Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Rupert Gnant als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** K*****, Ordinationshilfe, *****, vertreten durch ***** Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte *****, wider die beklagte Partei Dr.C***** S*****, Zahnärztin, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt ***** als Verfahrenshelfer, wegen S 36.059,07 netto sA, infolge (außerordentlichen) Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Juli 1992, GZ 8 Ra 18, 19, 49/92-17, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.Jänner 1992, GZ 36 Cga 84/91-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Beklagten gegen Punkt 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben; Punkt 3. der Beschlüsse der Vorinstanzen wird dahin abgeändert, daß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 10.4.1991 aufgehoben wird.
Dem Erstgericht wird die Einleitung des Verfahrens gemäß den §§ 440 ff ZPO aufgetragen.
Die auf Punkt 3. des angefochtenen Beschlusses entfallenden Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 47 Abs 1 ASGG (vgl auch § 45 Abs 3 ASGG) ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls (d.h. absolut) unzulässig. Diese Unanfechtbarkeit umfaßt Beschlüsse der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe unabhängig davon, ob es sich um eine Sachentscheidung oder um verfahrensrechtliche Fragen handelt. Daher kann auch die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses zum Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, nicht mit Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 10.4.1991 (Punkt 3. des angefochtenen Beschlusses) richtet, ist es zulässig und auch berechtigt.
Das Verfahren betreffend die Erteilung und Aufhebung der Vollstreckbarkeit richtet sich nach den Bestimmungen über das titelgerichtliche Verfahren (SZ 16/170; SZ 17/29; EvBl 1958/279; 9 Ob A 164/92), so daß der außerordentliche Revisionsrekurs gegen eine den erstrichterlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 47 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zulässig ist. Es liegt auch eine erhebliche Rechtsfrage vor.
Die Beklagte macht geltend, daß "der Zahlungsbefehl auch bei Nichtvorlage des Vermögensverzeichnisses niemals hätte rechtskräftig werden dürfen". Sie hat mit Schreiben vom 25.4.1991 gegen den Zahlungsbefehl vom 10.4.1991 zwar nicht ausdrücklich Einspruch erhoben, beim Erstgericht aber den Antrag gestellt, ihr Verfahrenshilfe zur Gänze zu bewilligen. Da sie der Aufforderung, ihren Antrag durch Anschluß eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses binnen acht Tagen zu verbessern, nicht nachkam, bestätigte das Erstgericht am 24.5.1991, daß der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar sei.
Der Antrag der Revisionsrekursweberin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verlängerte die Frist zur Erhebung des Einspruches nicht, da der Einspruch - selbst in Verfahren mit Anwaltspflicht - ohne Beiziehung eines Rechtsanwaltes erhoben werden kann (§ 451 Abs 1 ZPO) und das Gesetz ausdrücklich die Verbindung des Einspruchs mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe vorsieht (§ 65 Abs 1 ZPO).
Darauf kommt es hier aber nicht an, weil bereits ein ordnungsgemäßer Einspruch vorliegt. Gemäß § 451 Abs 1 ZPO genügt nämlich für die Erklärung des Einspruchs, daß aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht. Das Gesetz begnügt sich also mit jeder (schlüssigen) Erklärung, der ein solcher Sinn (deutlich) entnommen werden kann. Das Ersuchen der Beklagten, ihr "zur Gänze Verfahrenshilfe zu gewähren", konnte aber nur den Sinn haben, daß sie Einspruch erheben wollte, hätte es doch sonst eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Gänze, der auch die Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO umfaßt, nicht bedurft. Damit hat aber die Beklagte im Sinne des § 452 Abs 2 ZPO ordnungsgemäß (rechtzeitig) Einspruch erhoben, so daß das Erstgericht unabhängig davon, ob die Beklagte in bezug auf die Erteilung der beantragten Verfahrenshilfe gerichtliche Verbesserungsaufträge unbeachtet ließ und Fristen versäumte, nach den §§ 440 ff ZPO vorzugehen hatte. Die gesetzwidrig erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit war daher gemäß § 7 Abs 3 EO aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 43 Abs 1 iVm § 52 ZPO.
Anmerkung
E32154European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00280.92.1111.000Dokumentnummer
JJT_19921111_OGH0002_009OBA00280_9200000_000