Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Zehetner, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller
1. Hermine H*****, als Eigentümerin der Liegenschaft EZ***** GB *****, und 2. August K*****, als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** beide vertreten durch Dr.Mag.Wolfgang Götze, öffentlicher Notar in Feldkirch, wider die Antragsgegner 1. Dr.Leopold D*****, und
2. Dr.Waltraud D*****, beide als Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, 3. Rudolf K*****, als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, und 4. Güterweggenossenschaft, Z*****, sämtliche vertreten durch Dr.Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Einräumung eines Notweges, infolge Revisionsrekurses der beiden Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 19.Mai 1992, AZ 1 c R 104/92 (ON 23), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 31.Januar 1992, GZ 1 Nc 86/90-19, mit den Aussprüchen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt sowie daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren nach dem Notwegegesetz erhoben die Antragsteller gegen die Rekursentscheidung einen ordentlichen Revisionsrekurs. Eine Ausfertigung dieses Rechtsmittelschriftsatzes wurde dem Vertreter der Antragsgegner am 6.Juli 1992 zugestellt. Innerhalb der vierzehntägigen Äußerungsfrist (§ 16 Abs. 3 und Abs. 5 NotwegeG) erstatteten die Antragsgegner keine Rekursbeantwortung. Die Akten wurden dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, der am 27.August 1992 über den Revisionsrekurs der Antragsteller entschied.
Die Antragsgegner brachten am 11.September 1992 eine Revisionsrekursbeantwortung zur Postaufgabe an das Gericht erster Instanz. Dieses leitete den Schriftsatz an den Obersten Gerichtshof weiter, bei dem sich die Akten noch zur Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung befinden.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist nach der Verfahrenslage zurückzuweisen. Die Rechtsmittelentscheidung erfolgte keineswegs voreilig, weil in dem nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen durchzuführenden Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien gemäß Art XXXVI EGzZPO keine Anwendung finden und die mit 6.Juli 1992 in Gang gesetzte Frist zur Erstattung einer Rekursbeantwortung daher nicht im Sinne des § 225 ZPO verlängert wurde.
Anmerkung
E33073European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00578.92.1029.000Dokumentnummer
JJT_19921029_OGH0002_0060OB00578_9200000_000