektes nicht bis 15.1.1990 sichergestellt sein sollte, und andererseits festgestellt wurde, daß sich der Kläger verpflichtete, den Betrag der griechischen Gesellschaft bis 31.12.1990 als unverzinsliches Darlehen zur Verfügung zu stellen, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß die Darlehensgewährung die Sicherstellung der Finanzierung zur Voraussetzung hatte. Nur wenn der vereinbarte Rückzahlungsgrund mit 15.1.1990 nicht eingetreten sein sollte, konnte die Darlehensgewährung in Betracht kommen.

Nach den Feststellungen ist zwischen den Streitteilen ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Eine Rechtswahl haben die Parteien nach den Feststellungen nicht getroffen. Gemäß § 44 IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Nach § 45 IPRG ist ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängt, nach den Sachnormen jenes Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Hier wurde der Betrag von 1,000.000 S in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag geleistet; die beklagten Parteien forderten diesen Betrag "zum Beweis für die Ernsthaftigkeit" des Engagements des Klägers als Hotelmanager. Die Vereinbarung über die Zahlung dieses Betrages stand daher in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag und hatte dessen Bestehen zur Voraussetzung, auch wenn für einen späteren Zeitpunkt eine Beteilung des Klägers ins Auge gefaßt wurde. Auch diese war von einer zufriedenstellenden Tätigkeit des Klägers im Rahmen seines Arbeitsvertrages abhängig. Es wäre daher auf die gesamte Vereinbarung grundsätzlich griechisches Recht anzuwenden.

Das IPRG regelt Sachverhalte mit Auslandsberührung aber nur in

privatrechtlicher Hinsicht (§ 1 Abs 1). Das öffentlich-rechtliche

Arbeitsrecht als solches wird nicht erfaßt. Ein Großteil des für die

privatrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses relevanten

Arbeitsrechtes besteht aber aus besonderen privat- oder

öffentlich-rechtlichen Zwangsvorschriften, sogenannten

"Eingriffsnormen", die wegen ihrer beschäftigungs-, gesundheits- oder

sozialpolitischen Zweckorientierung einen eigenen räumlichen

Anwendungsbereich entwickeln. Bei solchen Eingriffsnormen durchbricht

das öffentliche Interesse des rechtsetzenden Staates in ihrer

Durchsetzung die überwiegend an privaten Interessenkonstellationen

orientierte allgemeine IPR-Anknüpfung des Schuldstatuts. Nach dem

Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) kommt deshalb

unabhängig vom Schuldstatut im Wege einer "Sonderanknüpfung" der

eigene Anwendungsbereich der Eingriffsnormen (auch "Wirkungsstatut")

zum Tragen (Arb 10.623 = WBl 1987, 193 = RdW 1987, 335 = EvBl

1987/136 = ZAS 1988, 56).

Eingriffsnormen in diesem Sinne sind die Bestimmungen des KautionsschutzG, die aus sozialpolitischen Gründen die Bestellung von Kautionen durch den Dienstnehmer zurückdrängen und die einseitige Verfügung des Dienstgebers über bestellte Kautionen zum Schutz des Dienstnehmers verhindern sollen. Der Zweck und die Zielsetzung des mit zwingendem Charakter ausgestatteten Gesetzes gebietet im Hinblick auf die im Inland gegebenen Anknüpfungspunkte - beide Partner des Dienstvertrages sind Österreicher, die Vereinbarung wurde in Österreich getroffen und hier auch die Zahlung geleistet - die Anwendung dieser Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis, mag auch im Hinblick auf den vorgesehenen Dienstort des Klägers nach § 44 IPRG auf das Dienstverhältnis grundsätzlich griechisches Recht anzuwenden sein.

Nach den Feststellungen wurde die Zahlung des Betrages von 1,000.000 S von den Beklagten "zum Beweis der Ernstlichkeit" ihres Einsatzes begehrt. Nach § 1 KautSchG dürfen jedoch Kautionen nur zur Sicherung für allfällige Schadenersatzansprüche begehrt und geleistet werden. Die Bestellung der im voliegenden Fall geleisteten Kaution war daher nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig und somit rechtswidrig. Im übrigen dürfen als Kaution nur die in § 1 KautSchG genannten Sicherungsmittel bestellt werden. Dafür, daß die in lit b der genannten Bestimmung vorgeschriebene Verfügung des Klägers über den erlegten Betrag sichergestellt worden wäre, bestehen nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Zahlung des Betrages von 1,000.000 S durch den Kläger widersprach daher den Bestimmungen des KautSchG. Gemäß § 4 KautSchG sind Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, nichtig; das auf Grund solcher Rechtsgeschäfte Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden. Abgesehen davon, daß auch nach den vertraglichen Vereinbarungen der Steitteile die Verpflichtung zur Rückzahlung des strittigen Betrages besteht - dafür, daß das griechische Recht Bestimmungen enthielte, die Abweichungen von dem allen Rechtsordnungen immanenten Grundsatz pacta sunt servanda enthielte, besteht keinerlei Anhaltspunkt - bilden daher auch die Bestimmungen des auf das vorliegende Vertragsverhältnis anzuwendenden KautSchG für das Begehren des Klägers eine taugliche Rechtsgrundlage. Die Verpflichtung auch des Zweitbeklagten zur Rückzahlung ergibt sich aus der von ihm ohne Einschränkung übernommenen Haftung für die Rückzahlungsverpflichtung. Da das Begehren des Klägers schon aus diesem Grund zu Recht besteht, ist eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die an den Kläger ergangene Aufforderung der beklagten Parteien, bei dem Bankinstitut zur Empfangnahme des Betrages von 1,000.000 S zu erscheinen, als konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren ist und als solches ebenfalls eine geeignete Grundlage für das Klagebegehren bilden kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Da die Revisionsbeantwortung zurückgewiesen wurde, scheidet ein Ersatz von Kosten des Revisionsverfahrens an die klagende Partei aus.

Anmerkung

E32133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00252.92.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19921021_OGH0002_009OBA00252_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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