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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Schubertstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Februar 2005, Zl. 254.657/0-VIII/23/04, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, beantragte am 7. Juli 2003 in Österreich Asyl und gab bei seiner Einvernahme am 7. September 2004 an, er sei in der Zwischenzeit wieder in Georgien gewesen und nach dem Sturz Aslan Abaschidses erneut ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien drohe ihm insbesondere die Ermordung durch einen Beamten, der auf Grund einer unter Mitwirkung des Beschwerdeführers den Behörden zur Kenntnis gelangten, Drogengeschäfte zeigenden Videokassette ins Gefängnis gekommen sei.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20. September 2004 den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III). Es schenkte den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab. Sie verwies im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Bescheid.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Gründe, aus denen das Bundesasylamt und ihm folgend die belangte Behörde den Behauptungen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt haben, sind ausreichend nachvollziehbar, um der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standzuhalten, und werden in der Beschwerde - die zum Teil nicht erkennen lässt, ob sie sich auf die Ausführungen des Bundesasylamtes oder auf diejenigen der belangten Behörde bezieht - nicht wirksam in Frage gestellt.
Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher die unveränderte Bestätigung von Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren (höherer Tarifansatz, zusätzliche Umsatzsteuer und Ersatz auf Grund der gewährten Verfahrenshilfe nicht entrichteter Stempelgebühren) findet in diesen Vorschriften keine Deckung.
Wien, am 16. Februar 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190522.X00Im RIS seit
17.03.2006