TE OGH 1992/11/11 9ObA262/92

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Rupert Gnant als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** F*****, Pensionist, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** Hotel G*****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte*****, wegen S 276.275,20 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Juni 1992, GZ 12 Ra 51/92-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.Jänner 1992, GZ 20 Cga 68/91-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.565,-- (darin S 1.927,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit allen erworbenen Anwartschaften übernommen worden ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Kläger müsse beweisen, daß er an der Betriebsversammlung vom 26.November 1976 nicht teilgenommen habe, und daß er sich einer nicht im Sinne des § 29 ArbVG zustandegekommenen Betriebsvereinbarung schlüssig unterworfen habe, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger vom Zwangsverwalter nicht gekündigt. Der Kläger setzte seine Tätigkeit für den neuen Arbeitgeber vielmehr nahtlos fort, ohne daß dieser sich ihm gegenüber gegen die Übernahme der vom Vorgänger erworbenen Anwartschaften verwahrt hätte (vgl. Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Rz 240 mwH). Auch das Entgelt des Klägers wurde nach den bisherigen Grundsätzen entrichtet. Auf den monatlich ausgefolgten Gehaltszetteln war als "Eintrittsdatum" der 6.Juli 1954 ausgewiesen. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich unbeachtlich, daß lediglich auf einem nach bereits erfolgter Vertragsübernahme ausgestellten Dienstzettel aufschien, daß das Dienstverhältnis mit 9.Oktober 1976 beginne (Arb. 10.788 mwH uva).

Wie die Revisionswerberin selbst einräumt, ist die zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung nicht als Betriebsvereinbarung wirksam geworden. Abgesehen davon, daß auch eine wirksame Betriebsvereinbarung eine günstigere Einzelvereinbarung nicht verdrängen kann und eine sogenannte ablösende Betriebsvereinbarung nichtig ist (vgl. Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 396), werden Mitglieder des Betriebsrates bei solchen Vereinbarungen nur als Vertreter der Belegschaft, nicht aber auch des einzelnen Arbeitnehmers tätig (Strasser aaO 388 ff). Daß sich der Kläger hinsichtlich seines Arbeitsvertrages nicht durch ein Mitglied des Betriebsrats vertreten ließ, ist ebenso festgestellt wie der Umstand, daß er keinen Anschein erweckte, er hätte ein solches Mitglied bevollmächtigt. Da die Obliegenheit zur Klarstellung den Betriebsnachfolger trifft, hat auch dieser den Beweis darüber zu führen, daß er sich gegen die Übernahme der beim Vorgänger erworbenen Anwartschaften verwahrt hat. Insofern trifft den Kläger keine Beweislast dafür, daß er an einer bestimmten Betriebsversammlung nicht teilgenommen habe. Dafür, daß er sich einer unwirksamen Betriebsvereinbarung rechtsgeschäftlich durch schlüssiges Verhalten "unterworfen" hätte, fehlt es an jeglichen dafür sprechenden Feststellungen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00262.92.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19921111_OGH0002_009OBA00262_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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