Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Jürgen W***** und Alfred R***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hans Jürgen W***** sowie über die Berufung des Angeklagten Alfred R***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28. Juli 1992, GZ 30 e Vr 981/92-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Hans Jürgen W***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurden Hans Jürgen W***** und Alfred R***** auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie am 26.Februar 1992 in Perchtoldsdorf unter Verwendung eines Gasrevolvers einen Raubüberfall auf eine Bankfiliale verübten, bei dem sie 90.270 S Bargeld erbeuteten.
Rechtliche Beurteilung
Während der Angeklagte R***** die von ihm gegen dieses Urteil angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat (S 127/II), bekämpft es der Angeklagte W***** mit einer allein auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er eine mangelnde Objektivität der Mitglieder des Schwurgerichtshofes behauptet, weil sie - wie er vorbringt - bei der Bestimmung des Strafausmaßes auf die Geschworenen zu seinem Nachteil "eingewirkt" hätten; diese Befangenheit zeige sich auch in der Nichtberücksichtigung eines (von ihm behaupteten) weiteren Milderungsgrundes, nämlich daß er durch eine unverschuldete Notlage zur Tat bestimmt worden sei.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil darin Gründe, die die angerufene Nichtigkeit darstellen könnten, nicht geltend gemacht werden.
Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z 1 StPO liegt nämlich nur dann vor, wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter oder Geschworenen der ganzen Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter oder Geschworener (§§ 67, 68 StPO) an der Verhandlung beteiligt hat. Die Befangenheit eines Richters oder Geschworenen (§§ 72, 74 a StPO) wird hingegen von dieser Gesetzesstelle nicht erfaßt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 E 12; EvBl. 1970/145 uam), eine solche kann vielmehr nur unter der Voraussetzung einer darauf abzielenden (erfolglos gebliebenen) Antragstellung in der Hauptverhandlung - an welcher es vorliegend fehlt - als Verfahrensmangel gemäß § 345 Abs. 1 Z 5 StPO gerügt werden. Eine Geltendmachung von Befangenheitsgründen außerhalb der Hauptverhandlung ist durch die Bestimmungen der §§ 72 bis 74 StPO abschließend geregelt; eine originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen erst in der Rechtsmittelschrift ist darnach dem Gesetz fremd (SSt. 57/17 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i, 344 StPO).
Anmerkung
E33291European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00128.9200006.1112.000Dokumentnummer
JJT_19921112_OGH0002_0150OS00128_9200006_000