Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Kurt Retzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna (Anneliese) Z*****, vertreten durch Dr.Georg Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Salzburg), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen "Hinterbliebenenleistung" infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.September 1991, GZ 5 Rs 101/91-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.Mai 1991, GZ 35 Cgs 173/90-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 301,92 S Umsatzsteuer mit 1.811,52 S bestimmten Kosten der Revision zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 23.10.1990 lehnte die beklagte Partei die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus Anlaß des Unfalles, von dem der Ehegatte der Klägerin, Heinrich Z***** am 13.8.1990 betroffen wurde und an dessen Folgen er am selben Tag starb, unter Berufung auf § 176 Abs 1 Z 7 ASVG ab.
Die auf eine "Hinterbliebenenleistung" im gesetzlichen Ausmaß ab 13.8.1990 gerichtete rechtzeitige Klage stützt sich darauf, daß der Ehegatte der Klägerin den Unfall als Mitglied des österreichischen Bergrettungsdienstes im Rahmen der Ausbildung und Übung erlitten habe. Er sei nämlich beim Abbau einer zur Nachwuchsförderung im Bergrettungsdienst aufgebauten künstlichen Kletterwand tödlich verunglückt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die im Eigentum der Ortsstelle V***** des Bergrettungsdienstes stehende Kletterwand sei den Veranstaltern der Montafoner Pferdesporttage für den 11. und 12.8.1990 als zusätzliche Unterhaltungsmöglichkeit der Festbesucher vermietet worden. Die Initiative zur Vermietung des Übungsgerätes sei von den Veranstaltern ausgegangen. Der Bergrettungsdienst sei an der Veranstaltung wegen des durch die Vermietung der Kletterwand erzielten Erlöses und wegen der erwarteten Nachwuchswerbung interessiert gewesen. Die Kletterer seien vom Ehegatten der Klägerin betreut worden. Die Vermietung der Kletterwand und ihr Auf- Abbau seien nicht im Rahmen der Ausbildung oder Übung der Mitglieder der Bergrettung erfolgt.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Nach den unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen war der
Ehegatte der Klägerin Mitglied der österreichischen Bergrettung,
Ortsstelle V*****. Diese besitzt eine Kletterwand, die von ihr
immer wieder zu Übungszwecken verwendet und auch fallweise bei Messen
und anderen Veranstaltungen aufgestellt wird, um dem Publikum
Gelegenheit zu geben, sich an der Wand zu versuchen und ihm die
Tätigkeit der österreichischen Bergrettung, Ortsstelle V*****
näher zu bringen und dadurch Nachwuchs zu gewinnen. Die Kletterwand
ist während des Jahres in einem Schuppen eingelagert und wird nur
fallweise zu den bereits erwähnten Zwecken aufgebaut. Im Rahmen der
am 11. und 12.8.1990 durchgeführten Montafoner Pferdesporttage
wurden den Besuchern die Aktivitäten der Talschaft vorgestellt. Zu
diesem Zweck hatte der Obmann der Veranstaltung auch den
Bergrettungsdienst V***** eingeladen, "diese Möglichkeit der Jugend
vorzustellen". Die Ortsstelle nahm diese Gelegenheit wahr und
erhielt dafür, daß sie die Kletterwand zur Verfügung stellte, auch
ein Entgelt von 3.800 S. Während der beiden Veranstaltungstage wurde
die Kletterwand ua auch vom Ehegatten der Klägerin betreut, der die
Kletterer sicherte und ihnen die notwendigen Griffe zeigte. Da der
Auf- und Abbau der Wand sehr zeitraubend ist, wurde die Wand während
der beiden Veranstaltungstage auch von Mitgliedern verschiedenster
Ortsgruppen der Bergrettung dazu benutzt, ua unter der Anleitung des
Ehegatten der Klägerin Klettertechniken zu versuchen. Nachdem der
größte Rummel vorbei war, übten an diesen beiden Tagen auch
Mitglieder der Ortsstelle V***** an der Wand. An diesen Tagen "fand
jedoch an der Kletterwand keine organisierte Übung statt". Für eine
organisierte Übung vereinbart der Ortsstellenleiter mit den
Mitgliedern telefonisch Zeit und Ort des Treffpunktes. Schriftliche
Einladungen ergehen nur für Nachtübungen und größere Übungen. Im
Zuge des Abbaues der Kletterwand (am 13.8.1990) - sie sollte
kurzfristig eingelagert werden und wäre dann wieder eigens zu
Übungszwecken aufgebaut worden - verunglückte der Ehemann der
Klägerin tödlich.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei der Unfall
nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt. Er
habe sich nämlich beim Abbau eines für die Aus- und Weiterbildung und
Übung von Bergrettungsleuten gebauten und während der Montafoner
Pferdesporttage ua auch zu diesem Zweck benützten Übungsgerätes
ereignet, das kurzfristig eingelagert werden sollte, um es dann
wieder zu Übungen zu benützen.
Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher
Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und
änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinn ab.
§ 176 Abs 1 Z 7 ASVG mache den Versicherungsschutz bei der Ausbildung dienenden Veranstaltungen und Übungen davon abhängig, daß die Teilnahme zu den Pflichten der Organisationsmitglieder gehöre. Deshalb müsse sich der Unfall im Rahmen einer als solche von der Organisation angesetzten Schulung oder Übung ereignet haben. Daß die Kletterwand während der Montafoner Pferdesportwoche auch von Bergrettungsleuten benutzt worden sei, mache dieses Klettern noch nicht zu einer zu den Pflichten der Mitglieder der Bergrettung zählenden, von der Bergrettung angesetzten Ausbildungs- oder Übungsveranstaltung. Daher sei auch das Auf- und Abbauen der Kletterwand kein Teil einer solchen Veranstaltung. Wäre die Wand nicht für die Montafoner Pferdesporttage zur Verfügung gestellt worden, hätte sie nach diesen Tagen nicht wieder abgebaut werden müssen. Der Unfall beim Abbau der Wand habe sich daher ebensowenig bei einer pflichtgemäßen Ausbildungs- oder Übungsveranstaltung der Bergrettung ereignet wie ein allfälliger Unfall während der Pferdesporttage selbst.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 legt cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 176 Abs 1 Z 7 (Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des
ASVG) sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei
nachstehenden Tätigkeiten ereignen: in Ausübung der den Mitgliedern
.... des österreichischen Bergrettungsdienstes .... im Rahmen der
Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten
.... Nach Abs 3 leg cit werden ua den im Sinne des Abs 1 Z 7 tätig
werdenden Personen die Leistungen der Unfallversicherung aus einem
bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie
nicht unfallversichert sind. Nach Abs 5 der zit Gesetzesstelle sind
§ 175 Abs 2 Z 1 (wonach Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich
auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von
der Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte ereignen) und Abs 6 (wonach
verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht
ausschließt) entsprechend anzuwenden.
§ 176 Abs 1 Z 7 wurde durch die 9.ASVGNov BGBl 1962/13 eingefügt. Bereits damals zählte der österreichische Bergrettungsdienst zu den in dieser Ziffer aufgezählten Hilfsorganisationen. Der Initiativantrag zur genannten Nov, 517 BlgNR 9. GP 77, führte dazu aus, das ASVG habe in der Stammfassung des § 8 Abs 1 Z 3 lit d für den in der neu eingefügten Z 7 genannten Personenkreis eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorgesehen, wobei die Beiträge für diese Teilversicherung von der Körperschaft zu tragen gewesen wären, der der Versicherte in dieser die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit angehöre. Eine solche Beitragspflicht werde im Hinblick auf den gemeinnützigen Zweck der in Betracht kommenden Institutionen als ungerechtfertigt empfunden. Durch die Einreihung der von den Angehörigen dieser Institutionen auszuübenden Tätigkeiten in den Kreis der unfallgeschützten Tätigkeiten solle nunmehr das Versicherungsrisiko dieser Tätigkeiten auf die Gesamtheit der Unfallversicherten bzw ihrer Dienstgeber übertragen werden, ohne daß hiefür besondere Unfallversicherungsbeiträge eingehoben würden .... Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die die Abgrenzung des Unfallversicherungsschutzes nach der derzeitigen Fassung des § 8 Abs 1 Z 3 lit d der Rechtsprechung bereitet habe, würden die Tätigkeiten,
die den Unfallversicherungsschutz nach sich ziehen sollen, im Gesetz genau beschrieben. In Betracht würden nur Unfälle kommen, die sich bei der Ausbildung, bei den Übungen und beim Einsatzfall ereignen ....
Tomandl, Der Schutzbereich der Unfallversicherung, ZAS 1975, 123
[134 f], ergänzt zu den im Initiativantrag erwähnten
Abgrenzungsschwierigkeiten in der Rechtsprechung, dieser habe zu
schaffen gemacht, was alles zur Tätigkeit der Mitglieder der
Feuerwehren zähle, wobei es vor allem um die Veranstaltung von
Feuerwehrfesten udgl gegangen sei, und verweist auf die SV-Slg 6210
bis 6212, 8856 bis 8857 und 10.188 bis 10.189. Geschützt solle
nicht nur der Einsatzfall werden, der für jeden Mitwirkenden
allerdings schon durch § 176 Abs 1 Z 2 erfaßt sein müßte, sondern
auch die Ausbildung und Übung.
Im Hinblick auf die dargestellte Entstehungsgeschichte des § 176 Abs
1 Z 7 hat der erkennende Senat in der Entscheidung SSV-NF 2/140 ua
ausgeführt, daß unter dem in der zit Gesetzesstelle verwendeten
Begriff "Ausbildung" nur die Vermittlung von Kenntnissen, die bei
Einsatzfällen gebraucht werden, zu verstehen sei. Dies ergebe sich
auch aus der Bedeutung dieses Wortes in seinem Zusammenhang, weil
neben den Einsatzfällen offensichtlich jene Tätigkeiten angeführt
werden sollten, welche die Beteiligung an einem Einsatz ermöglichen
sollen. Die Entstehungsgeschichte verbiete eine (ausdehnende)
Auslegung dahin, daß Mitglieder immer dann unter Versicherungsschutz
stehen, wenn sie in Ausübung ihrer Pflichten handeln (so auch SSV-NF
3/60 und 4/112).
Im Sinne dieser Rechtsprechung hat sich der Unfall des Ehegatten der
Klägerin nicht in Ausübung der den Mitgliedern des österreichischen
Bergrettungsdienstes im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des
Einsatzfalles obliegenden Pflichten ereignet. Der erkennende Senat
hat in der in der Revision zit Entscheidung SVSlg 34.941 = SSV-NF
2/140 ausgeführt, daß der Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7
nicht davon abhängt, daß sich der Unfall bei der Ausbildung
ereignet, sondern vielmehr davon, daß er auf eine im Rahmen der
Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist. Das wurde in der
zit Entscheidung für den Fall bejaht, daß ein Mitglied einer
freiwilligen Feuerwehr zur Teilnahme an einer (auch) zur Ausbildung
bestimmten Feuerwehrversammlung verpflichtet war. Davon, daß der
verunglückte Ehegatte der Klägerin beim Abbau der bei den Montafoner
Pferdesporttagen aufgestellten künstlichen Kletterwand in Ausübung
der ihm als Mitglied der österreichischen Bergrettung im Rahmen der
Ausbildung und der Übungen - daß es sich um einen Einsatzfall
gehandelt habe, wurde in diesem Verfahren richtigerweise nicht
einmal behauptet - obliegenden Pflichten tätig geworden wäre, kann
keine Rede sein. Daß der Einsatz der Kletterwand bei der genannten
Veranstaltung und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten des
Unfallsopfers im Interesse der Ortsstelle des Bergrettungsdienstes
lagen, weil sie auch der Gewinnung geeigneten Nachwuchses und den -
allerdings privaten - Kletterübungen von Bergrettungsmännern und
damit auch der Erhaltung und Förderung der Einsatzbereitschaft dieser
gemeinnützigen Hilfsorganisation dienten, kann daran - entgegen der
in der Revision zit Entscheidung SVSlg 34.950 eines Arbeits- und
Sozialgerichtes erster Instanz - nichts ändern (ähnlich LG Innsbruck
SVSlg 34.955).
Wie sich aus der dargestellten Entstehungsgeschichte des § 176 Abs 1 Z 7 ergibt, wollte der Gesetzgeber die danach versicherten Tätigkeiten nur auf Unfälle beschränken, die sich bei der Ausbildung, bei den Übungen und beim Einsatzfall ereignen. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes dahin, daß Mitglieder einer gemeinnützigen Hilfsorganisation immer dann geschützt sind, wenn sie zwar nicht in diesem engen Rahmen, aber dennoch im Interesse ihrer Organisation, etwa zur Gewinnung geeigneter Mitglieder oder im Zusammenhang mit der Beschaffung der für die Erhaltung oder Verbesserung der Einsatzbereitschaft erforderlichen Geldmittel oder Geräte tätig werden, ist daher ohne Gesetzesänderung nicht möglich.
Der Unfall des Ehegatten der Klägerin ereignete sich bei der Verwahrung bzw Beförderung eines üblicherweise insbesondere für die Ausbildung von Mitgliedern des Bergrettungsdienstes verwendeten Geräte (künstliche Kletterwand), das aber im konkreten Fall - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht im Rahmen der Ausbildung oder einer Übung des Bergrettungsdienstes, sondern bei den Montafoner Pferdesporttagen eingesetzt wurde.
Selbst wenn man diese künstliche Kletterwand als "Arbeitssgerät" iS des § 175 Abs 2 Z 5 qualifizieren würde, wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen, weil § 176 Abs 5 nur die entsprechende Anwendung des § 175 Abs 2 Z 1 und Abs 6, nicht aber auch des Abs 2 Z 5 leg cit anordnet.
Der tödliche Unfall des Ehegatten der Klägerin ist aber auch nicht nach § 176 Abs 1 Z 6 einem Arbeitsunfall gleichgestellt.
Nach dieser Gesetzesstelle sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen,
wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht.
Nach § 4 sind in erster Linie die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert) (Abs 1 Z 1). Dienstnehmer iS des ASVG ist nach Abs 2 der zit Bestimmung, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
Selbst wenn man die Ortsstelle des österreichischen Bergrettungsdienstes, der der Ehegatte der Klägerin zur Zeit seines tödlichen Unfalls angehörte, als Betrieb qualifiziert, verrichtete der Verunglückte beim Abbau der künstlichen Kletterwand deshalb keine betriebliche Tätigkeit, wie sie sonst ein Vollversicherter ausübt, weil er nicht als Betriebsfremder, sondern als freiwilliges und ehrenamtliches Mitglied der Landesstelle Vorarlberg tätig wurde, bei der es sich nach den Satzungen des österreichischen Bergrettungsdienstes - ebenso wie beim Bundesverband dieser gemeinnützigen und nicht auf Gewinn gerichteten Organisation - um einen rechtlich selbständigen Verein handelt (§ 1 der Satzungen, abgedruckt bei Dr.Arthur Frölich, Die Männer mit dem Edelweiß im grünen Kreuz 138 f).
Obwohl es auf die Beweggründe des Tätigwerdens nicht ankommt, - auch
eine aus rein ideellen Gründen ausgeübte Tätigkeit kann erheblichen
Wert für den unterstützten Betrieb haben - (Brackmann, Handbuch der
Sozialversicherung II 72.Nachtrag 475 t, 475u), handelt es sich bei
einer Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach den Voraussetzungen einer
betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter
ausübt, entsprechen würde, dann nicht um eine solche, wenn sie nur
auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen
ausgeübt wird. Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 setzt nämlich
voraus, daß die Person wie ein in einem Dienst-, Lehr- oder
ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird. Ist für ein
solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise
nicht auf Grund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, so ist
die genannte Bestimmung nicht anzuwenden (Brackmann aaO 476e mwN zur
ähnlichen deutschen Rechtslage).
Die Tätigkeit, welche zum Unfall führte, wird jedoch üblicherweise
nur von den Mitgliedern des österreichischen Bergrettungsdienstes
ausgeübt. Dies ergibt sich für die Mitglieder (der Landesstellen)
des österreichischen Bergrettungsdienstes aus dessen Satzungen. Der
Bergrettungsmann ist nämlich das ausübende Organ im Bergrettungsdienst und der Träger der eigentlichen Einsatztätigkeit. Gleichzeitig mit dem Antrag der Ortsstelle an die Landesleitung um Aufnahme eines aktiven Mitgliedes gibt der Bewerber die schriftliche Erklärung ab, sich freiwillig und ehrenamtlich zur Mitarbeit im Bergrettungsdienst zu verpflichten (Frölich aaO 147).
Die Tätigkeit des verunglückten Ehemannes der Klägerin im Zusammenhang mit dem Einsatz der künstlichen Kletterwand der Ortsstelle des Bergrettungsdienstes diente nach den Feststellungen im wesentlichen dazu, die Tätigkeit dieses Vereines dem Publikum der Montafoner Pferdesporttage näherzubringen und dadurch Nachwuchs zu gewinnen, aber auch dem Versuch verschiedener Klettertechniken durch Vereinsmitglieder.
Die Mitarbeit an solchen Aktivitäten zählt insbesondere bei kleineren gemeinnützigen Vereinen - im vorliegenden Fall der Ortsstelle einer solchen Organisation, aber auch bei freiwilligen Feuerwehren udgl - zu den Tätigkeiten, die üblicherweise nicht von vollversicherten Dienstnehmern ausgeführt werden, die diese kleinen Vereine meistens gar nicht haben, sondern von den aktiven Vereinsmitgliedern im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Mitarbeit verlangt und auch ohne Bezahlung ausgeführt werden. Unter diesen Umständen sind die Vereinsmitglieder auch dann nicht unfallversichert, wenn es sich um gefährliche Arbeiten handelt. Insoweit läßt die gesetzliche Unfallversicherung den Privatbereich, den sich die Bürger als Mitglieder eines Vereines schaffen, grundsätzlich unberührt (Brackmann aaO 476 f).
Weil der Tod ihres Ehegatten nicht durch einen Arbeitsunfall (insbesondere iS des § 176 Abs 1 Z 6 und 7) verursacht wurde, gebührt der Witwe keine Witwenrente nach § 215, so daß ihre diesbezügliche Klage vom Berufungsgericht, dem auch kein Verfahrensmangel (§ 503 Z 2 ZPO) vorzuwerfen ist (§ 510 Abs 3 leg cit), zu Recht abgewiesen wurde.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Obwohl die Klägerin zur Gänze unterlag, war ihr nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG der Ersatz der halben Kosten der Revision zuzubilligen.
Anmerkung
E32268European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00063.92.1110.000Dokumentnummer
JJT_19921110_OGH0002_010OBS00063_9200000_000