TE Vwgh Beschluss 2006/2/16 2006/19/0152

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Veröffentlicht am 16.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des I, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wiener Straße 50-54, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. April 2005, Zl. 226.576/15-II/04/05, betreffend § 7 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2004/20/0057, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis wurde der am 29. August 2003 verkündete und am 29. September 2003 schriftlich ausgefertigte Bescheid der belangten Behörde, mit dem der in der Asylsache des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Februar 2002 "im Grunde des § 15 Abs. 2 erster Satz, erster Halbsatz, AsylG" behoben worden war, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 6. April 2005 hatte die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den - im fortgesetzten Verfahren nach dem am 29. August 2003 verkündeten Bescheid der belangten Behörde erlassenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Februar 2005, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers vom Juni 2001 (erneut) gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden war, "im Grunde des § 7 AsylG" abgewiesen. Dagegen richtet sich - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem hg. Beschluss vom 27. Mai 2005, Zl. VH 2005/20/0304-2 - die vorliegende, am 26. Juli 2005 eingelangte Beschwerde. Durch die Aufhebung des am 29. August 2003 verkündeten Bescheides der belangten Behörde mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, das den Verfahrensparteien am 21. und 22. Juli 2005 zugestellt wurde, sind auch der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Februar 2005 und der hier angefochtene Bescheid vom 6. April 2005 rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt worden (vgl. zum Wegfall der in der "Verfahrensabfolge" nachfolgenden Entscheidungen mit dem aufhebenden Erkenntnis ausführlich Stöger, Verwaltungsgerichtliche Kassation und "aufbauende Bescheide" (2002) 19, 22, 55-57 und 202-205 m.w.N).

Die Beschwerde war daher - mangels eines geeigneten Anfechtungsgegenstandes - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 16. Februar 2006

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006190152.X00

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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