TE OGH 1992/11/10 10ObS63/92

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Kurt Retzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna (Anneliese) Z*****, vertreten durch Dr.Georg Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Salzburg), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen "Hinterbliebenenleistung" infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.September 1991, GZ 5 Rs 101/91-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.Mai 1991, GZ 35 Cgs 173/90-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 301,92 S Umsatzsteuer mit 1.811,52 S bestimmten Kosten der Revision zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 23.10.1990 lehnte die beklagte Partei die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus Anlaß des Unfalles, von dem der Ehegatte der Klägerin, Heinrich Z***** am 13.8.1990 betroffen wurde und an dessen Folgen er am selben Tag starb, unter Berufung auf § 176 Abs 1 Z 7 ASVG ab.

Die auf eine "Hinterbliebenenleistung" im gesetzlichen Ausmaß ab 13.8.1990 gerichtete rechtzeitige Klage stützt sich darauf, daß der Ehegatte der Klägerin den Unfall als Mitglied des österreichischen Bergrettungsdienstes im Rahmen der Ausbildung und Übung erlitten habe. Er sei nämlich beim Abbau einer zur Nachwuchsförderung im Bergrettungsdienst aufgebauten künstlichen Kletterwand tödlich verunglückt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die im Eigentum der Ortsstelle V***** des Bergrettungsdienstes stehende Kletterwand sei den Veranstaltern der Montafoner Pferdesporttage für den 11. und 12.8.1990 als zusätzliche Unterhaltungsmöglichkeit der Festbesucher vermietet worden. Die Initiative zur Vermietung des Übungsgerätes sei von den Veranstaltern ausgegangen. Der Bergrettungsdienst sei an der Veranstaltung wegen des durch die Vermietung der Kletterwand erzielten Erlöses und wegen der erwarteten Nachwuchswerbung interessiert gewesen. Die Kletterer seien vom Ehegatten der Klägerin betreut worden. Die Vermietung der Kletterwand und ihr Auf- Abbau seien nicht im Rahmen der Ausbildung oder Übung der Mitglieder der Bergrettung erfolgt.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Nach den unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen  war der

Ehegatte der Klägerin Mitglied der österreichischen Bergrettung,

Ortsstelle V*****.  Diese besitzt eine Kletterwand,  die von ihr

immer wieder zu Übungszwecken verwendet und auch fallweise bei Messen

und anderen Veranstaltungen aufgestellt wird,  um dem Publikum

Gelegenheit  zu geben,  sich an der Wand zu versuchen und ihm die

Tätigkeit der österreichischen Bergrettung,  Ortsstelle  V*****

näher zu bringen und dadurch Nachwuchs zu gewinnen.  Die Kletterwand

ist während des Jahres in einem Schuppen eingelagert und wird nur

fallweise zu den bereits erwähnten Zwecken aufgebaut.  Im Rahmen der

am 11. und 12.8.1990  durchgeführten Montafoner Pferdesporttage

wurden den Besuchern die Aktivitäten der Talschaft vorgestellt.  Zu

diesem Zweck hatte der Obmann der Veranstaltung auch den

Bergrettungsdienst V***** eingeladen,  "diese Möglichkeit der Jugend

vorzustellen".  Die Ortsstelle nahm diese Gelegenheit wahr und

erhielt dafür,  daß sie die Kletterwand zur Verfügung stellte,  auch

ein Entgelt von 3.800 S.  Während der beiden Veranstaltungstage wurde

die Kletterwand ua auch vom Ehegatten der Klägerin betreut,  der die

Kletterer sicherte und ihnen die notwendigen Griffe zeigte.  Da der

Auf- und Abbau der Wand sehr zeitraubend ist,  wurde die Wand während

der beiden Veranstaltungstage auch von Mitgliedern verschiedenster

Ortsgruppen der Bergrettung dazu benutzt, ua unter der Anleitung des

Ehegatten der Klägerin Klettertechniken zu versuchen.  Nachdem der

größte Rummel vorbei war,  übten an diesen beiden Tagen auch

Mitglieder der Ortsstelle V*****  an der Wand.  An diesen Tagen "fand

jedoch an der Kletterwand keine organisierte Übung statt".  Für eine

organisierte Übung vereinbart der Ortsstellenleiter mit den

Mitgliedern telefonisch Zeit und Ort des Treffpunktes. Schriftliche

Einladungen ergehen nur für Nachtübungen und größere Übungen.  Im

Zuge des Abbaues der Kletterwand (am 13.8.1990) - sie sollte

kurzfristig eingelagert werden und wäre dann wieder eigens zu

Übungszwecken aufgebaut worden - verunglückte der Ehemann der

Klägerin tödlich.

Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei der Unfall

nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt.  Er

habe sich nämlich beim Abbau eines für die Aus- und Weiterbildung und

Übung von Bergrettungsleuten gebauten und während der Montafoner

Pferdesporttage ua auch zu diesem Zweck benützten Übungsgerätes

ereignet,  das kurzfristig eingelagert werden sollte,   um es dann

wieder zu Übungen zu benützen.

Das  Berufungsgericht  gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher

Beurteilung erhobenen Berufung  der beklagten Partei  Folge und

änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden  Sinn ab.

§ 176 Abs 1 Z 7 ASVG mache den Versicherungsschutz bei der Ausbildung dienenden Veranstaltungen und Übungen davon abhängig, daß die Teilnahme zu den Pflichten der Organisationsmitglieder gehöre. Deshalb müsse sich der Unfall im Rahmen einer als solche von der Organisation angesetzten Schulung oder Übung ereignet haben. Daß die Kletterwand während der Montafoner Pferdesportwoche auch von Bergrettungsleuten benutzt worden sei, mache dieses Klettern noch nicht zu einer zu den Pflichten der Mitglieder der Bergrettung zählenden, von der Bergrettung angesetzten Ausbildungs- oder Übungsveranstaltung. Daher sei auch das Auf- und Abbauen der Kletterwand kein Teil einer solchen Veranstaltung. Wäre die Wand nicht für die Montafoner Pferdesporttage zur Verfügung gestellt worden, hätte sie nach diesen Tagen nicht wieder abgebaut werden müssen. Der Unfall beim Abbau der Wand habe sich daher ebensowenig bei einer pflichtgemäßen Ausbildungs- oder Übungsveranstaltung der Bergrettung ereignet wie ein allfälliger Unfall während der Pferdesporttage selbst.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 legt cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.

Nach § 176 Abs 1 Z 7 (Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des

ASVG) sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt,  die sich bei

nachstehenden Tätigkeiten ereignen: in Ausübung der den Mitgliedern

.... des österreichischen Bergrettungsdienstes ....  im Rahmen der

Ausbildung,  der Übungen  und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten

....  Nach Abs 3 leg cit werden  ua den im Sinne des Abs 1 Z 7 tätig

werdenden Personen die Leistungen der Unfallversicherung aus einem

bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt,  wenn sie

nicht unfallversichert sind.  Nach Abs 5 der zit Gesetzesstelle sind

§ 175 Abs 2 Z 1 (wonach Arbeitsunfälle auch Unfälle sind,  die sich

auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von

der Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte ereignen)  und Abs 6 (wonach

verbotswidriges Handeln  die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht

ausschließt) entsprechend anzuwenden.

§ 176 Abs 1 Z 7 wurde durch die 9.ASVGNov BGBl 1962/13 eingefügt. Bereits damals zählte der österreichische Bergrettungsdienst zu den in dieser Ziffer aufgezählten Hilfsorganisationen. Der Initiativantrag zur genannten Nov, 517 BlgNR 9. GP 77, führte dazu aus, das ASVG habe in der Stammfassung des § 8 Abs 1 Z 3 lit d für den in der neu eingefügten Z 7 genannten Personenkreis eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorgesehen, wobei die Beiträge für diese Teilversicherung von der Körperschaft zu tragen gewesen wären, der der Versicherte in dieser die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit angehöre. Eine solche Beitragspflicht werde im Hinblick auf den gemeinnützigen Zweck der in Betracht kommenden Institutionen als ungerechtfertigt empfunden. Durch die Einreihung der von den Angehörigen dieser Institutionen auszuübenden Tätigkeiten in den Kreis der unfallgeschützten Tätigkeiten solle nunmehr das Versicherungsrisiko dieser Tätigkeiten auf die Gesamtheit der Unfallversicherten bzw ihrer Dienstgeber übertragen werden, ohne daß hiefür besondere Unfallversicherungsbeiträge eingehoben würden .... Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die die Abgrenzung des Unfallversicherungsschutzes nach der derzeitigen Fassung des § 8 Abs 1 Z 3 lit d der Rechtsprechung bereitet habe, würden die Tätigkeiten,

die den Unfallversicherungsschutz nach sich ziehen sollen, im Gesetz genau beschrieben. In Betracht würden nur Unfälle kommen, die sich bei der Ausbildung, bei den Übungen und beim Einsatzfall ereignen ....

Tomandl,  Der Schutzbereich der Unfallversicherung,  ZAS 1975, 123

[134 f],  ergänzt zu den im Initiativantrag  erwähnten

Abgrenzungsschwierigkeiten in der Rechtsprechung, dieser habe zu

schaffen gemacht,  was alles zur Tätigkeit der Mitglieder der

Feuerwehren zähle, wobei es vor allem um die Veranstaltung von

Feuerwehrfesten udgl gegangen sei,  und verweist auf die SV-Slg 6210

bis 6212, 8856 bis 8857 und 10.188  bis 10.189.  Geschützt solle

nicht nur der Einsatzfall werden,  der für jeden Mitwirkenden

allerdings schon durch § 176 Abs 1 Z 2 erfaßt sein müßte, sondern

auch die Ausbildung und Übung.

Im Hinblick auf die dargestellte Entstehungsgeschichte des § 176 Abs

1 Z 7 hat der erkennende Senat in der Entscheidung SSV-NF 2/140 ua

ausgeführt,  daß unter dem in der zit Gesetzesstelle verwendeten

Begriff "Ausbildung" nur die Vermittlung von Kenntnissen,  die bei

Einsatzfällen gebraucht werden,  zu verstehen sei.   Dies ergebe sich

auch aus der Bedeutung dieses Wortes in seinem Zusammenhang,  weil

neben den Einsatzfällen offensichtlich jene Tätigkeiten angeführt

werden sollten,  welche die Beteiligung an einem Einsatz ermöglichen

sollen.  Die Entstehungsgeschichte  verbiete eine (ausdehnende)

Auslegung dahin,  daß Mitglieder immer dann unter Versicherungsschutz

stehen,  wenn sie in Ausübung ihrer Pflichten handeln (so auch SSV-NF

3/60 und 4/112).

Im Sinne dieser Rechtsprechung hat sich der Unfall des Ehegatten der

Klägerin nicht in Ausübung der den Mitgliedern des österreichischen

Bergrettungsdienstes im Rahmen der Ausbildung,  der Übungen und des

Einsatzfalles obliegenden Pflichten ereignet.  Der erkennende Senat

hat in der in der Revision zit Entscheidung SVSlg 34.941 = SSV-NF

2/140  ausgeführt,  daß der Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7

nicht davon abhängt,  daß sich der Unfall bei der Ausbildung

ereignet,  sondern vielmehr davon,  daß er auf eine im Rahmen der

Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist.  Das wurde in der

zit Entscheidung für den Fall bejaht,  daß ein Mitglied einer

freiwilligen Feuerwehr zur Teilnahme an einer (auch) zur Ausbildung

bestimmten Feuerwehrversammlung  verpflichtet  war.  Davon, daß der

verunglückte Ehegatte der Klägerin beim Abbau der bei den Montafoner

Pferdesporttagen aufgestellten künstlichen Kletterwand in Ausübung

der ihm als Mitglied der österreichischen Bergrettung  im Rahmen der

Ausbildung und der Übungen - daß es sich um einen Einsatzfall

gehandelt habe,  wurde in diesem Verfahren richtigerweise nicht

einmal behauptet - obliegenden Pflichten tätig geworden wäre,  kann

keine Rede sein.  Daß der Einsatz der Kletterwand bei der genannten

Veranstaltung und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten des

Unfallsopfers  im Interesse der Ortsstelle des Bergrettungsdienstes

lagen,  weil sie auch der Gewinnung geeigneten Nachwuchses und den -

allerdings privaten - Kletterübungen von Bergrettungsmännern und

damit auch der Erhaltung und Förderung der Einsatzbereitschaft dieser

gemeinnützigen Hilfsorganisation dienten,  kann daran - entgegen der

in der Revision zit Entscheidung SVSlg 34.950 eines Arbeits- und

Sozialgerichtes erster Instanz - nichts ändern (ähnlich LG Innsbruck

SVSlg 34.955).

Wie sich aus der dargestellten Entstehungsgeschichte des § 176 Abs 1 Z 7 ergibt, wollte der Gesetzgeber die danach versicherten Tätigkeiten nur auf Unfälle beschränken, die sich bei der Ausbildung, bei den Übungen und beim Einsatzfall ereignen. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes dahin, daß Mitglieder einer gemeinnützigen Hilfsorganisation immer dann geschützt sind, wenn sie zwar nicht in diesem engen Rahmen, aber dennoch im Interesse ihrer Organisation, etwa zur Gewinnung geeigneter Mitglieder oder im Zusammenhang mit der Beschaffung der für die Erhaltung oder Verbesserung der Einsatzbereitschaft erforderlichen Geldmittel oder Geräte tätig werden, ist daher ohne Gesetzesänderung nicht möglich.

Der Unfall des Ehegatten der Klägerin ereignete sich bei der Verwahrung bzw Beförderung eines üblicherweise insbesondere für die Ausbildung von Mitgliedern des Bergrettungsdienstes verwendeten Geräte (künstliche Kletterwand), das aber im konkreten Fall - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht im Rahmen der Ausbildung oder einer Übung des Bergrettungsdienstes, sondern bei den Montafoner Pferdesporttagen eingesetzt wurde.

Selbst wenn man diese künstliche Kletterwand als "Arbeitssgerät" iS des § 175 Abs 2 Z 5 qualifizieren würde, wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen, weil § 176 Abs 5 nur die entsprechende Anwendung des § 175 Abs 2 Z 1 und Abs 6, nicht aber auch des Abs 2 Z 5 leg cit anordnet.

Der tödliche Unfall des Ehegatten der Klägerin ist aber auch nicht nach § 176 Abs 1 Z 6 einem Arbeitsunfall gleichgestellt.

Nach dieser Gesetzesstelle sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen,

wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht.

Nach § 4 sind in erster Linie die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert) (Abs 1 Z 1). Dienstnehmer iS des ASVG ist nach Abs 2 der zit Bestimmung, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.

Selbst wenn man die Ortsstelle des österreichischen Bergrettungsdienstes, der der Ehegatte der Klägerin zur Zeit seines tödlichen Unfalls angehörte, als Betrieb qualifiziert, verrichtete der Verunglückte beim Abbau der künstlichen Kletterwand deshalb keine betriebliche Tätigkeit, wie sie sonst ein Vollversicherter ausübt, weil er nicht als Betriebsfremder, sondern als freiwilliges und ehrenamtliches Mitglied der Landesstelle Vorarlberg tätig wurde, bei der es sich nach den Satzungen des österreichischen Bergrettungsdienstes - ebenso wie beim Bundesverband dieser gemeinnützigen und nicht auf Gewinn gerichteten Organisation - um einen rechtlich selbständigen Verein handelt (§ 1 der Satzungen, abgedruckt bei Dr.Arthur Frölich, Die Männer mit dem Edelweiß im grünen Kreuz 138 f).

Obwohl es auf die Beweggründe des Tätigwerdens nicht ankommt, - auch

eine aus rein ideellen Gründen ausgeübte  Tätigkeit kann erheblichen

Wert für den unterstützten Betrieb haben - (Brackmann,  Handbuch der

Sozialversicherung II 72.Nachtrag 475 t, 475u),  handelt  es sich bei

einer Tätigkeit,  die zwar ihrer Art nach den Voraussetzungen einer

betrieblichen Tätigkeit,  wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter

ausübt,  entsprechen würde, dann nicht um eine solche,  wenn sie nur

auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen

ausgeübt wird.  Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 setzt nämlich

voraus,  daß die Person wie ein in einem Dienst-, Lehr- oder

ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird.  Ist für ein

solches Verhältnis kein Raum,  weil die Tätigkeit üblicherweise

nicht auf Grund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird,  so ist

die genannte Bestimmung nicht anzuwenden (Brackmann aaO 476e mwN zur

ähnlichen deutschen Rechtslage).

Die Tätigkeit,  welche zum Unfall führte,  wird jedoch  üblicherweise

nur von den Mitgliedern des österreichischen Bergrettungsdienstes

ausgeübt.   Dies ergibt sich für die Mitglieder (der Landesstellen)

des österreichischen Bergrettungsdienstes  aus dessen Satzungen.  Der

Bergrettungsmann ist nämlich das ausübende Organ im Bergrettungsdienst und der Träger der eigentlichen Einsatztätigkeit. Gleichzeitig mit dem Antrag der Ortsstelle an die Landesleitung um Aufnahme eines aktiven Mitgliedes gibt der Bewerber die schriftliche Erklärung ab, sich freiwillig und ehrenamtlich zur Mitarbeit im Bergrettungsdienst zu verpflichten (Frölich aaO 147).

Die Tätigkeit des verunglückten Ehemannes der Klägerin im Zusammenhang mit dem Einsatz der künstlichen Kletterwand der Ortsstelle des Bergrettungsdienstes diente nach den Feststellungen im wesentlichen dazu, die Tätigkeit dieses Vereines dem Publikum der Montafoner Pferdesporttage näherzubringen und dadurch Nachwuchs zu gewinnen, aber auch dem Versuch verschiedener Klettertechniken durch Vereinsmitglieder.

Die Mitarbeit an solchen Aktivitäten zählt insbesondere bei kleineren gemeinnützigen Vereinen - im vorliegenden Fall der Ortsstelle einer solchen Organisation, aber auch bei freiwilligen Feuerwehren udgl - zu den Tätigkeiten, die üblicherweise nicht von vollversicherten Dienstnehmern ausgeführt werden, die diese kleinen Vereine meistens gar nicht haben, sondern von den aktiven Vereinsmitgliedern im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Mitarbeit verlangt und auch ohne Bezahlung ausgeführt werden. Unter diesen Umständen sind die Vereinsmitglieder auch dann nicht unfallversichert, wenn es sich um gefährliche Arbeiten handelt. Insoweit läßt die gesetzliche Unfallversicherung den Privatbereich, den sich die Bürger als Mitglieder eines Vereines schaffen, grundsätzlich unberührt (Brackmann aaO 476 f).

Weil der Tod ihres Ehegatten nicht durch einen Arbeitsunfall (insbesondere iS des § 176 Abs 1 Z 6 und 7) verursacht wurde, gebührt der Witwe keine Witwenrente nach § 215, so daß ihre diesbezügliche Klage vom Berufungsgericht, dem auch kein Verfahrensmangel (§ 503 Z 2 ZPO) vorzuwerfen ist (§ 510 Abs 3 leg cit), zu Recht abgewiesen wurde.

Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.

Obwohl die Klägerin zur Gänze unterlag, war ihr nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG der Ersatz der halben Kosten der Revision zuzubilligen.

Anmerkung

E32268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00063.92.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19921110_OGH0002_010OBS00063_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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