Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Kurt Retzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Tomo K*****, Pensionist, D-6230 Frankfurt/Main, ***** vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 1992, GZ 33 Rs 14/92-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Oktober 1991, GZ 5 Cgs 128/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 18. April 1991 wurde der Antrag des am 8.12.1929 geborenen Klägers auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 253a ASVG zum Stichtag 1.1.1990 nicht erfüllt seien.
Mit der fristgerecht eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Leistung einer Pension "aus dem Versicherungsfall des Alters (§ 222 ASVG) im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. Jänner 1990". Der Kläger erachtet die Voraussetzungen des § 253a zumindest ab 1.1.1990 als gegeben, weil die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in der Dauer von 52 Wochen in der Bundesrepublik Deutschland wie auch der Bezug eines Altersruhegeldes vom deutschen Versicherungsträgers zu berücksichtigen seien.
Das Erstgericht wies die Klage, soweit sie auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253a ASVG gerichtet ist, ab, hinsichtlich der übrigen Fälle der Alterspension zurück. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger stellte am 17.11.1989 bei der Landesversicherungsanstalt Hessen einen Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen in den letzten 1 1/2 Jahren. Der Kläger erwarb in Österreich 25 Versicherungsmonate; in der Bundesrepublik Deutschland und in Jugoslawien erwarb er 321 Versicherungsmonate, sodaß insgesamt 346 Versicherungsmonate vorliegen. In der Zeit vom 1.1.1988 bis 31.12.1989 erwarb er in der Bundesrepublik Deutschland Ausfallszeiten, nämlich durch Bezug einer Leistung aus der deutschen Arbeitslosenversicherung. Ab 1.5.1990 erhält der Kläger von der deutschen Rentenversicherungsanstalt ein Altersruhegeld.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zunächst aus, daß die Voraussetzung für die Klagserhebung nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG nur hinsichtlich einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253a ASVG gegeben sei, nicht jedoch hinsichtlich anderer Alterspensionen nach § 222 ASVG, über die im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen worden sei. Strittig sei allein, ob der Kläger durch den Bezug einer Leistung aus der deutschen Arbeitslosenversicherung bzw. des deutschen Altersruhegeldes die Voraussetzungen des § 253a Abs 1 ASVG erfülle. Nach herrschender Ansicht könnten aber Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates nicht zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 253a ASVG herangezogen werden. Der deutsche Rentenbezug sei erst nach dem Stichtag, nämlich am 1.5.1990 angefallen; die Voraussetzungen seien aber auch nicht zu dem in der Klage weiter angeführten Stichtag 1.1.1991 erfüllt. Außerdem liege der deutschen Rente die Arbeitslosigkeit in Deutschland zugrunde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes, daß im angefochtenen Bescheid ausschließlich über einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit abgesprochen worden und daher nur in diesem Umfang die Entscheidung über den Anspruch im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit auf das Sozialgericht übergegangen sei. Eine andere Pensionsleistung, über die die beklagte Partei mit dem hier relevanten Bescheid entschieden hätte, liege daher nicht vor. Entgegen der Meinung des Klägers sei die bisherige Judikatur (SSV 14/65, 21/6) und Literatur (MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Allgemeiner Teil 48 und Teil 1a-Deutschland 52), wonach Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates nicht zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253a Abs 1 ASVG herangezogen werden können, durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SSV-NF 2/141 nicht als überholt anzusehen. Nach § 1259 Abs 1 Nr 3a RVO seien Ausfallszeiten im Sinn des § 1258 RVO ua Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld. Deutsche Ausfallszeiten seien nur insoweit als Versicherungszeiten zu betrachten, als sie Beitragszeiten gleichstünden. Nach deutschem Recht würden diese Ausfallszeiten nur zur Bemessung der Rente, nicht aber zur Beurteilung anderer Tatbestände, wie z.B. der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen. Sie seien daher im Rahmen des Abkommens Österreich-Bundesrepublik Deutschland nur dann als Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der Ausdruck Versicherungszeiten im Zusammenhang mit Berechnungsvorschriften verwendet werde. Diese Ausfallszeiten seien von den österreichischen Versicherungsträgern für die allgemeine Leistungsvoraussetzung der Wartezeit nicht heranzuziehen, weil sie nach den deutschen Rechtsvorschriften (grundsätzlich) nur für die Bemessung der Rente zählen. Daraus habe der Oberste Gerichtshof gefolgert, daß diese Ausfallszeiten bei allen Bruchteilsdeckungsvarianten des § 253b Abs 1 lit c ASVG nicht zu berücksichtigen seien.
Als besondere Anspruchsvoraussetzung normiere § 253a ASVG den Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung durch mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag. Diesen Bezug von Geldleistungen stehe unter anderem das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs 1 Z 2 ASVG gleich. Soweit im § 253a ASVG Geldleistungen wegen Arbeitslosigkeit angeführt seien, seien darunter nur Leistungen der österreichischen Arbeitslosenversicherung zu verstehen. Dieser Tatbestand, der nur bei Vorliegen im Inland relevant sei, wäre bei Vorliegen im Vertragsstaat nur dann wirksam, wenn eine Tatbestandsgleichstellung gegenüber dem betreffenden Vertragsstaat dies ausdrücklich vorsehe. Die Tatbestandsregelungen im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland würden nur negativ wirkende Tatbestände umfassen, die den Leistungsanspruch einschränken bzw. vernichten. Geldleistungen der deutschen Arbeitslosenversicherung seien demnach in Österreich nicht zu berücksichtigen. Da im § 253a Abs 1 ASVG die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht zur Bemessung der Leistung, sondern zur Beurteilung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen seien, seien sie auch nicht als gleichgestellte Zeiten anzusehen. Auch der Bezug des deutschen Altersruhegeldes ab 1.5.1990 könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Wenn auch gem Art 28 lit e des Abkommens Zeiten, während derer Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung aus der deutschen Rentenversicherung bestand, als neutrale Zeiten zu gelten hätten, so beziehe sich diese Bestimmung nur auf die Durchführung des Art 27 Abs 1 des Abkommens hinsichtlich der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zur Prüfung des Leistungsanspruches. In diesem Umfang handle es sich bei den neutralen Zeiten um gleichgestellte Zeiten. Im § 253a Abs 1 ASVG gehe es aber nicht um die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zur Prüfung eines Leistungsanspruches, sondern um die Prüfung des Vorliegens der besonderen Anspruchsvoraussetzung, nämlich des Vorliegens einer neutralen Zeit iSd § 234 Abs 1 Z 2 ASVG, die aber nur dann vorliege, wenn auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesen oder einem anderen Bundesgesetz Anspruch bestehe. Auf eine solche Leistung habe der Kläger jedoch keinen Anspruch gehabt und es seien in diesem Zusammenhang deutsche Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters nicht einer solchen aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG oder einem anderen österreichischem Bundesgesetz gleichgestellt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerechte Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung, in eventu auf Zuerkennung der Pension ab 1. Mai 1991.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Erlangung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253a ASVG zutreffend dargelegt. Das österreichische Sozialversicherungsrecht enthält eine Reihe von Bestimmungen, wonach die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung und der Bestand bzw das Ausmaß eines Leistungsanspruchs vom Vorliegen gewisser Tatbestände, sei es positiv oder negativ, beeinflußt werden. Dabei ist zwischen Tatbeständen, die nur bei Vorliegen im Inland rechtlich relevant sind, und Tatbeständen, deren Rechtswirkungen ohne Rücksicht auf ihre in- oder ausländische Herkunft gegeben sind, zu unterscheiden. Die Tatbestände der ersten Gruppe sind aber bei Vorliegen in einem Vertragsstaat auch dann wirksam, wenn eine Tatbestandsgleichstellung gegenüber dem betreffenden Vertragsstaat dies ausdrücklich vorsieht (Siedl-Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Lfg.25 Allg.Teil 44). Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates gehören zu ausländischen Tatbeständen ohne Rechtswirkung und können nicht zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253a Abs 1 ASVG herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der deutschen Arbeitslosenversicherung (Siedl-Spiegel aaO 48 und Teil 1a Abk. Ö-BRD 53 unter Hinweis auf die Judikatur des OLG Wien SSV 14/65 und 21/6).
Der Zusammenrechnung der in Österreich und im Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten kommt für die Erfüllung der Mindestdauer des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und der diesen Bezugszeiten gleichgestellten Zeiten nach § 253 a Abs 1 ASVG keine Wirkung zu, weil die fremdstaatlichen Zeiten nicht die Qualität der auf den österreichischen Arbeitsmarkt abgestellten Anspruchsvoraussetzungen haben (vgl auch Siedl-Spiegel aaO AllgT 81 mwN, insbes. SSV 22/2). So stellt § 253 a Abs 1 ASVG auch hinsichtlich der Zeiten des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf die Bestimmungen des AlVG (§ 18 Abs 2 lit b) ab. Die Regelung des § 253 a ASVG hat ihre Grundlage ausschließlich in den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, unter denen ältere Arbeitnehmer, die lange Zeit arbeitslos sind, kaum mehr vermittelt werden können (vgl EB zur RV der 3.ASVGNov 345 BlgNR 8.GP, 6). An dieser Beurteilung hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, auch die Entscheidung SSV-NF 2/141 nichts geändert, weil sie ebenfalls davon ausgeht, daß deutsche Ausfallszeiten nur für die Bemessung der Rente, nicht aber für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (ausgenommen die Erfüllung der Wartezeit von 35 anrechnungsfähigen Versicherungsjahren für das vorgezogene Altersruhegeld) herangezogen werden.
Die Wirkung der Gleichstellungsbestimmung des Art 11 Abs 1 des Abkommens erstreckt sich nur auf negativ wirkende Tatbestände, also auf solche, die den Leistungsanspruch einschränken bzw vernichten. Einem in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Tatbestand kommt aber in Österreich nur dann eine sozialversicherungsrechtliche Wirkung zu, wenn dies im innerstaatlichen österreichischen Recht vorgesehen ist bzw wenn ein solcher Tatbestand vom Art 11 Abs 1 erfaßt wird. Andere in der Bundesrepublik Deutschland gegebene Tatbestände bleiben im Bereich des österreichischen Sozialversicherungsrecht unwirksam (Siedl-Spiegel aaO Teil 1a 49, 51). Gegen diese allgemein anerkannten Grundsätze des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts wird in der Revision nichts Konkretes vorgebracht.
Der Hinweis des Klägers, daß er auch einen Rentenanspruch aus eigener Versicherung bezogen habe, der nach Art 28 Z 1 lit e des Abkommens einer österreichischen Teilleistung gleichgestellt sei, ist nicht zielführend. Art 28 Z 1 des Abkommens enthält Regeln, nach welchen die österreichischen Versicherungsträger Art 27 Abs 1 des Abkommens anwenden. Nach Art 27 Abs 1 des Abkommens stellt der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der in Art 26 Abs 1 des Abkommens vorgesehenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Pension (Rente) hat. Die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten werden also zusammengerechnet und bilden sodann einen einheitlichen Versicherungsverlauf. Der Versicherungsträger jedes Vertragsstaates hat aber zu prüfen, ob nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Pensions(Renten)anspruch erfüllt sind.
Das deutsche Altersruhegeld ist keine neutrale Zeit im Sinne des § 253 a Abs 1 Z 1 ASVG, deren Vorliegen dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleichsteht. Der Verweis auf § 234 Abs 1 Z 2 ASVG im § 253 a Abs 1 ASVG ist nämlich teleologisch dahin zu reduzieren, daß als neutrale Zeiten nicht solche in Betracht kommen, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters hatte, dessen Voraussetzung das Ausscheiden aus dem Gewerbsleben ist. Erfüllt ein Versicherter die Voraussetzungen für eine Leistung aus einem solchen Versicherungsfall des Alters (§ 222 Abs 1 Z 1 lit a und c ASVG), bedarf er keiner vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit. Die Gleichstellung des Vorliegens neutraler Zeiten mit dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wurde erst durch die 29. ASVGNov BGBl 1973/31 in den Text des § 253 a Abs 1 ASVG eingefügt. Dazu führten die Gesetzesmaterialien aus: "Bei der Aufzählung der Leistungen, die dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gleichgestellt werden, soll durch die Zitierung der §§ 234 Abs 1 Z 2 und 227 Z 6 ASVG neben dem Bezug von Krankengeld auch der Bezug einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, der Bezug einer Versehrtenrente auf Grund einer Erwerbsfähigkeitsminderung von mindestens 50 vH sowie der Bezug einer Beschädigtenrente ... eingefügt werden. Dies in der Erwägung, daß der Bezieher einer solchen Pension bzw Rente sich hinsichtlich seines körperlichen oder geistigen Zustandes in einer ähnlichen Lage befindet, wie der Bezieher von Krankengeld" (AB zu 29. ASVGNov 578 BlgR 13.GP 5). Daraus ergibt sich eindeutig, daß der Gesetzgeber gar nicht beabsichtigte, die Bezieher einer Alterspension in den genannten Personenkreis einzubeziehen, was auch nicht sachgerecht gewesen wäre. Wenngleich also nach Art 28 Z 1 lit e des Abkommens als neutrale Zeiten grundsätzlich auch Zeiten gelten, während derer Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung aus der deutschen Rentenversicherung bestand, und im § 234 Abs 1 Z 2 lit a ASVG auch Zeiten des Bezuges einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters als neutrale Zeiten anzusehen sind, steht der Bezug des deutschen Altersruhegeldes dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 253 a Abs 1 ASVG nach dem erkennbaren Zweck dieser Regelung nicht gleich.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
Anmerkung
E32279European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00172.92.1110.000Dokumentnummer
JJT_19921110_OGH0002_010OBS00172_9200000_000