TE OGH 1992/11/9 Okt4/92

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Veröffentlicht am 09.11.1992
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Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch den stellvertretenden Vorsitzenden Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden sowie durch seine weiteren Mitglieder KommRat Dr.Bauer, Dr.Fremuth, Dr.Placek, Dr.Rauter, Dr.Reindl und Dr.Schwarz in der Kartellrechtssache der Einschreiterin A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Martin Binder, Dr.Klaus Grösswang, Dr.Georg Legat, Dr.Michael Binder und Dr.Michael Kutschera, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anzeige gemäß § 20 KartG infolge Rekurses der Einschreiterin gegen den Beschluß des Kartellgerichtes beim Oberlandesgerichtes Wien vom 2.April 1992, 3 Kt 11/92-5, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Rekurswerberin hat mit Schriftsatz vom 30.6.1989 (Kt 1051/89) "vorsichtshalber" angezeigt, daß sie mit den in den beiliegenden Listen "Autorisierte Apple-Fachhändler" und "Apple-Partner" angeführten Unternehmen zum Stichtag 27.6.1989 in folgenden Vertragsbeziehungen steht:

a) Mit allen diesen Unternehmen besteht ein Händlervertrag für Apple-Vertragshändler laut Beilage C;

b) mit den auf der Liste "Autorisierte Apple-Fachhändler" aufscheinenden Unternehmen wurde zusätzlich eine "Bestellung zum Apple-Busineß-Händler" laut Beilage D vereinbart;

c) mit den auf der Liste "Apple-Partner" aufscheinenden Unternehmen wurde zusätzlich eine "Bestellung zum Apple VAR-Händler" laut Beilage

E vereinbart.

Dazu wurden Händlerlisten vorgelegt und bemerkt, daß derzeit neue Fassungen aller Händlerverträge ausgearbeitet werden, welche die Einschreiterin nach ihrer Fertigstellung ebenfalls vorsichtshalber gemäß § 20 KartG anzeigen werde. Es sei nicht beabsichtigt, weitere Händlerverträge aufgrund der mit der jetzigen Anzeige vorgelegten Vertragsmuster abzuschließen, vielmehr sei beabsichtigt, die neuen Vertragsversionen ehestmöglichst auch mit jenen Händlern zu vereinbaren, mit denen sie derzeit bereits Händlerverträge habe.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 12.7.1989 (Kt 1157/89) zeigte die Rekurswerberin an, daß sie beabsichtige, mit Händlern die nachstehend beschriebenen Vertragsbeziehungen einzugehen, wobei die beigelegten Vertragsmuster nicht nur für neue Händler gelten, sondern ehestmöglichst auch mit jenen Händlern vereinbart werden sollen, mit denen sie derzeit bereits Händlerverträge habe (welche am 30.6.1989 dem Kartellgericht angezeigt wurden):

a) Mit jedem der Händler soll ein Apple-Händlervertrag laut Beilage A abgeschlossen werden.

b) Jeder Händler soll nach Maßgabe einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Bestimmungen zum Vertrieb der Produkte der Anzeigerin autorisiert werden:

1.) Autorisierung zum Apple-Center nach Maßgabe des Policy Statement für Apple-Center samt 5 Anhängen, Autorisierungsanlage und Unterschriftenblatt (Beilagenkonvolut B);

2.) Autorisierung zum Apple-Systemhändler nach Maßgabe des Policy Statement für Apple-Systemhändler samt 4 Anhängen, Autorisierungsanlagen und Unterschriftenblatt (Beilagenkonvolut C);

3.) Autorisierung zum Apple System- und Großkundenhändler nach Maßgabe des Policy Statement für Apple System- und Großkundenhändler samt 5 Anhängen, Autorisierungsanlage und Unterschriftenblatt (Beilagenkonvolut D);

4.) Autorisierung zum Apple-Center für Forschung und Lehre nach Maßgabe des Policy Statement für Apple-Center für Forschung und Lehre samt 5 Anhängen, Autorisierungsanlage und Unterschriftenblatt (Beilagenkonvolut E).

Mit Schriftsatz vom 10.8.1989 wurde dazu eine Händlerliste zum Stichtag 7.8.1989 vorgelegt, aus der ersichtlich ist, ob der betreffende Händler zum Systemhändler, Apple-Center oder Apple-Center für Forschung und Lehre autorisiert wurde und welche der Beilagenkonvolute für ihn Geltung haben.

Am 12.1.1990 erstattete die Rekurswerberin in getrennten Schriftsätzen betreffend die Vertriebsbindungen Kt 1051/89 (zu Kt 50/90) und Kt 1157/89 (zu Kt 51/90) ihre Anzeigen gemäß § 20 Abs 2 KartG.

In der Anzeige Kt 50/90 wurde bekanntgegeben, daß sämtliche mit der Anzeige zu Kt 1051/89 bekanntgegebenen Händlerverträge laut der vorgelegten Liste "autorisierte Apple-Fachhändler" mittlerweile beendet wurden. Alle VAR-Händlerverträge seien mit einer Ausnahme aufrecht und neue Verträge auf der Grundlage der zu Kt 1051/89 angezeigten Vertragsmuster nicht abgeschlossen worden. Mit der überwiegenden Mehrzahl der Unternehmer, deren alte Händlerverträge beendet wurden, seien jedoch mittlerweile Händlerverträge nach zu Kt 1157/89 angezeigten neuen Vertragsmustern abgeschlossen worden, was gleichzeitig zu Kt 1157/89 angezeigt werde.

Mit der Anzeige Kt 51/90 wurde eine Liste der Händler vorgelegt, mit denen seit dem Stand der zu Kt 1157/89 vorgelegten Liste Vereinbarungen aufgrund der vorgelegten Vertragsmuster abgeschlossen wurden, wobei sich aus dieser Liste wieder ergibt, um welchen Händlertyp es sich handelt und welches Vertragsmuster für ihn gilt.

Mit getrennten Schriftsätzen vom 19.7.1990 zeigte die Rekurswerberin Änderungen zu Kt 1051/89 (zu 3 Kt 367/90) und zu Kt 1157/89 (zu 3 Kt 369/90) an. Dabei wurde zu 3 Kt 367/90 der Abschluß von zwei weiteren VAR-Händlerverträgen laut dem zu Kt 1051/89 vorgelegten Vertragsmuster angezeigt, während zu 3 Kt 369/90 unter Hinweis auf Kt 1157/89 eine neue Variante der Autorisierung, nämlich zum "Apple-Bildungshändler" bekanntgegeben und als Vertragsmuster die Beilage F vorgelegt und weitere Änderungen der Händlerlisten bekanntgegeben wurden.

Mit Schriftsatz vom 29.1.1991 erstattete die Rekurswerberin die Anzeigen über die eingetretenen Veränderungen im Sinne des § 20 Abs 2 KartG zwar in einem gemeinsamen Schriftsatz, doch innerhalb desselben getrennt nach dem zu Kt 1051/89 angezeigten Vertragsmustern einerseits und den zu Kt 1157/89 und 3 Kt 369/90 angezeigten Vertragsmustern andererseits. Diese Anzeige wurde vom Kartellgericht in den Akten 3 Kt 87/91 (betreffend Vertragsmuster laut Kt 1051/89) und 3 Kt 88/91 (betreffend Vertragsmuster laut Kt 1157/89) bearbeitet.

Mit dem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Schriftsatz vom 9.1.1992 schließlich beantragte die Rekurswerberin, ab sofort ihre Anzeigen dergestalt zu behandeln, daß die Anzeige zu Kt 1051/89 als erste Anzeige des Vertriebssystems erfolgte und alle folgenden Anzeigen einschließlich jener zu Kt 1157/89 als Änderungen bzw Anzeigen gemäß § 20 Abs 2 KartG behandelt werden. Sie gab ferner bekannt, welche Unternehmen ihrem Vertriebssystem seit dem letzten Bericht beigetreten und welche ausgeschieden sind, ohne daß der Meldung zu entnehmen wäre, welche Vertragsmuster auf die neu eingetretenen Unternehmen anzuwenden sind.

Das Kartellgericht forderte daraufhin die Rekurswerberin auf, bekanntzugeben, ob und inwieweit derzeit noch verschiedene Mitgliedergruppen bestehen, welche sich voneinander durch Verwendung unterschiedlicher Vertragsmuster beim jeweiligen Abschluß der Vertriebsbindungsvereinbarung unterscheiden.

Mit Schriftsatz vom 14.2.1992 gab die Rekurswerberin bekannt, daß sie nach wie vor je nach Art der Händlerautorisierung Verträge aufgrund unterschiedlicher Vertragsmuster abschließt:

a) Den mit den VAR-Händlern (Value Added Reseller) abgeschlossenen Verträgen liegt das zu Kt 1051/89 angezeigte Vertragsmuster "Bestellung zum Apple-VAR-Händler" zugrunde.

b) Mit jenen Händlern, die zum "Apple-Center", "Apple-Center Forschung und Lehre", "Apple-System- und Großkundenhändler", Apple-Systemhändler" oder "Apple-Bildungshändler" autorisiert sind, schließt die Einschreiterin jeweils einen "Apple-Händlervertrag" nach dem zu Kt 1157/89 angezeigten Vertragsmuster und je nach Art der Autorisierung eine oder mehrere Autorisierungsvereinbarungen nach den zu Kt 1157/89 und 3 Kt 369/90 angezeigten Vertragsmustern für diese Autorisierungen ab.

Die Rekurswerberin legte ferner eine Übersicht über den Stand der Händlerautorisierungen zum 31.12.1991 vor, aus der auch zu entnehmen ist, zu welchem Händlertyp das Unternehmen gehört.

Die Rekurswerberin brachte vor, aus der Verwendung unterschiedlicher Vertragsmuster könne nicht abgeleitet werden, daß zwei oder gar mehrere verschiedene Vertriebssysteme bestünden. Gegenstand der Anzeige nach § 20 KartG seien nämlich nicht Vereinbarungsmuster, sondern Vertriebsbindungen im Sinn des § 13 Abs 2 KartG. Ohne Präjudiz, ob das Vertriebssystem der Einschreiterin die Tatbestandvoraussetzungen eines Kartells erfülle, beträfen die sich aus den Vertriebsverträgen der Einschreiterin ergebenden Beschränkungen einheitlich jeweils die Angehörigen der der Einschreiterin als Importeurin nachfolgenden Wirtschaftsstufe, nämlich der Einzelhändler, und einheitlich die gleichen Waren, nämlich Hard- und Software-Produkte der Marke Apple. Falls die verschiedenen Händlerverträge der Einschreiterin den Kartellbegriff des Kartellgesetzes erfüllten, seien sie daher als eine einheitliche Vertriebsbindung im Sinne von § 13 Abs 2 KartG 1988 anzusehen.

Das Kartellgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Einschreiterin ab. Wenn zum bindenden Unternehmer - wie im gegenständlichen Fall nach wie vor - für einzelne Gruppen von Händlern Vertragsbeziehungen aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Vertragsmuster begründet würden bzw begründet worden seien, liege keine einheitliche Vertriebsbindung vor. Selbst bei Identität des bindenden Unternehmers und Gleichheit der vertriebenen Waren bestehe, wenngleich von einem einheitlichen "Vertriebssystem" des bindenden Unternehmers gesprochen werden könne, für jede Händlergruppe, mit der der bindende Unternehmer aufgrund gleicher Vertragsmuster Verträge abgeschlossen habe, eine eigene Vertriebsbindung. Auch die Einschreiterin selbst sei in ihren Anzeigen gemäß § 20 Abs 2 KartG bis zur vorletzten Anzeige von zwei verschiedenen Vertriebsbindungen ausgegangen. Wenn sie nunmehr mit einem einheitlichen "Vertriebssystem" argumentiere, übersehe sie, daß nicht ein solches, sondern eine Vertriebsbindung den Gegenstand der Anzeigepflicht bilde. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 20 Abs 1 Satz 2 KartG) sei aber der Anzeige einer Vertriebsbindung "ein Vertragsmuster für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen". Um ihrer - an sich unter Strafsanktion des § 142 Z 1 KartG stehenden - Anzeigepflicht zu entsprechen, werde daher die Einschreiterin für die einzelnen Händlergruppen, mit denen sie Vereinbarungen aufgrund gleicher Vertragsmuster geschlossen habe, jeweils Anzeigen gemäß § 20 KartG zu erstatten haben.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Einschreiterin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihrem Antrag stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 20 Abs 1 KartG sind Vertriebsbindungen (§ 13 Abs 2) vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen, sofern nicht die Genehmigung als Kartell beantragt wurde. Der Anzeige ist ein Vereinbarungsmuster für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen. Gemäß § 20 Abs 2 KartG hat der bindende Unternehmer nach der Anzeige der Vertriebsbindung halbjährlich dem Kartellgericht den Namen (die Firma) und die Anschrift der der Vertriebsbindung beigetretenen Mitglieder, der ausgetretenen Mitglieder sowie derjenigen Unternehmer anzuzeigen, deren schriftliches Ersuchen um Beitritt er abgelehnt hat.

Zum Wesen der anzeigepflichtigen Vertriebsbindung gehört es daher, daß die Verträge zwischen dem bindenden Unternehmer und den gebundenen Unternehmern nach einem einheitlichen Vereinbarungsmuster abgeschlossen werden. Die einzelnen Verträge unterscheiden sich daher, abgesehen von den Vertragsparteien, inhaltlich nur durch die konkrete Ausformung des für alle Unternehmer geltenden Vertragsmusters, etwa durch Anführung der für den betreffenden Händler autorisierten Verkaufsstellen, die Größe der Vorführflächen und der Kundendiensträume, die Mindestausstattung mit Personal etc, also um Bestimmungen, die sich aus den Verhältnissen im Einzelfall, wie etwa den vorhandenen Standorten und deren Lage und Umfeld ergeben. Wenn dagegen für verschiedene Gruppen von gebundenen Unternehmern unterschiedliche Vereinbarungsmuster erstellt werden, die sich in wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden, dann liegt, auch wenn die sich aus den Vertriebsverträgen ergebenden Beschränkungen einheitlich jeweils die Angehörigen der dem bindenden Unternehmer als Importeur nachfolgenden Wirtschaftsstufe, nämlich die Einzelhändler, und einheitlich die gleichen Waren betreffen, keine einheitliche Vertriebsbindung vor. Vielmehr bestehen dann mit den unterschiedlich behandelten Gruppen von gebundenen Unternehmern auch unterschiedliche Vertriebsbindungen. Sie können dann ja auch bei Beurteilung als Kartell und dessen Genehmigung ein unterschiedliches Schicksal haben.

Derart unterschiedliche Vertriebsbindungen liegen hier vor.

Die Rekurswerberin verwendet derzeit unterschiedliche Vereinbarungsmuster für ihre Verträge mit VAR-Händlern, Händlern, die zum "Apple-Center", zum "Apple-Center Forschung und Lehre", zum "Apple System- und Großkundenhändler", zum "Apple-Systemhändler" sowie zum "Apple-Bildungshändler" autorisiert sind, also zu sechs verschiedenen Händlergruppen. Zunächst bestehen für die VAR-Händler einerseits und die anderen 5 Händlertypen andererseits unterschiedliche Vereinbarungsmuster für Händlerverträge (Kt 1051/89 und Kt 1157/89), wobei dem Händlervertrag zu Kt 1051/89 zwei Händlergruppen, nämlich Busineßhändler (deren Verträge allerdings inzwischen beendet wurden) und VAR-Händler unterstellt sind, für die wiederum zusätzlich zum Hauptvertrag unterschiedliche Zusatzvereinbarungsmuster bestehen. Nach dem Vereinbarungsmuster zu den Händlerverträgen zu Kt 1157/89 wiederum sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages unter anderem das darin bezeichnete Policy Statement, das jedoch für jede der dem Händlervertrag unterstehenden 5 Händlertypen wiederum unterschiedlich gestaltet ist.

Schon die Vertragsmuster für die Händlerverträge zu Kt 1051/89 einerseits und Kt 1157/89 andererseits weisen erhebliche Unterschiede auf. So enthält der Vertrag zu Kt 1051/89 im Punkt II Z 3 eine Mindestabnahmeverpflichtung (die in der Vertragsanlage für VAR-Vertragshändler allerdings wieder aufgehoben erscheint: Punkt II Z 5), die im Händlervertrag zu Kt 1157/89 jedoch jedenfalls fehlt und in dem dazu für die einzelnen Händlergruppen vorgesehenen Policy Statement nur in jenem für Apple-Center (Punkt XIII) Apple-System- und Großkundenhändler (Punkt XII) und Apple-Center für Forschung und Lehre (Punkt XIII), nicht aber auch für Apple-Systemhändler und Apple-Bildungshändler enthalten ist.

Das Vereinbarungsmuster zum Händlervertrag zu Kt 1051/89 enthält ferner eine Bezugsbindung (Punkt II Z 14), wonach der Händler die Produkte ausschließlich bei A***** beziehen wird und eine Bestimmung (Punkt II Z 10), wonach der Händler die Produkte innerhalb Österreichs weder an Wiederverkäufer noch sonst zu Wiederverkaufszwecken und außerhalb Österreichs nur an Apple-Vertragshändler, die die Verkaufserlaubnis für das konkrete Produkt besitzen, und nur unter Beachtung des US-Export-Regulations und des Außenhandelsgesetzes verkaufen darf; ferner in Punkt XI Exportbeschränkungen, indem sich der Händler verpflichtet, Produkte einschließlich der Software, Dokumentationen und andere Ausrüstung aus Österreich nur unter der Beachtung der einschlägigen Exportbeschränkungen, insbesondere des Außenhandelsgesetzes und erst nach Erhalt der nach dem Ausfuhrgesetz der Vereinigten Staaten (Export Administration Act of the United States of America) notwendigen Genehmigungen auszuführen und nicht an Kunden zu verkaufen, bei denen der Verdacht besteht, daß sie diese Bestimmungen verletzen.

Nach Punkt II Z 16 des Vertragsmusters zu Kt 1157/89 hat dagegen der Händler alle Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß Apple-Produkte niemandem zum Zweck des Weiterverkaufs, der Vermietung oder des Leasings verkauft oder überlassen werden, ausgenommen anderen Händlern mit Sitz in Österreich, der EWG oder der EFTA, die von Apple oder einem mit Apple verbundenen Unternehmen zum Vertrieb des betreffenden Produktes autorisiert sind. Darüber hinaus bestimmt Punkt X, daß sich der Händler verpflichtet, Apple-Produkte oder Teile derselben, insbesondere auch Software, weder entgeltlich noch unentgeltlich in Länder außerhalb Österreichs, der EWG oder der EFTA auszuführen, auch nicht im Wege der elektronischen Übertragung. Eventuelle Ausnahmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Apple gestattet. Darüber hinaus verpflichtet sich der Händler, weder Apple-Produkte einschließlich Software, Dokumentationen und Informationen noch ein davon direkt abgeleitetes Produkt aus Österreich zu versenden, zu übertragen oder zu exportieren, ausgenommen unter Beachtung aller anwendbaren Rechtsvorschriften einschließlich des United States Export Administration Act, der danach erlassenen Verwaltungsvorschriften und des österreichischen Außenhandelsgesetzes, oder sie an Kunden zu verkaufen, bei denen der Verdacht besteht, daß sie diese Rechtsvorschriften verletzen.

Im Policy Statement für Apple Center wiederum verpflichtet sich der Händler mit den darin angeführten Ausnahmen, ausschließlich autorisierte Produkte zu führen, während Konkurrenzprodukte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Apple geführt werden dürfen (Punkt I Z 2). Eine gleichartige Bestimmung enthält das Policy Statement für Apple- Center für Forschung und Lehre (Punkt I Z 2), nicht aber die Policy Statements für Apple-Systemhändler, Apple-System- und Großkundenhändler und Apple-Bildungshändler.

Schon diese Unterschiede zeigen, daß keine einheitliche Vertriebsbindung vorliegt, sondern vielmehr die einzelnen Händlergruppen nach den für sie geltenden Vereinbarungsmustern unterschiedlich behandelt werden. Darüber hinaus bestehen aber zwischen sämtlichen Vereinbarungsmustern noch zahlreiche, wenn auch nicht so ins Gewicht fallende Unterschiede. So werden etwa die Pflichten des Händlers im Händlervertrag zu Kt 1157/89 viel genauer umrissen als in dem zu Kt 1051/89 und es sind darin auch Bestimmungen enthalten, die in letzterem fehlen, wie etwa die Verpflichtung zum Anschluß an ein von Apple bestimmtes elektronisches Kommunikationssystem (Punkt II Z 15). Auch die Policy Statements für die einzelnen Händlergruppen weisen außer den bereits genannten Unterschieden noch weitere Differenzen auf.

All diese Umstände sprechen dafür, daß das Vertriebssystem der Rekurswerberin auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die auf der nachfolgenden Wirtschaftsstufe gebundenen Händler keine einheitliche Vertriebsbindung, sondern je nach der angesprochenen Händlergruppe inhaltlich verschieden gestaltete und daher auch gesondert anzuzeigende Vertriebsbindungen vorsieht. Die Einschreiterin hat zwar ein einheitliches Vertriebssystem, innerhalb desselben aber für verschiedene Händlergruppen verschieden gestaltete Vertriebsbindungen.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E30277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:000OKT00004.92.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19921109_OGH0002_000OKT00004_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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