TE OGH 1992/11/10 10ObS257/92

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Kurt Retzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Slavko G*****, ohne Beschäftigung, 2320 Schwechat, Kammsetzergasse 13/11, vertreten durch Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 1992, GZ 32 Rs 77/92-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. Oktober 1991, GZ 7 Cgs 10/91-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Der Kläger behauptet neuerlich Mängel des Verfahrens erster Instanz, die er bereits in der Berufung rügte und die vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden. Solche Mängel können nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 ua) mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO erhobenen Vorwurf, das Erstgericht hätte den Kläger zu weiterem Vorbringen anleiten müssen. Ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, weitere Beweise aufzunehmen, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen. Feststellungsmängel werden nicht aufgezeigt; die Rechtsrüge wird im übrigen nur dahin ausgeführt, daß sich bei Aufnahme der beantragten Beweise (Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie, Parteienvernehmung des Klägers) die Invalidität des Klägers und seine Nichtverweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben hätte. Inhaltlich stellt sich damit auch die Rechtsrüge als Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Inwieweit die Vorinstanzen die Sache rechtlich unrichtig beurteilt hätten, wird nicht dargelegt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E30355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00257.92.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19921110_OGH0002_010OBS00257_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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