TE OGH 1992/10/27 5Ob1071/92

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Veröffentlicht am 27.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Peter K*****, ***** B*****, L*****straße 7, 2. Z***** AG, ***** Wien, V*****straße 13, 3. Walter F*****, ***** B*****, K***** Gasse 2, und 4. Inge F*****, ***** B*****, K***** Gasse 2, alle vertreten durch Dr.Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie eines Höchstbetragspfandrechtes auf der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** B***** I infolge außerordentlichen Rekurses der Zweitantragstellerin, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 7.Juli 1992, GZ R 209/92, TZ 1318/92, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Zweitantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß der Revisionsrekurs innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 123 Abs 1 GBG erhoben wurde, weil diese Frist mangels einer den Vorschriften des § 31 GBG entsprechenden Einschreitervollmacht nicht schon mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vertreter der Rechtsmittelwerberin am 31.Juli 1992, sondern erst mit der gemäß § 119 Z 4 GBG vorgenommenen Zustellung an die Machtgeberin zu laufen begann (vgl. Bartsch, GBG7, 104 f und 605 f; EvBl 1961/511).

In der Sache selbst ist auf § 1 Abs 1 KO zu verweisen, wonach auch jenes Vermögen des Gemeinschuldners in die Konkursmasse fällt, das dieser erst während des Konkurses erlangt. § 13 KO, der Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung verbietet, sofern sich der Rang der Eintragung nicht nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet, ist daher auch auf das gegenständliche Eintragungsgesuch anzuwenden. Diese Grundbuchssperre gilt unabhängig davon, ob die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers angemerkt wurde (SZ 48/104; SZ 60/206).

Der Rang einer Grundbuchseintragung richtet sich auch im Anwendungsbereich des § 13 KO nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht § 29 GBG; SZ 37/122 u.a.). Die von der Rechtsmittelwerberin begehrte Pfandrechtseinverleibung wäre daher nur möglich gewesen, wenn der Ausnahmetatbestand des § 56 Abs 3 GBG vorläge. Demnach kann die Eintragung eines Pfandrechts auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners unter Ausnützung einer bereits vor der Konkurseröffnung erwirkten Rangordnungsanmerkung bewilligt werden, wenn die Pfandbestellungsurkunde schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Letzteres träfe nach den vorgelegten Urkunden zu, doch fehlte es an einer Ranganmerkung für die beabsichtigte Verpfändung im Sinne des § 53 Abs 1 GBG. Die im Zuge der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinschuldnerin ausgenützte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (TZ 921/1991) ersetzt einen für die Verpfändung angemerkten Rang keinesweges, weil die Ausnahmebestimmung des § 56 Abs 3 GBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut des korrespondierenden Abs 1 leg.cit. nur für jene Eintragung gilt, für die der Rang vorbehalten ist (vgl Bartsch-Pollak, KO3, Anm 6 zu § 13).

Es trifft auch nicht zu, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinschuldnerin von der gleichzeitigen Einverleibung des Pfandrechtes der Rechtsmittelwerberin hätte abhängig gemacht werden müssen, oder daß die bereits vollzogene Eigentumseinverleibung jetzt auch die Eintragung des Pfandrechtes rechtfertigen würde. Das diesbezügliche Eintragungshindernis des § 97 Abs 1 GBG greift nämlich nur ein, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde (E 2 zu § 97 GBG, MGA4). Hier liegen getrennte Verträge über den Erwerb der Liegenschaft und deren Verpfändung durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin vor. Es deutet auch nichts in diesen allein maßgeblichen Urkunden darauf hin, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die nunmehrige Gemeinschuldnerin von der gleichzeitigen Eintragung des Pfandrechtes der Rechtsmittelwerberin abhängig sein sollte. Ob die Konkursmasse bereichert ist oder der Masseverwalter allenfalls im Hinblick auf § 21 KO verpflichtet gewesen wäre, die Einverleibung des Pfandrechtes für die Rechtsmittelwerberin zu ermöglichen, kann nur im Rechtsweg entschieden werden.

Anmerkung

E34100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01071.92.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19921027_OGH0002_0050OB01071_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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