TE OGH 1992/11/11 9ObA251/92

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Meier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Rupert Gnant als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt ***** wider die beklagte Partei ***** Betriebsratsvorsitzender, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Zustimmung zur Entlassung bzw zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juni 1992, GZ 8 Ra 12/92-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11. November 1991, GZ 30 Cga 115/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge der Berufung hinreichend auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargetan, wieso es die Feststellungen des Erstgerichtes übernahm; die von der Revisionswerberin behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO liegt daher nicht vor.

Auch die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat dem Akteninhalt entsprechend dargelegt, daß die Berufungswerberin lediglich aus indirekten Mitteilungen die Erstattung einer Anzeige durch den Beklagten erschlossen hat; tatsächlich habe aber niemand - aus eigener Wahrnehmung - ausgesagt, daß eine Anzeige des Beklagten erfolgt sei. Mit der weiteren Argumentation im Rahmen der gesetzwidrig nicht getrennt erstatteten Ausführungen zu den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit bekämpft die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Soweit sich die Revisionswerberin mit ihrer Rechtsrüge gegen die rechtliche Beurteilung des vom Berufungsgericht unverändert übernommenen Sachverhaltes wendet, ist ihr zu erwidern, daß das Berufungsgericht die Ausführung der Rechtsrüge in der Berufung zutreffend als nicht dem Gesetz gemäß erachtete und deshalb ihre sachliche Behandlung verweigerte; da die Revisionswerberin nicht darlegt, daß die Rechtsrüge der Berufung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes doch dem Gesetz entsprechend ausgeführt gewesen sei, ist dem Obersten Gerichtshof eine materiellrechtliche Überprüfung verwehrt (siehe 5 Ob 706/81; 9 ObA 28/90; 9 ObA 123/92 ua).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E32132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00251.92.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19921111_OGH0002_009OBA00251_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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