TE OGH 1992/11/11 9ObA258/92

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Rupert Gnant als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt ***** wegen 953.016,36 S sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juli 1992, GZ 7 Ra 46/92-14, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Februar 1992, GZ 22 Cga 131/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Streitanhängigkeit wurde vom Erstgericht zurückgewiesen.

Der gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem mangels abweichender Regelung im § 47 ASGG auch im Verfahren für Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage und die Berufung oder die Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozeßhindernisses geltend macht, ist daher auch in Arbeitsrechtssachen nicht anfechtbar. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 9 ObA 98/91 und 9 ObA 149/92 dargelegt hat, müssen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern von einem Rekursgericht abweisend entschieden wird. Dies hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Fasching (ZPR2 RZ 1969) ausgesprochen. Auch eine Nichtigkeit, die ein Rekursgericht als nicht gegeben erachtet hat, kann in dritter Instanz nicht mehr angenommen werden (RZ 1989/50 = JBl 1989, 389). Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, mangels Identität des Rechtsschutzzieles sei Streitanhängigkeit nicht gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Kosten der Revisionsbeantwortung waren der klagenden Partei nicht zuzuerkennen, weil sie darin nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.

Anmerkung

E32138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00258.92.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19921111_OGH0002_009OBA00258_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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