Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma AVL Gesellschaft für Verbrennungskraftmaschinen und Meßtechnik mbH, DDr.h.c.Hans List, *****, vertreten durch Dr.Rudolf Griss und Dr.Gunter Griss, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Institut für audiovisuelle Lehrmethoden, Management- und Verhaltenstraining Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr.Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 450.000) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 50.000) über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Berichtigungsantrag wird Folge gegeben. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16.6.1992, 4 Ob 55/92, wird im Ausspruch über die Kosten (Absatz 3) dahingehend berichtigt, daß es zu lauten hat:
"Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 68.159,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (davon S 9.359,90 Umsatzsteuer und S 12.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Infolge eines Rechenfehlers sind die Kosten der Berufungsverhandlung vom 17.12.1991 bei der Bemessung der Kosten des Berufungsverfahrens unberücksichtigt geblieben. Dieser Rechenfehler war gemäß § 419 Abs 1 und 3 ZPO zu berichtigen.
Anmerkung
E40132 04AA0552European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00055.92.1110.000Dokumentnummer
JJT_19921110_OGH0002_0040OB00055_9200000_000