TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/16 2006/19/0539

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Veröffentlicht am 16.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil, über die Beschwerde des H, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Mai 2005, Zl. 260.548/0- VI/18/05, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 12. September 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei Einvernahmen am 12. September 2003 sowie - nach vorübergehender Einstellung des Verfahrens und nunmehr unter geändertem Namen - am 12. April 2005 begründete er seine Ausreise aus Georgien mit im Einzelnen unterschiedlichen Angaben darüber, welchen Nachstellungen durch Abchasen oder Osseten bzw. auch seitens der damaligen Regierung er ausgesetzt gewesen sei.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18. April 2005 den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III). Es schenkte den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes "gem. §§ 7, 8 AsylG" ab. Sie stützte diese Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass sich aus der Berufung "mit keinem einzigen Wort ableiten" lasse, "worin der Antragsteller eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erblicken würde". Die Berufung gehe "auf die sehr umfangreiche und detaillierte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes überhaupt nicht ein".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Gründe, aus denen das Bundesasylamt und ihm folgend die belangte Behörde den wechselnden Behauptungen des Beschwerdeführers über dessen Ausreisegründe keinen Glauben geschenkt haben, sind angesichts der Widersprüche in seinen Angaben ausreichend nachvollziehbar, um der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standzuhalten. Die Beschwerde versucht nicht, dieser Beweiswürdigung entgegenzutreten, und legt auch nicht dar, in welcher Weise der Beschwerdeführer die Widersprüche bei Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte "klären" können. Die in der Beschwerde im Vordergrund stehende Kritik daran, dass die belangte Behörde - angesichts der auch nach den Ausführungen in der Beschwerde "inhaltsleeren" Berufung - von einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen habe, ist schon deshalb nicht zielführend.

Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die unveränderte Bestätigung von Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 16. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006190539.X00

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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