TE OGH 1992/10/29 2Ob47/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef L*****, vertreten durch DDr.Manfred Walter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Ludwig U*****, und 2.

*****Versicherung*****, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Harrer sen. und Dr.Friedrich Harrer jun., Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 51.215,-- S sA, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 23. Juli 1992, GZ 21 R 306/92-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29.April 1992, GZ 16 C 212/91x-8, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Am 3.11.1987 ereignete sich in Salzburg auf der Kreuzung der Münchner Bundesstraße mit der Lieferinger Hauptstraße ein Verkehrsunfall, an dem der PKW des Klägers sowie jener des Erstbeklagten beteiligt waren. Die Zweitbeklagte haftet für die Unfallsfolgen des Klägers wie ein österreichischer Haftpflichtversicherer.

Mit der am 7.10.1991 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Ersatz des ihm bei diesem Unfall entstandenen Schadens in der Höhe von 51.215,-- S sA. Franz ***** U***** treffe als Lenker des Fahrzeuges des Erstbeklagten das alleinige Verschulden an dem Unfall. Der Kläger habe seine Ansprüche aus diesem Verkehrsunfall erstmals im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg, 14 Cg 9/89, und zwar in der Klagebeantwortung vom 27.1.1989 compensando durch Aufrechnung gerichtlich geltend gemacht. In der mündlichen Streitverhandlung vom 10.5.1990 sei die Aufrechnungseinrede mündlich wiederholt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23.4.1991 sei das Klagebegehren mangels Verschuldens des Erstbeklagten (wohl richtig des Lenkers des Fahrzeuges des Erstbeklagten) abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Linz habe diese Entscheidung mit dem Anfang Oktober 1991 in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 29.8.1991 bestätigt. Da die Beklagten trotz Aufforderungsschreiben vom 3.10.1991 den offenen Reparaturbetrag nicht bezahlt hätten, sei die Klage eingebracht worden.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Ansprüche des Klägers aus dem Unfall verjährt seien. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten.

Demgegenüber vertrat der Kläger die Ansicht, daß durch die gerichtliche Aufrechnungseinrede die Verjährung der Ansprüche bis zur Höhe der Klagsforderung unterbrochen worden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf dabei aus den Akten 14 Cg 9/89 des Landesgerichtes Salzburg im wesentlichen folgende Feststellungen: In dem vom nunmehrigen Erstbeklagten unter anderem gegen Josef L***** beim Landesgericht Salzburg eingeleiteten Verfahren wegen Ersatz des dem hier Erstbeklagten entstandenen Schadens in der Höhe von 59.482,-- S wendete der nunmehrige Kläger ein, daß den Unfallsgegner - hier den Erstbeklagten - das Alleinverschulden an dem Unfall treffe. Darüber hinaus wendete er die hier als Klagsforderung geltend gemachte Forderung aus dem Schaden an seinem Fahrzeug der dortigen Klagsforderung gegenüber mit dem Beifügen ein, daß "hiemit die Aufrechnung vollzogen" sei. Das dortige Klagebegehren des hier Erstbeklagten wurde vom Landesgericht Salzburg abgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz gab der vom dortigen Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Diese Entscheidung wurde am 2.9.1991 abgefertigt; am 7.10.1991 wurde dessen Rechtskraft festgestellt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Klagsforderung verjährt sei. Nur durch eine erfolgreiche Aufrechnungseinrede werde die Verjährung unterbrochen. Die Aufrechnungseinrede der beklagten Partei sei im Vorprozeß nicht zum Zuge gekommen. Eine Aufrechnungseinrede stelle auch keine aktive Betreibung einer Forderung im Sinne des § 1497 ABGB dar.

Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Kläger erhobenen Berufung Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache - unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes - zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Bei Erledigung der in der Berufung allein erhobenen Rechtsrüge ging das Berufungsgericht davon aus, daß zur Zeit der Einbringung der vorliegenden Klage die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB jedenfalls bereits abgelaufen gewesen sei, zumal der Kläger selbst von einer Fälligkeit seiner Ansprüche mit 20.12.1987 ausgehe, sodaß nur fraglich sein könne, ob die Verjährung durch die Aufrechnungseinrede im Vorprozeß unterbrochen worden sei.

Nach § 1497 ABGB werde die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt habe, oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Werde aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so sei die Verjährung nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle für ununterbrochen zu halten. In Lehre und Rechtsprechung würden allerdings weitere Unterbrechungsgründe anerkannt, wobei deren wichtigster der Anschluß als Privatbeteiligter im Strafverfahren sei (vgl Schubert in Rummel II, Rz 11 zu § 1497). Auch der Zwischenantrag auf Feststellung und die Einrede der Aufrechnung würden der Klage gleichgestellt. In der Entscheidung JBl 1988, 179 sei vom Obersten Gerichtshof allerdings die Auffassung vertreten worden, daß dies nur für eine erfolgreiche Einrede der Aufrechnung gelte, worauf sich das Erstgericht bei seiner Entscheidung gestützt habe. Demgegenüber werde in der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten, daß die Unterbrechungswirkung erhalten bleibe, wenn die Aufrechnungserklärung nicht zum Erlöschen der einredeweise geltend gemachten Gegenforderung führe, zB weil das Klagebegehren ab- oder zurückgewiesen werde, und die Gegenforderung in angemessener Frist mit Klage geltend gemacht werde (so Schubert in Rummel II, Rz 6 zu § 1497 ABGB; Mader in Schwimann, Rz 12 zu § 1497 ABGB; Huber, Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis, JBl 1987, 28 f; aM offenbar Klang in Klang2 VI 655). Grundsätzlich sei der vom Höchstgericht vertretenen Auffassung darin beizupflichten, daß die Wirkung bestimmter Einwendungen nicht weiter gehen könne, als die Wirkung einer Klage. Dabei sei allerdings auf den Zweck des letzten Satzes des § 1497 ABGB Bedacht zu nehmen. Überzeugend sei von Klang (aaO 657 f) dargetan worden, daß der Gesetzgeber hiemit auch die Wirkungen der Nichtstattgebung einer Klage aus rein formalen Gründen, wie etwa wegen Unzuständigkeit, habe regeln wollen. Gleiches müsse auch für die Einrede der Aufrechnung gelten, wenn deren Berechtigung im Vorprozeß verneint worden sei. Ein derartiger Fall sei auch der bereits angeführten oberstgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegen, denn dort sei im Vorverfahren das Recht des Klägers zur Kompensation ausdrücklich verneint worden. Komme es aber gar nicht zu einer Entscheidung über die Aufrechnungseinrede, weil der Klage aus anderen Gründen nicht stattgegeben werde, so sei der letzte Satz des § 1497 ABGB sinngemäß nicht anwendbar. Dieser Fall könne vielmehr nur der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg gleichgestellt werden, der dann innerhalb angemessener Frist seine Forderungen einklagen müsse. Der Umstand, daß eine Gegenforderung im Prozeß nur eventualiter eingefordert werde, stehe dem grundsätzlich nicht entgegen. Damit könne auch die Auffassung des Erstgerichtes nicht geteilt werden, wonach die Aufrechnungseinrede kein "Belangen" im Sinne des § 1497 ABGB darstelle. Gleich dem Privatbeteiligtenanschluß bilde die Einrede der Aufrechnung selbst den Unterbrechungsgrund. Wenn das Höchstgericht in der bereits mehrfach angeführten Entscheidung unter Bezugnahme auf die Klage ausführe, daß erst das dem Kläger günstige Urteil den eigentlichen Unterbrechungsgrund darstelle, so treffe dies gerade auf die zuvor angeführten Unterbrechungsgründe nicht zu. Diese Auffassung diene auch der Prozeßökonomie. Wenngleich die Aufrechnungseinrede keine Streitanhängigkeit bewirke, führe die gleichzeitige selbständige Einklagung doch zu einer prozessualen Doppelgleisigkeit. Auch im Zusammenhang mit der Fallfrist des § 1111 ABGB werde vom Obersten Gerichtshof für den Fall, daß die Aufrechnungseinwendung im Vorprozeß nicht zum Erlöschen der eingewendeten Gegenforderungen geführt habe, die Auffassung vertreten, daß die Fallfrist nach Beendigung des Vorprozesses in sinngemäßer Anwendung des § 1497 ABGB gewahrt bleibe, wenn die im Vorprozeß nur einredeweise geltend gemachten Forderungen in angemessener Frist eingeklagt würden (so MietSlg 39.150). Auf diese Rechtsprechung werde in der Berufung auch hingewiesen. Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeute dies, daß durch die Aufrechnungseinrede die Verjährung unterbrochen sei. Da die Klagsforderung im Vorprozeß höher gewesen sei als die geltend gemachte Kompensandoforderung, komme dem nunmehrigen Kläger die Unterbrechung in Ansehung des gesamten geltend gemachten Fahrzeugschadens von 51.215,-- S zugute. Vom nunmehrigen Kläger sei die Forderung auch in angemessener Frist nach Abschluß des Vorprozesses eingeklagt worden, denn die Klage sei unmittelbar im Anschluß an den Eintritt der Rechtskraft der Berufungsentscheidung im Vorprozeß eingebracht worden. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei daher eine Verjährung der Klagsforderung nicht eingetreten. Diese Unterbrechungswirkung erstrecke sich nach § 23 Abs 2 letzter Satz KHVG (vormals § 63 Abs 2 letzter Satz KFG) auch auf die zweitbeklagte Partei als fingierter Haftpflichtversicherer. Da sich das Erstgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung bisher nur mit dem Einwand der Verjährung befaßt habe, erweise sich die Sache als noch nicht spruchreif. Dabei sei mit einer Zurückweisung an die erste Instanz vorzugehen, denn § 496 Abs 3 ZPO sehe nur eine Ergänzung, nicht aber die Durchführung nahezu des gesamten Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht vor.

Den als Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO anzusehenden Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß es einerseits von der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei, anderseits vom Höchstgericht im vergleichbaren Fall der Frist des § 1111 ABGB die vom Berufungsgericht dargelegte Auffassung vertreten werde und das Höchstgericht in der vom Erstgericht angeführten Entscheidung Arb 9590 nur zur Unterbrechung der Verjährungsfrist unter dem Gesichtspunkt eines Anerkenntnisses Stellung genommen habe.

Gegen diesen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtete Rekurs der Beklagten.

Der Kläger beantragte in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung - abgesehen von dem hier nicht zum Tragen kommenden Unterbrechungsgrund des Anerkenntnisses - nur dadurch unterbrochen, daß derjenige, der sich auf die Verjährung berufen will, vom Berechtigten "belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird". Das "Belangen" im Sinne dieser Bestimmung wird grundsätzlich durch Einbringung einer Leistungs- oder Feststellungsklage durch den Berechtigten erfüllt (vgl Mader in Schwimann, ABGB V, Rz 11 zu § 1497). Es entspricht auch der Lehre und Rechtsprechung, daß die Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung nicht bloß von der gehörigen Fortsetzung der Klage abhängt, sondern auch noch weiters zur Voraussetzung hat, daß die Klage auch zum Erfolg führt. Das dem Klagebegehren stattgebende Urteil stellt daher den eigentlichen Unterbrechungsgrund dar, also nicht die Klage selbst (Klang2 VI 654; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1497; SZ 60/209). Die Lehre und Rechtsprechung hat verschiedene Einwendungen hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Lauf der Verjährung der Klage gleichgestellt, jedoch nur dann, wenn der mit der Einrede oder Einwendung geltend gemachte Anspruch formell verselbständigt und zum Gegenstand einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung gemacht werden kann. Daß dies bei einem Zwischenantrag auf Feststellung zutrifft, ist in Lehre und Rechtsprechung nicht strittig. Es kann aber auch keinem Zweifel unterliegen, daß dies auch für eine Gegenforderung gilt, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung erfüllt. Ist die geltend gemachte Aufrechnung einer Gegenforderung mit der Klagsforderung nicht möglich, weil die Gegenforderung zur Aufrechnung nicht geeignet ist, etwa wegen des vertraglichen Ausschlusses der Kompensation (vgl 1 Ob 207/69), mangels formeller Verselbständigung der Gegenforderung, weil die Gegenforderung zur Bekämpfung des Klagebegehrens als Vorfragentatbestand eingewendet wurde (vgl SZ 52/78), oder aber weil das Recht zur Kompensation bereits in einem Vorprozeß ausdrücklich verneint worden ist (SZ 60/209 = JBl 1988, 179 = RdW 1988, 41), so kann die Gegenforderung nicht zum Gegenstand einer (positiven) der Rechtskraft fähigen Entscheidung gemacht werden, sodaß es zu einer Kompensation - aus in der Gegenforderung liegenden Gründen - gar nicht kommt. In solchen Fällen kann die Aufrechnungseinrede einer Klage nicht gleichgehalten werden, sodaß sie den Lauf der Verjährungsfrist nicht zu unterbrechen vermag. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die Aufrechnungserklärung aus die Klagsforderung betreffenden Gründen zu keiner der Rechtskraft fähigen Entscheidung darüber und damit auch nicht zum Erlöschen der einredeweise geltend gemachten Gegenforderung (und insoweit auch nicht zur Tilgung der Klagsforderung) führt, weil etwa gegenüber einer nicht existenten Klagsforderung "kompensiert" wurde, sodaß es zur Abweisung des Klagebegehrens kommt, oder weil das Klagebegehren zurückgewiesen wird. Liegt der Grund dafür, daß es zu keiner Entscheidung über die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung kommt, nicht in der Sphäre des den Kläger mit der Gegenforderung "belangenden" Schuldners, so muß dem Gläubiger aus der Gegenforderung - ähnlich wie in anderen Fällen des "Belangens" des Schuldners, wenn etwa der aus einer strafbaren Handlung Geschädigte, der sich dem Strafverfahren (gegen eine bestimmte Person) als Privatbeteiligter angeschlossen hat, auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird (vgl MGA ABGB33 § 1497/E 53 und 119) oder der Schiedsspruch eines Schiedsgerichtes aus materiellrechtlichen Gründen beseitigt wird (vgl SZ 39/63 = JBl 1967,

477) - die Möglichkeit gewährt werden, die Gegenforderung in angemessener Frist mit Klage geltend zu machen (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 1497; Mader in Schwimann, ABGB/V, Rz 12 zu § 1497). Diese Ansicht wurde auch schon - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - vom Obersten Gerichtshof in analoger Anwendung des § 1497 ABGB auf die Fallfrist des § 1111 ABGB vertreten (MietSlg 39.150). Die analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften, insbes. des § 1497 ABGB, auf verschiedene Fallfristen wurde - entgegen den Rekursausführungen - mit Billigung der Lehre bereits wiederholt wiederholt für zulässig erachtet (vgl MGA ABGB33 § 1497 ABGB E 2. bis 2d; hinsichtlich der Fallfrist des § 1111 ABGB auch 1 Ob 633/77; MietSlg 37.172; 6 Ob 557/85). Dem gegenüber vermögen die Ausführungen im Rekurs der Beklagten nicht zu überzeugen. Der erkennende Senat schließt sich daher dieser Rechtsansicht an.

Im vorliegenden Fall kam die vom nunmehrigen Kläger im Verfahren 14 Cg 9/89 des Landesgerichtes Salzburg - innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist - erhobene Aufrechnungseinrede nicht zum Tragen, weil das Klagebegehren abgewiesen wurde. Das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes wurde am 2.September 1991 an die Parteienvertreter abgefertigt (das Datum der Zustellung an den damaligen Beklagtenvertreter ist den Akten nicht zu entnehmen). Am 7.Oktober 1991 langte die Klage beim Erstgericht ein. Bedenkt man, daß die Erhebung einer außerordentlichen Revision seitens des Klägers nicht auszuschließen war und dem im Vorprozeß obsiegenden Beklagten wohl das Recht zugebilligt werden muß, vor der klagsweisen Geltendmachung seiner vorerst aufrechnungsweise eingewendeten Forderung den Unfallsgegner unter Hinweis auf die Prozeßergebnisse erneut zur Zahlung aufzufordern, was im vorliegenden Fall nach dem substanziell unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers auch der Fall war (vgl AS 8), muß gesagt werden, daß der Kläger seine Schadenersatzforderung in angemessener Frist nach Beendigung des Vorprozesses mit Klage geltend gemacht hat. Da die nunmehr eingeklagte Forderung betragsmäßig hinter der im Verfahren 14 Cg 9/89 des Landesgerichtes Salzburg geltend gemachten Forderung zurückgeblieben war, ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Geltendmachung der Forderung des Klägers durch Aufrechnungseinrede im Vorprozeß im Zusammenhalt mit deren Einklagung im vorliegenden Prozeß in Ansehung der Verjährungsfrist Unterbrechungswirkung zukommt, die Verjährungseinrede der Beklagten daher unberechtigt ist.

Dem Rekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E30646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00047.92.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19921029_OGH0002_0020OB00047_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten