Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Katharina J*****, ***** Wien, K*****gasse 23, vertreten durch Dr.Alfred Strobl, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Isabella K*****, Kauffrau, ***** Wien, B*****gasse 18, vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses für ein Geschäftslokal infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 9.Juli 1992, GZ 48 R 341/92-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der zu entscheidende Streitfall zeichnet sich dadurch aus, daß das Geschäftslokal der Antragsgegnerin von den geplanten oder bereits in Angriff genommenen Abbrucharbeiten nur indirekt betroffen ist. Das Geschäftslokal soll nämlich stehen gelassen werden; es werden nur die umliegenden Gebäudeteile entfernt und wieder aufgeführt.
Bei dieser besonderen Sachlage ist die Rechtsansicht des Rekursgerichtes zu billigen, daß die geplanten Abbrucharbeiten keinen Einfluß auf die Höhe des angemessenen Mietzinses im Sinne der §§ 12 Abs 3, 16 Abs 1 Z 1 MRG haben. Die vorübergehende Beeinträchtigung der Gebrauchsrechte des Bestandnehmers kann nämlich für die Angemessenheit eines Mietzinses, der für eine unbestimmte Zeit zu zahlen ist, nicht maßgeblich sein. § 1096 ABGB sieht hiefür das Instrument der vorübergehenden Mietzinsminderung vor.
Dies wurde - soweit ersichtlich - vom Obersten Gerichtshof noch nicht judiziert, ergibt sich aber eindeutig aus der Gesetzeslage.
Anmerkung
E30470European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01077.92.1027.000Dokumentnummer
JJT_19921027_OGH0002_0050OB01077_9200000_000