Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dagmar B*****, Hauptschullehrerin, ***** vertreten durch Dr.Gerald Kleinschuster, Dr.Hans Günther Medwed und Dr.Gert Kleinschuster, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien
1.) Ing.Winfried K*****, Stadtbaumeister, ***** und 2.) Josefa K*****, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 3.Juni 1992, GZ 3 R 101/92-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagten Parteien machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, daß das Berufungsgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung
a) trotz der festgestellten mangelnden Absicht der Klägerin, in der aufgekündigten Wohnung zu bleiben, und
b) trotz ihres familienrechtlichen Anspruches auf Wohnversorgung gegenüber ihrem Ehegatten
ein Eintrittsrecht der Klägerin in die Mitmietrechte ihrer Großmutter im Zeitpunkt des Todes derselben (18.Mai 1968) bejaht habe.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 14 Abs 3 MRG und der hier maßgebenden Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MRG setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 14 MRG Rz 15 mwN). "Auf Dauer" heißt aber nicht immerwährend, sondern soll das Eintrittsrecht nur für den Fall ausschließen, daß der gemeinsame Haushalt von vornherein nur für eine konkret festgelegte Zeit beabsichtigt ist (s MietSlg 22.396). Die Absicht, solange in der Wohnung zu bleiben, bis eine andere (bessere, schönere, geeigneter erscheinende etc.) Wohnung gefunden ist, schließt auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften mit dem Rechtsvorgänger des Eintrittsberechtigten nicht aus. Die gegenteilige Annahme führte zu dem wohl unvertretbaren Ergebnis, daß trotz dringenden Wohnbedürfnisses ein Eintrittsrecht in eine an sich unzulängliche Wohnung bloß deswegen nicht gegeben wäre, weil der Eintrittsberechtigte die Absicht hat, den für ihn unbefriedigenden Zustand zu ändern.
Nach ständiger, auch schon zur Zeit der Geltung des MG gegebenen Rechtsprechung ist das Eintrittsrecht nur dann zu verneinen, wenn dem Eintrittsberechtigten eine ausreichende und rechtlich gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht (MietSlg 33.373/7 unter Hinweis auf
31.411 ua; ferner MietSlg 41.333 = WoBl 1991, 15/10 unter Hinweis ua auf MietSlg 39.300 und 39.446). Eine solche ausreichende Wohnmöglichkeit ist in der dem Ehegatten der Klägerin seinerzeit zur Verfügung gestandenen, insgesamt 23 m2 großen Wohnung nicht gegeben, zumal die Klägerin nach den Feststellungen zum Zeitpunkt des Todes ihrer Großmutter bereits schwanger war.
Anmerkung
E30637European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01591.92.1027.000Dokumentnummer
JJT_19921027_OGH0002_0050OB01591_9200000_000